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Nr. 16. HEIDELBERGER 1864.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Das Hecht des Staats an den Domänen und Kammergütern nach
dem deutschen Staatsrecht und den Landesgesetzen, insbesondere
der sächsischen Lande, von A. L. Reyscher, Leipzig. Verlag
von S. Hirzel. 1863. 24 Bogen. 372 Seiten.
Der Herr Ä’erfasser hat sich, laut seiner Erklärung im Vor-
worte, die Widerlegung der Schrift von Η. A. Zachariae in
Göttingen über das rechtliche Ärerhältniss des fürstlichen Kammer-
guts, insbesondere im Herzogthum Meiningen (Göttingen 1861) zur
Aufgabe gesetzt, welche 'wir in diesen Jahrbüchern, 1861, Nr. 29
besprochen und uns in den Ausführungen derselben beistimmend er-
klärt haben. Herr Reyscher bezeichnet seine Schrift selbst als
eine Parteischrift, welche von ihm auf Veranlassung der Mei-
ningischen Landschaft verfasst worden ist, nimmt aber zugleich
für dieselbe die Bedeutung einer wissenschaftlichen Forschung in
Anspruch. Wir sehen nun in dem Parteistandpunkte, welchen ein
Schriftsteller in einer schwebenden Rechtssache, wie der Meiningische
Domänenstreit, einnimmt, durchaus keinen Grund, eine Schrift von
vorneherein als verdächtig zu betrachten, wie wir dies schon bei
der oben angeführten Anzeige der Z a c h a ri ä’sehen Schrift aus-
gesprochen haben, und sind gerne bereit anzuerkennen, dass ein
Autor, welcher die einer Partei günstigen Ansichten vertritt, „von
derselben Liebe zur Wahrheit“ geleitet wird, wie ein Vertreter der
entgegengesetzten Ansichten. Dagegen müssen wir es aber be-
klagen, wenn in einer Parteischrift, welche für mehr als ein rein
advokatisches Machwerk gelten will, ein Ton angeschlagen wird,
der selbst bei „literärischer Klopffechterei“ nicht für ziemlich er-
achtet werden kann, wie wenn z. B. der Gegner der Leichtfertig-
keit beschuldigt, oder sein Charakter durch den Vorwurf verdächtigt
wird, dass sein Sinn für Wahrheit und Recht, oder seine Liebe zu
seinen Geburtslanden, nicht mit seiner Rechtsvertheidigung in Ein-
klang zu bringen sei, u. dgl. Wir wollen uns bei diesen Unziem-
lichkeiten, deren nur zu viele in der Schrift des Herrn R. vor-
kommen, nicht aufhalten, da der üble Eindruck, welchen dieselben
bei dem Leser machen müssen, ohnehin nur zu Ungunsten seiner
eigenen Ausführung ausschlägt, und wollen dieselben auf Rechnung
des übergrossen Eifers setzen, mit welchem Herr R. die Ansprüche
seiner Clienten vertreten zu müssen geglaubt haben mag. Wir
werden uns vielmehr lediglich an die Sache halten, und zwar um
so mehr, als schon der bemessene Raum dieser Blätter uns nöthigt,
unsere Bemerkungen auf das Wesentlichste zu beschränken. Zu
LVII. Jahrg. 4. Heft, 16
 
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