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Nr. 17.

HEIDELBERGER

1864.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Reyscher: Das Recht des Staates an den Domänen und
Kammergütern.
(Fortsetzung.)
In gleicher Weise hat sich in der Staatswirthschaftlehre die
Ansicht allgemeine Anerkennung und Geltung verschafft, dass das
Staatsvermögen oder Nationalvermögen alles Vermögen im
Staate begreife, gleichviel ob im civilistischen Sinne der Staat,
das fürstliche Haus, eine Gemeinde oder eine einzelne Privatperson
der Eigenthümer sei, indem dies alles in seiner Totalität die Kraft
des Staates begründe und nach Bedürfniss für seine Zwecke, sei
es in Form der Besteuerung oder der unmittelbaren Enteignung
oder Benützung dienen müsse. Der Einfluss dieser Lehre zeigt sich
nun unter Anderem auch in der Sachsen-Meiningen’schen Verfassungs-
urkunde vom 23. Aug. 1829 §. 37, wonach das gesammte „steuer-
bare Vermögen der Unt erthanen“ zumStaatsver mögen
gerechnet wird. Es tritt aber dieser Einfluss noch besonders klar
in dem Plildburghausischen Gesetze vom 26. April 1820 über die
Staatsgüter und Staatsschulden (welches auch in den dermaligen
Sachsen-Meiningen’schen Domänenstreit hereingezogen wird) her-
vor, in dessen Art. 1 gesagt wird: „Zum Staatsgute gehören
im Allgemeinen alle Bestandtheile des Landes, welche zu-
sammen ein untheilbares, unveräusserliches Ganze bilden.“ Kommt
nun noch hinzu, was Herr R. nicht gekannt zu haben scheint, da
er es nicht erwähnt, dass in dem Entwürfe dieses Gesetzes noch
die Worte standen: „sowohl an Privat- als öffentlichem
Eigenthum“, und dass diese Worte nur aus dem Grunde weg-
gelassen wurden, weil sie auch alles bewegliche Eigenthum zu
begreifen schienen, welches man nicht zum Staatsgut rechnen wollte,
und dass der Verfasser des Gesetzentwurfes ausdrücklich erklärt
hatte, dass „aller Grundbesitz des Einzelnen wie der Ge-
sammtheit zum Staatsgut gerechnet werden solle“, so kann
über den weiten Sinn, welchen das Wort „Staatsgut“ in diesem
Gesetze hat, wohl kein Zweifel bleiben. Hieraus ergibt sich aber
auch zugleich klar und unwiderleglich, dass in diesem Hildburg-
hausischen Gesetze der Ausdruck „Staatsgut“ nichts anderes ist
und sein soll, als eine Collectivbezeichnung aller unbeweglichen
Bestandtheile, oder des gesammten Areals des damaligen
Herzogthums innerhalb des Staatsgebietes, und dass diese Masse
in politischer Beziehung, d. h. als Staat, ein unveräusserliches
LVII. Jahrg. 4. Heft. 17
 
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