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Nr. 18.

HEIDELBERGER

1864.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Reyscher: Das Recht des Staates an den Domänen und
Kammergütern.
(Schluss.)
Herr R. hat sich jedoch auch bemüht, aus noch anderen Grün-
den die Ungültigkeit des Gesetzes nachzuweisen. Bemerkenswerth
ist, dass derselbe von den formellen Gründen dieser Ungültigkeit,
welche von landständischer Seite behauptet werden, ganz absehen
will (S. 347), was er sicher nicht gethan haben würde, wenn die-
selben auch nur mit einigem Scheine Rechtens hätten vertheidigt
werden können. Auch führt derselbe S. 356 selbst an, dass das
k. sächsische Oberappellationsgericht zu Dresden, welches aus der
Zahl von drei regierungsseitig vorgeschlagenen höchsten Gerichten
ständischer Seits als Schiedsgericht gewählt wurde, durch die (un-
geachtet der Verwahrung der Stände gegen die Gültigkeit des Ge-
setzes von 1854) angeordnete Einleitung des Verfahrens die An-
sicht zu erkennen gegeben habe, dass besagtes Gesetz an keinem
formellen Mangel leide.
Was nun aber die angebliche materielle Nichtigkeit des Ge-
setzes von 1854 anbelangt, so soll diese darin liegen, dass es
von der Unterstellung ausgeht, als könne das Eigenthum der
Domänen nur entweder bei dem fürstlichen Hause oder bei dem
Staate sein, während es doch (nach Herrn R.’s neuer Entdeckung)
bei dem Landesherrn als solchen sei. Das Gesetz soll sich auch
selbst widersprechen, weil es das Eigenthum des fürstlichen Hauses
an die Spitze stellt und dann doch noch den Beweis für das
Eigenthum des Landes offen hält (wodurch nach Herrn R.’s Mei-
nung das erstere Zugeständniss wieder völlig bedeutungslos werden
soll). Auch soll darin ein Widerspruch liegen, dass das Domänen-
vermögen im Gesetze als Eigenthum des Sachsen-Meiningen’schen
Hauses und zugleich als Fideicommiss des Sachsen-Gothaischen
Gesammthauses erklärt sei (als wenn der Vorzug einer Speziallinie
mit der eventuellen Berechtigung des Gesammthauses unvereinbar
wäre, und nicht die Speziallinie selbst als solche die Stellung eines
Fiduciars zum Gesammthause einnehmen könnte). Nichtig soll das
Gesetz ferner sein, weil es eine definitive Satzung, sogar ein Ver-
fassungsgesetz sein wolle, aber doch nur einen precären, bedingten
Charakter habe, indem die Eigenthumsfrage an den einzelnen Do-
mänentheilen im Schweben gelassen sei (als wenn dadurch, dass
den Landständen der Beweis eines Eigenthums des Landes an ein-
LVII. Jahrg. 4. Heft. 18
 
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