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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 23.1905

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Bruderschaften und Bündnisse im Landkapitel (Wurzach-) Waldsee, [3]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18110#0107

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99

die vom hoch würdigsten Gut und
vom Rosenkranz. Dazu wird bemerkt,
daß die Brüder sich jährlich einmal im
Winter versammeln, wobei der Geistliche
in der Kapelle zu Osterhofen für die
Lebenden und Verstorbenen eine heilige
Messe lese. Die Bruderschaft vom hoch-
würdigsten Gnt besteht noch (Corporis
Christi-Bruderschaft); aber auch das eine
oder andere Bündnis lebte wieder auf, so
zu Osterhofen ein Bund von 63 Brü-
dern, und nach einer neueren Pfarr-
beschreibung von 1875 bestand damals in
Haisterkirch das St. Anna-Bündnis
von 90 Frauen, Annaschwestern genannt,
die am St. Anuafest Gottesdienst und Zu-
sammenknust hielten und beim Tod eines
Mitglieds je 25 Pf. bezahlten zu hei-
ligen Messen für die verstorbenen Schwestern.
— An auswärtigen Bruderschaften nahmen
die Haisterkircher begreiflicherweise weniger
Anteil, meist nur im eigenen Pfarrbezirk.
Doch enthalten die Schn sse n rie der
Bruderschaftslisten auch Namen aus dieser
Pfarrei, hauptsächlich ans Osterhofen.
H o ch d o r f.
Wie ans einer Pfarr-Relation vom
Jahre 1818 hervorgeht, bestand damals
als einzige Bruderschaft zu Hochdorf
die „Bruderschaft vom hl. Franz
Xaver". „Das ganze Wesen dieser
Bruderschaft," heißt es da, „besteht darin,
daß am Fest desselben, welches nach Vor-
schrift allzeit auf den nächsten Sonntag
'verschoben wird, ein feierlicher Gottesdienst
mit Predigt und Amt gehalten wird."
Das wäre allerdings eine eigeniümliche
Bruderschaft. Ans einem Bericht vom
Jahre 1827 erfahren wir weiter, daß die
alten 100jährigen Brndcrschaftsbüchlein,
welche schon 1818 nicht mehr im Ge-
brauch waren, ganz in Abgang gekommen
seien; ebenso 1833. — Man darf hier
nicht an den Franziskus Xaverius-Verein
denken, welcher am 3. Mai 1822 zu Lyon
ins Leben trat, sondern es handelt sich
um eine Bruderschaft, die nicht ausschließ-
lich Verbreitung des christlichen Glaubens
im Auge hat. Einem uns gütigst vom
dortigen Pfarramt übersandten neuen
Brnd ers chaftöbüchlein H dieser jetzt
>) Zweck, Statuten und Ablässe der Bruder-
tchaft des hl. Franz Xaverius zu Hochdorf rc„

mit derewigenAnberungdesaller-
heiligsten Altars sakramentes ver-
bundenen Bruderschaft läßt sich entnehmen,
daß ihr Ursprung wohl ins Jahr 1728
fällt. Denn am 15. November dieses
Jahres verlieh ihr Papst Benedikt Xlll.
Ablässe (S. 5). — Abgesehen von ihrer
Verbindung mit der ewigen Anbetung, ist
der Zweck dieser Bruderschaft folgender.
Sie soll die Mitglieder antreiben, dem
hl. Franz Xaverius nachzufolgen in der
Liebe zu Gott und Jesus, in dem Ver-
trauen auf Gott und in der Ergebung in
den göttlichen Willen bei allen widrigen
Schicksalen; in dem Eifer für die Ehre
Gottes, für das eigene und das Seelenheil
anderer und für die Ausbreitung des christ-
lichen Glaubens; in der Demut, Ab-
tötung und Selbstverleugnung und in der
Liebe gegen alle Menschen. Auch soll
jedes Mitglied der Bruderschaft durch das
Beispiel des hl. Franz Xaverius angeeifert
werden, den an Seele und Leib Not-
leidenden durch die geistlichen und leib-
lichen Werke der Barmherzigkeit zu Hilfe
zu kommen. Endlich sollen sie durch die
Fürbitte des hl. Xaverius von Gott Hilfe
in allen Nöten des Leibes und der Seele
und eine glückselige Sterbstunde erflehen.
— Diesem Zweck entsprechend enthalte»
die Regeln der Bruderschaft nähere Be-
stimmungen (S. 2—4, 20 Nummern).
Die Bruderschaft besteht ans zwei Ab-
teilungen, den Ledigen, Jünglingen und
Jungfrauen, und den Verheirateten, Män-
nern und Frauen. Neben dem Titularfest
wurden von jeher mit besonderer Bruder-
schaftsandacht das Fest der heiligen Apostel
Peter und Paul, Philippus und Jatobns,
Bartholomäus, Simon und Inda gefeiert.
Für die verstorbenen Mitglieder wird in
der Seelenoktav Gottesdienst gehalten. An
der Spitze steht der Bruderschaftsrat, be-
stehend ans dem Ortöpfarrer, einem
Bruderschaftöpfleger und einigen Räten,
welche vom Pfarrer auf ein Jahr gewählt
werden. Dieser Rat hat das Recht, Er-
mahnungen und Verweise zu erteilen und
unsittliche Mitglieder nach fruchtloser Zu-
rechtweisung auszuschließen; auch kann er
kleinere Geldstrafen verhängen, welche für
nebst Gebeten. Waldsee, 1899, C. Liebelsche
Druckerei.
 
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