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434 Schäffner: Geschichte der Rechts verfassuüg Frankreichs.
Wahrung der französischen Nationalität, gegenüber Deutschland, sei es aus
Uiikenntniss, alle französischen Institute auf römisches Recht zurücjtzufüh-
ren * **)), und wo sie hiermit schlechterdings nicht auskommen konnten, zo-
gen sie es sogar vor, eine Einwirkung des celtischen Elements anzuneh-
men, als dass sie eine Rechtsgemeinschaft Frankreichs mit Deutschland
zugegeben hätten Hiermit wollen wir jedoch einzelnen französischen
Rechtsgelehrten nicht zu nahe treten, deren Namen, wie die eines zu
früh verstorbenen Klimrath, eines noch kräftig wirkenden Rauter, Labou-
laye und einiger andern mehr ***), in Deutschland einen guten Klang
haben, und die, mit deutscher Wissenschaft ausgerüstet, einzelne Theile
der französischen Rechtsgeschichte in geistvoller Weise aufgeklärt haben.
Wie wahr aber unsere obige Bemerkung ist, geht daraus hervor, dass
gerade solche Männer im gegenwärtigen Augenblicke den heftigsten An-
griffen von Seiten anderer französischen Juristen desslialb ausgesetzt sind,
weil sie auf das germanische Element im französischen Rechte aufmerksam
gemacht haben, und von diesem Standpunkte aus dasselbe bearbeiten.
Solchen Männern wird zur jetzigen Stunde vorgeworfen, dass sie mit
einer „bagage exotique“ bepackt seien, ihre deutsche Wissenschaft wird
eine „friperie scientifique“ geheissen, man warnt vor einer „invasion ger-
manique“, vor der „insuffisance des doctrines d’outre-Rhin“ und der
„Süffisance des docteurs“ fj.
Der erste Band der Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs,
der uns vorliegt, enthält die äussere und innere Rechtsgeschichte dieses

*) Auch Laferriere romanisirt überall. —Siehe ferner Mittermaier in
d. angef. Zeitschrift. XVI. S. 145 u. A.
**) So ist es bekannt, dass währenddem die meisten französischen Rechts-
gelehrten den Ursprung des Näher rechts in der römischen Gesetzgebung
linden wollten, andere dieses Institut, so wie auch dasjenige der ehemaligen
Gütergemeinschaft auf das celtische Element zurückzuführen versuchten.
***) Unter den mit deutscher Wissenschaft ausgerüsteten französischen
Juristen nimmt auch Herr Dr. Chauffour in Paris eine ehrenvolle Stelle ein. —
Derselbe besorgt mit grosser Sachkenntniss und vielem Talente die Compte-ren-
dus aus den deutschen rechtswissenschaftlichen Zeitschriften, die in der Revue
de legislation, von Troplong und Wolowski, gegeben werden.
j-) Siehe die Schrift des Deputirten Ledru-Rollin „de l’influqhce de I’e-
cole fran^. . . und dessen Schreiben an Laboulaye abgedruckt in der Revue
de legislation von Wolowski und Troplong, Januar-Heft 1845. pag. 149 und
folgende. —
 
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