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Legis XII tabb. Reliquiae. Ed. Scho eil.

Die Prolegomena haben es nicht sowohl mit der Entstehung
dieses Gesetzes, der Veranlassung oder der Art und Weise, wie es
zu Stande kam, oder mit seinem Inhalt im Ganzen wie im Ein-
zelnen, also auch nicht mit dem Nachweis der Quellen desselben
zu thun, sondern, im Hinblick auf die gestellte Aufgabe, mit dem
Schicksal dieser Zwölftafeln, mit dem Untergang des ursprünglichen
Ganzen, mit seinen Erklärern in alter und neuer Zeit, so wie mit
den auf die Herstellung des Ganzen nach dem, was noch davon
vorhanden ist, gerichteten Bemühungen, denen sich die nähere Er-
örterung der vom Verfasser selbst bei seiner Arbeit eingehaltenen
Grundsätze anschliesst. Im ersten Cap. De duodecim tabularum
memoria nimmt der Verf. seinen Ausgang von der Erzählung des
Livius (VI, 1), wie nach dem Untergang aller öffentlichen Urkun-
den, also auch der zwölf Tafeln im Gallischen Brand, man sogleich
bedacht gewesen, die Verträge und Gesetze, — als solche werden
zunächst die zwölf Tafeln und einige leges regiae bezeichnet —
wieder zusammenzusuchen, was davon nur zum Vorschein käme*):
was der Verf. so auffasst, dass die Behörden, nachdem die ehernen
öffentlich aufgestellten Tafeln zu Grunde gegangen, bemüht gewesen,
die sonst vorfindlichen Exemplare sich zu verschaffen, um davon
für die Veröffentlichung des Gesetzes Gebrauch zu machen**), zu-
mal auch Livius ausdrücklich hinzufügt, dass auch Einiges davon
öffentlich bekannt gemacht worden. Dass aber eine neue Aufstel-
lung oder Wiederherstellung der Zwölftafeln in Erz erfolgt sei,
will der Verf. nicht zugeben, da in des Livius Angabe Nichts der
Art ausdrücklich enthalten sei: will man diess auch zugeben, so
wird darum eine Wiederherstellung der Tafeln in Erz und eine
öffentliche Aufstellung derselben nicht blos als eine Möglichkeit,
sondern selbst als eine Wahrscheinlichkeit erscheinen, wie diess ja
auch bei andern Denkmalen vorkommt, hier aber gewissermassen
nothwendig werden musste, um in dem öffentlich aufgestellten
Exemplar eine Art von Norm, einen sicheren, officiellen Text zu
besitzen, nach welchem die damals schon und insbesondere später
wohl genommenen im Umlauf befindlichen, Exemplare des Zwölftafel-
gesetzes, so weit sie in Privatbesitz waren, sich zu richten hatten.
Eben desshalb aber mussten die Behörden Alles auf die Zwölf-
tafelgesetze bezügliche sammeln (conquiri quae comparerent jusse-
runt), um einen sichern und für die Folgezeit gültigen Text auf-
zustellen. Ein solcher aber lag wohl auch den zahlreich in der
römischen Welt verbreiteten Abschriften des Zwölftafelgesetzes,
*) Livius sagt „Inprimis foedera ac leges, erant autem eae duodecim
tabulae et quaedam regiae leges, conquiri quae comparerent jusse-
runt: alia ex eis edita etiam in volgus“ etc.
**) „Nimirum, so lauten die Worte des Verfassers, ipsis tabulis deper-
ditis eiempla hic illic servata colligenda curarunt, quibus ad pervulgandam
legem uterentur.“
 
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