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N= 4- Heidelberger 1821.

Jahrbücher der Literatur.

Ueber Römisches Obiigationenrecht» insbesondere über die Lehic von deit
Innominatcontracten und dem jus foenitendi. Drey civilistische Abhand-
lungen von Dr Edüard Gan$* Heklelberg b, Mohr und Winter 1819.
gr* 8. Freis 1 Gldn Kr*

( Fortscizung dtr iti No> 3. abgeVrochenen Recetisicn*)

ßin solches certum nun lag entweder gleich Anfangs in der
Obligation, oder es wurde durch Eingehung einer Sponsion
die certa pecunia bestimmt, die der unterliegende Beklagte zu
zahlen hatte, nnd in ailen Fällen dieser Art vvurde ein judex
ernannt, dessen Geschäft hauptsächlich auf die Ausmittelung
dör Thatsache ging, von welcher die Leistung des auf die
eine oder die andere Art festgesetzten certi abhing, und der
iiberhaupt streng an die prätorische Instruction gebunden
war; wogegen der arbiter, an welchen die Partheyen gewiesea
wurden , wenn ein incertum in dem vorhin bestimmten
technischen Sinne, Gegenständ des Streits war, schon durch die
seiner Instruction eingerückten Klauseln : ex fide bona,
quantum aequius melius u. s4 w. (der Gebrauch dieser und
ähnlicher Formeln \var keineswegs willkürlich ) auf eine
freiere Behandlung der Sache hingewiesen wurde. ( Dieser hier
dargestellte Zusammenhang wird vollständig ervviesen, theils aus
der angeführten Stelle des Cicero, theiis aus Seneca de benefic.
III. 70 Insofern nun als das, wesentliche Kennzeichen des stren-
gen Rechts (das directum, asperum, simplex, v;ie Cicero es nennt)
in der durchaus einfachen und bestimmten Beschaffenheit des
Streitgegenstandes und in der Ausschliessung des richterlichen
Officii besteht, umfafst die Eintheihmg der Klagen in stricti
juris und arbitrariae im weitesten Sinne (zu denen alsdann die
bonae fidei actiones nur als Unterarten gehören Vdas gesammte
Klagensystem, selbst die in rem actiones mit einbegriffen, und
so fern es auch hier (wenigstens in Ansehung dessen, was sich
nicht auf die blosse Ablieferung der Sache bezog), einen Unter-
schied machte, ob per sponsionem gestritten wurde, oder per
formulam petitoriam, in welchem letzteren Falle eine Stipulatio
judicatura solvi eintrat, also vom arbitrio judicis abhängig wuiv
de, was dort sclion im Voraus durch sponsio fest bestimmt war.

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