588 Sammlung griech. u.latein. Schriftsteller von Haupt u. Sauppe.
setzt, Dietsch hat es ganz ausgelassen; da es hierher nicht passt
und auch in einigen Handschriften fehlt, wiewohl in den meisten
steht (vergl. Commentt. cap. 4. p. 52), so wird der vom Heraus-
geber gewählte Weg wohl den Vorzug verdienen. Das Gleiche ist,
wie man billigen wird, in einer andern Stelle cap. 49 zu Anfang
geschehen, welche jetzt so gegeben wird: „Sed isdem temporibus
Q. Catulus et C. Piso [neque precibus] neque gratia neque pretio
Ciceronem impellere potuere“; Dietsch (s. Commentatt. cp. 4. p. 65)
halt die Worte „neque precibus“ für ein Glossern, und hat die-
selben ganz aus dem Text weggelassen, obwohl sie, unseres Wissens
in allen Handschriften sich finden, es war daher wohl gerathener,
den Verdacht auf diese Weise durch eckige Klammern anzudeuten.
Dagegen würden wir lieber mit Dietsch: „neque precio neque
gratia“ schreiben, wTeil diese Umstellung eben so sehr durch die
Autorität des Priscianus, der diese Stelle anführt, als durch die
beiden von unserm Herausgeber selbst angeführten Stellen Jugurth,
16 und 29 empfohlen wird; in den weiter hier ebenfalls angeführ-
ten Stellen, wo gratia mit pecunia verbunden wird, erscheint es auch
diesem nachgesetzt in der Stelle des Cat. 52, dagegen vorange-
stellt Jug. 27 und 35. Endlich wird es sich fragen, ob nicht po-
tuere, das freilich die Autorität aller Handschriften für sich hat,
mit quivere zu vertauschen ist, welches Letztere Dietsch aufge-
nommen, weil eben Priscian diese Stelle des Sallustius als Beispiel
von dem Gebrauch des Perfects quivi anführt.
Cap. 51. §.32 schreibt der Herausgeber jetzt: „Nostra memoria
victor Sulla cum Damasippum et alios ejus modi, qui malo rei
publicae creverant, jugulari jussit“, wo früher hujus modi stand,
während ejus modi, das auch Dietsch aufgenommen, eben so
durch gute handschriftliche Autoritäten wie durch den Sprachge-
brauch des Sallustius empfohlen wTird. Auch die Aufnahme von
versabitur (statt versah im ur, das nur die Autorität Einer
Handschrift für sich hat und nicht passt) wird man zu billigen
haben in der Stelle des Jug. 14. §. 9: „Numquam ergo familia
nostra quieta erit? semperne in sanguine ferro fuga versabitur?“
Dietsch gibt ebenfalls versabitur; wenn aber dieser Gelehrte in
den unmittelbar vorausgehenden Worten: „Hucine, Micipsa pater,
beneficia tua evasere, ut, quem tu parem cum liberis tuis regni-
que participem fecisti, is potissumum stirpis tuae extinctor sit ?“ das
Wort tuis auf die Autorität einer, allerdings alten Vatikaner Hand-
schrift und einer jüngern Leipziger, welche beide dieses Wort aus-
lassen, in eckige Klammern alä Glossern, oder verdächtigen Zusatz
eingeschlossen hat, so ist der Herausgeber weislich nicht gefolgt, denn
tuis möchte hier gerade an seinem Platze sein, so gut wie das vor-
hergehende tua und das nachfolgende tu ae. Uebereinstimmend mit
Dietsch ist Jug. 36 die Form ludificari für die seltenere, aber
durch die Autorität aller Codd. unterstützte Form ludificare auf-
genommen, auf die Autorität des Grammatiker’s Arusianus, der
setzt, Dietsch hat es ganz ausgelassen; da es hierher nicht passt
und auch in einigen Handschriften fehlt, wiewohl in den meisten
steht (vergl. Commentt. cap. 4. p. 52), so wird der vom Heraus-
geber gewählte Weg wohl den Vorzug verdienen. Das Gleiche ist,
wie man billigen wird, in einer andern Stelle cap. 49 zu Anfang
geschehen, welche jetzt so gegeben wird: „Sed isdem temporibus
Q. Catulus et C. Piso [neque precibus] neque gratia neque pretio
Ciceronem impellere potuere“; Dietsch (s. Commentatt. cp. 4. p. 65)
halt die Worte „neque precibus“ für ein Glossern, und hat die-
selben ganz aus dem Text weggelassen, obwohl sie, unseres Wissens
in allen Handschriften sich finden, es war daher wohl gerathener,
den Verdacht auf diese Weise durch eckige Klammern anzudeuten.
Dagegen würden wir lieber mit Dietsch: „neque precio neque
gratia“ schreiben, wTeil diese Umstellung eben so sehr durch die
Autorität des Priscianus, der diese Stelle anführt, als durch die
beiden von unserm Herausgeber selbst angeführten Stellen Jugurth,
16 und 29 empfohlen wird; in den weiter hier ebenfalls angeführ-
ten Stellen, wo gratia mit pecunia verbunden wird, erscheint es auch
diesem nachgesetzt in der Stelle des Cat. 52, dagegen vorange-
stellt Jug. 27 und 35. Endlich wird es sich fragen, ob nicht po-
tuere, das freilich die Autorität aller Handschriften für sich hat,
mit quivere zu vertauschen ist, welches Letztere Dietsch aufge-
nommen, weil eben Priscian diese Stelle des Sallustius als Beispiel
von dem Gebrauch des Perfects quivi anführt.
Cap. 51. §.32 schreibt der Herausgeber jetzt: „Nostra memoria
victor Sulla cum Damasippum et alios ejus modi, qui malo rei
publicae creverant, jugulari jussit“, wo früher hujus modi stand,
während ejus modi, das auch Dietsch aufgenommen, eben so
durch gute handschriftliche Autoritäten wie durch den Sprachge-
brauch des Sallustius empfohlen wTird. Auch die Aufnahme von
versabitur (statt versah im ur, das nur die Autorität Einer
Handschrift für sich hat und nicht passt) wird man zu billigen
haben in der Stelle des Jug. 14. §. 9: „Numquam ergo familia
nostra quieta erit? semperne in sanguine ferro fuga versabitur?“
Dietsch gibt ebenfalls versabitur; wenn aber dieser Gelehrte in
den unmittelbar vorausgehenden Worten: „Hucine, Micipsa pater,
beneficia tua evasere, ut, quem tu parem cum liberis tuis regni-
que participem fecisti, is potissumum stirpis tuae extinctor sit ?“ das
Wort tuis auf die Autorität einer, allerdings alten Vatikaner Hand-
schrift und einer jüngern Leipziger, welche beide dieses Wort aus-
lassen, in eckige Klammern alä Glossern, oder verdächtigen Zusatz
eingeschlossen hat, so ist der Herausgeber weislich nicht gefolgt, denn
tuis möchte hier gerade an seinem Platze sein, so gut wie das vor-
hergehende tua und das nachfolgende tu ae. Uebereinstimmend mit
Dietsch ist Jug. 36 die Form ludificari für die seltenere, aber
durch die Autorität aller Codd. unterstützte Form ludificare auf-
genommen, auf die Autorität des Grammatiker’s Arusianus, der