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Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs für Hessen,

Ehe unter Umständen geboren wirdy wodurch zweifelhaft wird, ob
der erste oder zweite Ehemann als Vater zu betrachten sey. ■—-
Im zweiten Abschnitt folgt sodann die Lehre von der elterlichen
Gewalt, sich in der Hauptsache den Artikeln des Code civil 373.
bis 379. 384. 387. 389. 396. 388. 460f. 476. 477. 443. anschlies-
send. Zweckmässig ist im art. 26. die Darstellung der Verbind-
lichkeit der Eltern, ihre Kinder zu alimentiren, als einer obligatio
ex lege, während sie in dein correspondirenden art. 203. des Code
civil weniger richtig wie eine obligatio ex contractu erscheint.
Die im Ganzen harten Bestimmungen des Code civil art. 375 f.
über das Recht des Vaters, Einsperrung der Kinder durch die
Gerichte zu verlangen, sind in dem Entwurf art, 29f. auf eine
humane Weise gemildert. Die art. 33 u. f., welche den art. 395. 396.
und 450. des Code correspondiren, dürften vielleicht zweckmässi-
ger in ihrer dortigen Stellung in der Lehre von der Vormund-
schaft belassen worden seyn. Eigentümlich ist die Bestimmung
des Entwurfs art. 37., wonach ,,Eltern, welchen die Verwaltung
und Nutzniessung des eigentümlichen Vermögens ihrer Kinder
zusfeht, nur was die Erhaltung der Vermögenssubstanz anbetrifft,
der Aufsicht des Vormundschaftgerichtes unterliegen.“ — Allein
auch in dieser Beschränkung' dürfte die Einmischung eines Vor-
mundschaftsgerichtes, so lange beide Eltern leben, für durchaus
verwerflich zu achten seyn. Eine solche offenbar polizeiliche Con-
trolle der Eltern, ein solches positiv gesetzlich gegen sie ge-
bessertes Misstrauen ist mit dem Wesen des elterlichen Verhält-
nisses absolut unverträglich. Es ist hier eine Einmischung in das
Leben der Familien angeordnet, die nicht anders als höchst em-
pfindlich seyn kann. Auch scheint man sehr das Wesen der Vor-
mundschaft zu verkennen, wenn man dieselbe über die elterliche
Gewalt stellen und ihr sogar eine Oontrolle der Handlungsweise
der Eltern übertragen will. Die Vormundschaft soll ein Surrogat
des Schutzes seyn, welchen die Kinder naturgemäss gemessen,
und in vollem Masse geniessend vom Staate vorausgesetzt werden
müssen, so lange beide Eltern leben; hier gibt die gegenseitige
Controlle der Eltern, die in ihrer beiderseitigen Neigung zu den
Kindern wurzelt, Garantie genug.

(Der Schluss folgt.)
 
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