502 Van der Does de Bije: De moderne beginselen van Strafrecht.
rednern er doch sonst nicht gehört, dass die Behauptung (S.43):
»hier seien die Mitgefangenen soviel von Einander abgesondert
als nöthig« (wieviel ist denn nöthig?), um den Nachtheilen des
Beisammenseins zu begegnen, geradeso unerwiesen und unerweis-
lich ist wie Alles was weiter daraus gefolgert wird und was an
sich entweder sehr unwahrscheinlich oder sogar ganz unmöglich
ist, also auf blosse Redensarten hinausläuft, wie z. B. die ver-
meintliche »Individualisirung«, die man als Kennzeichen des »iri-
schen« (freilich auch des Zwickauer) Systems und so vieler andern
sog. Systeme zu preisen pflegt. Wir haben Diess anderwärts*) be-
reits so eingehend gezeigt, ohne bis jetzt widerlegt zu werden, dass
eine Wiederholung müssig wäre. Hätte der Verf. die Wirkungen
der Zellenhaft selbst genau beobachtet, so würde er z. B. un-
möglich in den schweren Irrthum gefallen sein, dass hier Schein-
heiligkeit weniger zu erkennen und mehr zu fürchten sei als bei
einem Zusammenleben, wobei es in die Hand der Sträflinge ge-
geben ist sich namhafte äusseren Vortheile durch sie zu sichern.
Sein Aufsatz würde ebenso wie Abhandlungen Anderer in gleichem
Sinn, und wie das Buch van der Brugghen’s, gewiss anders
ausgefallen sein, wenn die Verfasser die Einzelhaft nicht bloss aus
Büchern und aus der Vogelschau gekannt hätten oder im besten
Fall durch einen oder ein Paar flüchtige Besuche. Diess ist auch
bei Holtzendorff, nicht aber bei Modderman der Fall, und
desshalb, nicht aber bloss aus Gründen der Logik, mussten und
müssen wir bei Diesem voraussetzen, dass er, der alle Gesammt-
haft entschieden verwirft, nicht bei jener species des genus eine
Ausnahme machen wolle, die neuerlich mit so beispiellosem Lärm
unter dem Namen des »irischen Systems« auf die Bühne gebracht
worden ist, und zwar unter uns mit der unerhörten Anmassung,
alle die reichen Erfahrungen, alle die sorgfältigen und gewissen-
haften Beobachtungen, die seit Jahrzehnten auf dem Felde der Ge-
fängnisskunde gemacht worden sind, kurzweg unbeachtet zur Seite
zu werfen und deren, durchaus zu Gunsten der Einzelhaft sprechen-
des, Ergebniss mit einer Leichtfertigkeit ohne Gleichen als einen
»überwundenen Standpunkt« zu bezeichnen. Uebrigens begeht der
Verf. selbst einen Anachronismus in demselben Äthern, in dem er
einen solchen dem Herrn Ploos van Amstel vorwirft; denn die
Hauptschrift v. Holtzendorff’s über das sog. irische System
ist 1859 erschienen, also vor seinem Besuch Irlands, obwohl er
jetzt — doch wohl nur für Jene, die nicht schon anderswo
Bagnos, nämlich Hafenarbeiten von Sträflingen, oder sonstige öffent-
lichen z. B. Feldarbeiten Solcher gesehen haben — das Reisen nach
Irland für die Vorbedingung jedes gründlichen Urtheils erklärt! —
Weit entfernt, mit dem Verf. die Hauptscbwäche des Buchs
van der Brugghen’s auf dessen pietistische Richtung zurück-
*) Besonders in der 4. Abhandlung unserer Schrift »Der Strafvollzug.
rednern er doch sonst nicht gehört, dass die Behauptung (S.43):
»hier seien die Mitgefangenen soviel von Einander abgesondert
als nöthig« (wieviel ist denn nöthig?), um den Nachtheilen des
Beisammenseins zu begegnen, geradeso unerwiesen und unerweis-
lich ist wie Alles was weiter daraus gefolgert wird und was an
sich entweder sehr unwahrscheinlich oder sogar ganz unmöglich
ist, also auf blosse Redensarten hinausläuft, wie z. B. die ver-
meintliche »Individualisirung«, die man als Kennzeichen des »iri-
schen« (freilich auch des Zwickauer) Systems und so vieler andern
sog. Systeme zu preisen pflegt. Wir haben Diess anderwärts*) be-
reits so eingehend gezeigt, ohne bis jetzt widerlegt zu werden, dass
eine Wiederholung müssig wäre. Hätte der Verf. die Wirkungen
der Zellenhaft selbst genau beobachtet, so würde er z. B. un-
möglich in den schweren Irrthum gefallen sein, dass hier Schein-
heiligkeit weniger zu erkennen und mehr zu fürchten sei als bei
einem Zusammenleben, wobei es in die Hand der Sträflinge ge-
geben ist sich namhafte äusseren Vortheile durch sie zu sichern.
Sein Aufsatz würde ebenso wie Abhandlungen Anderer in gleichem
Sinn, und wie das Buch van der Brugghen’s, gewiss anders
ausgefallen sein, wenn die Verfasser die Einzelhaft nicht bloss aus
Büchern und aus der Vogelschau gekannt hätten oder im besten
Fall durch einen oder ein Paar flüchtige Besuche. Diess ist auch
bei Holtzendorff, nicht aber bei Modderman der Fall, und
desshalb, nicht aber bloss aus Gründen der Logik, mussten und
müssen wir bei Diesem voraussetzen, dass er, der alle Gesammt-
haft entschieden verwirft, nicht bei jener species des genus eine
Ausnahme machen wolle, die neuerlich mit so beispiellosem Lärm
unter dem Namen des »irischen Systems« auf die Bühne gebracht
worden ist, und zwar unter uns mit der unerhörten Anmassung,
alle die reichen Erfahrungen, alle die sorgfältigen und gewissen-
haften Beobachtungen, die seit Jahrzehnten auf dem Felde der Ge-
fängnisskunde gemacht worden sind, kurzweg unbeachtet zur Seite
zu werfen und deren, durchaus zu Gunsten der Einzelhaft sprechen-
des, Ergebniss mit einer Leichtfertigkeit ohne Gleichen als einen
»überwundenen Standpunkt« zu bezeichnen. Uebrigens begeht der
Verf. selbst einen Anachronismus in demselben Äthern, in dem er
einen solchen dem Herrn Ploos van Amstel vorwirft; denn die
Hauptschrift v. Holtzendorff’s über das sog. irische System
ist 1859 erschienen, also vor seinem Besuch Irlands, obwohl er
jetzt — doch wohl nur für Jene, die nicht schon anderswo
Bagnos, nämlich Hafenarbeiten von Sträflingen, oder sonstige öffent-
lichen z. B. Feldarbeiten Solcher gesehen haben — das Reisen nach
Irland für die Vorbedingung jedes gründlichen Urtheils erklärt! —
Weit entfernt, mit dem Verf. die Hauptscbwäche des Buchs
van der Brugghen’s auf dessen pietistische Richtung zurück-
*) Besonders in der 4. Abhandlung unserer Schrift »Der Strafvollzug.