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Bauer, Strafgesetzentwurf für Hannover.

N. Arch. des Kr. Rechts Bd. 9. 8. 707. Bd. m. 8. 287. Hitzig
Annalen 3. 8. i45. Archen holz Brittische Annalen Thl. 7.
S. 4^- 8er Karlsruher Ausg. Dafs aber diese Theorie zu einer
ungerechten Härte führt, ist gewifs , indem sie die verschie-
denartigen Stufen der Strafbarheit nicht berüchsichtigt. Denn
danach würde z. B. derjenige, welcher einem schwer Verwun-
deten auf dem Schlachtfelde auf dessen Bitten den Gnaden-
stofs gäbe, gleich demjenigen als Mörder verurtheilt werden
müssen, der aus Gewinnsucht (gegen Lohn) einen lebenssatten
Menschen mit haltern Blut ums Leben brächte! Wenn daher
auch der Gesetzgeber bei Verbrechen dieser Art die Einwilli-
gung nicht für einen allgemeinen Milderungsgrund erhlären
will, so sollte er doch die Motive, welche derartigen Hand-
lungen zum Grunde liegen , würdigen, und mit Rüchsicht
darauf dem Richter gestatten , auf eine mildere Strafe zu er-
hennen (N. Arch. Bd. i:. 8. 293— 94-)- Was dagegen die
zuerst genannten Verbrechen betrifft, die ihrem Begriffe nach
durch das Merhmal: zzzez/o /zzrso bedingt sind: so scheint eine
Erhlärung des Gesetzgebers hier haum nötbig, weil der
Richter die Principien, nach welchen Fälle der Art zu ent-
scheiden sind, schon aus dem Begriffe und Thatbestande der
Verbrechen für sich ableiten bann. Soll etwa dadurch einer
irrigen Ansicht der Gerichte über das ^o/gzz/z zzo/z ^zY zzz/'zzzz'zz
begegnet werden , so miifste die Erhlärung jedenfalls anders
lauten, als im Baier. Strafgesetzb, Art. 123, und im Zusatz-
artihel zum Art. 77. (91.) des Entwurfs, weil diese sich blols
auf die Verletzung des Eigenthums beschränhen , worauf sie
nach der obigen Ausführung nicht beschrünht werden hönnen.
Im § 4- mitderUeberschrift: »Zusätze« tadelt der Verf.
mit Recht, dafs der Art. 93, wonach der Richter berech-
tigt seyn soll, unter gewissen Voraussetzungen und Einscbrän-
hungen die verwirhte ordentliche Freiheitsstrafe in Staats-
gefängnifs zu verwandeln, den Zusatz erhalten habe, »dafs
diese Verwandlung bei der Bestrafung gewisser Fälle des
Duells nothwendig seyn solle.« Der Tadel trifft nicht
blofs die Form, sondern auch die Sache. Was nämlich vor-
erst den Zusatz in formeller Hinsicht betrifft, so ist nicht
einzusehen, weshalb er die fraglichen Fälle des Duells nicht
g r a d e z u mit Staatsgefängnifs bedroht, indem die or-
dentliche Freiheitsstrafe dad%%4At zu einer leeren Scheindro-
hung herabsinht, welche sich weder mit der Würde des Ge-
setzes verträgt, noch irgend einen Nutzen stiften hann. Denn
die Zeiten des Mittelalters sind doch wohl vorüber, in wel-
chen zu »mehrerer Forcht willen« Schrechensstrafen ange-
droht wurden, die niemals exequirt wurden, noch exequirt

§
 
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