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Ur. 38. HEIDELBERGER 1864.
JAHRBÜCHER DER LITERATÜR.

Sammlung griechischer und lateinischer Schriftsteller von
Haupt und Sauppe.

(Schluss.)
Immerhin ist aber auch doch gebührende Sorge bei dieser
neuen Auflage auf den kritischen Theil verwendet worden; diess
zeigt der kritische Anhang, der zunächst den Abweichungen vom
Nipperdeyschen Texte bestimmt ist, aber noch Manches Andere be-
spricht, und hier auch etwas mehr Raum (16 Seiten) als in der
früheren Ausgabe (13 Seiten) in Anspruch genommen hat. Sollen
wir daraus einige Proben anführen, so erinnern wir an I, 4. §. 4,
wo der Herausgeber jetzt schreibt: Pompeium, qui amissa resti-
tuisse videatur dono, etiam, quae ante habuerint, ademisse.“ Hier
stand in der vorhergehenden Ausgabe dona und zwar in eckige
Klammern eingeschlossen, mit der Bemerkung: die Worte „dona —
habuerint“ sind verdächtig, sicherlich ist dona unpassend.“ Diese
Bemerkung ist nun weggefallen und im Texte dono für dona ge-
setzt, worüber im kritischen Anhang die nähere Rechtfertigung
gegeben ist. Ebenso ist I, 6. §. 1: „legiones habere sese paratas
X hergestellt, nachdem in der frühem Ausgabe Nipperdey’s Aende-
rung IX aufgenommen war. Die in der Note gegebene nähere Be-
gründung der wieder hergestellten handschriftlichen Lesart erscheint
ganz richtig; dasselbe ist der Fall §. 5, wo Kraner in der vor-
hergehenden Auflage gegeben: „Paulius et Marcellus privato
consilio pratereuntur neque eorum sortes deiciuntur“, in der neuen
dritten ist aber die Vulgata Philippus et Cotta wieder herge-
stellt und wird in den Anmerkungen erklärt. — I, 11. §. 2 ist die
Vulgata wieder aufgenommen, „—definire, ut, si peracto consu-
latu Caesaris non profectus esset, nulla tarnen mendacii reli-
gione obstrictus videretur“, wo Kraner, weil von dem Consulat un-
möglich die Rede sein könne, um das sich Cäsar erst bewerben
wolle, in den Text aufgenommen hatte perfecto consilio (für
„peracto consulatu Caesaris“), was allerdings auch in man-
chen Beziehungen zweifelhaft erscheinen mag. Die Vulgata wird
nun in den Anmerkungen zu rechtfertigen gesucht durch ange-
messene Erklärung — I, 16 zu Anfang schrieb Kraner: „Recepto
Firmo expulsoque Lentulo Caesar conquiri milites —delectumque
institui jubet.“ Die Vulgata seit Aldus hat: Recepto Asculo und
diese ist jetzt wieder aufgenommen, ungeachtet der Vertheidigung,
welche Kraner für Firmo versucht hat, da die Erwähnung einer Ein-
LVII. Jahrg. 8. Heft. 38
 
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