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Nr. 15. HEIDELBERGER 1864.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

1) II Poliziano Giureconsulto e delle letterature nel diritlo per
Francesco Buonamici avocalo e Professore de diritto comer-
ciale nella universita de Pisa. Pisa 1863.
2) Beccaria e il diritto penale. Saggio di Cesare Cantü. Fireme
1862.
3) Storia della legislazione italiana di Federigo Sclopis. dtte volumi.
Torino 1863.
Italien ist das Land, in welchem zuerst im Mittelalter das
wissenschaftliche Leben einen Aufschwung nahm, wie kein anderes
Land sich dessen rühmen konnte. Auch auf dem Gebiete der Rechts-
wissenschaft zeigte sich diese Erscheinung. Die Arbeiten der
Glossatoren von Irnerio an, verdienen noch immer die Beachtung
der Juristen eines jeden Landes. Merkwürdig ist nur, dass in den
Arbeiten eines jeden der damaligen Juristen ein eigenthümlicher
Charakter sich ausprägt; wir verdanken in dieser Beziehung den
in dei· italienischen Zeitschrift L’ Irnerio Giornale di legislazione e
Giurisprudenza. Bologna 1855 bis 1857 bis jetzt. 4 Bände. Heraus-
gegeben von dem Advokaten Calgarini, jetzt Appellationsrath in
Bologna, werthvolle Forschungen über die Bedeuiung eines jeden
der damaligen Juristen. Im 1. Bande der Zeitschrift findet sich
pag. 227 ein trefflicher Aufsatz von Maccaferri über den Charakter
des Rechtstudiums in Bologna von den Glossatoren an; in Band II,
p. 157 ist ein guter Aufsatz über die Wirksamkeit von Accursius,
p. 200 über den Geist der Arbeiten von Bartolus.
Bekannt ist auch, wie in dem Criminalrechte durch die Arbei-
ten von Gandinus, Angelus Arretinus, Bonifacius schon ein Geist
historischer und philosophischer Forschungen sich geltend machte,
welche zeigen, dass damals schon unter dem Namen consuetudo
generalis, nach den Zeugnissen der eben genannten Juristen im
Strafrecht, ein aus germanischen, wesentlich oft die römischen An-
sichten modificirenden Rechtsanschauungen entstandenes Strafrecht
sich ausbildete, welches die Grundlage der späteren Entwickelung
des Strafrechts in Europa wurde (a Straet de jure criminali Italo-
rum Berolin 1859). Während in den Arbeiten der Glossatoren und
ihrer Nachfolger nicht der kritische Geist bemerkbar war und jene
Männer durch den damals herrschenden Glauben an die Autorität
geleitet, auch streng an der Autorität des römischen Rechts hingen,
das sie als ein verbindliches Gesetz betrachteten und häufig ohne
philosophische und historische Kenntnisse nicht in den Geist des
römischen Rechts dringend sich beschränkten, in ihren Glossen
LVIL Jahrg. 3. Heft 15
 
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