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Br. 31. HEIDELBERGER 1S3S.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Katholisches Kirclienreclit und die Kirchengeschichte.

7. S chulte, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Zweite Aus-
gabe. 1868.
Dieses Buch wird vielfach gerühmt, hat Lichtseiten wohl auch
Schattenseiten. Der Verfasser dieser Arbeit will nicht läugnen, dass
das Hauptwerk des Kirchenrechts in seiner Bibliothek immer die
Institutionen von Devoti sind. Schulte nimmt wenig darauf
Rücksicht. Zuerst die Lichtseiten :
1) Schulte geht blos vom katholischen Kirchenrecht aus. Allein
wie verhalten sich dazu die Masse seiner Citate, die auch auf das
Staatskirchenrecht Rücksicht nehmen, ohne alle Kritik ? Den eigent-
lichen Gelehrten sind die Citate allerdings Ballast, weil er das
Gute vom Schlechten unterscheidet. Man muss loben, dass Schulte
die Ansichten des protestantischen Kirchenrechts nicht damit ver-
binden will. Schulte weiss recht wohl, was katholisch ist. Sehe
man nur sein Buch über Eherecht, wo er den Grundsatz der be-
dingten Ehen, welche der protestantische Gelehrte kaum begreift,
sehr gut ausführt, sogar1 in der von ihm verworfenen Richtung
der Suspensiv-Bedingungen bei den Substantial-Voraussetzungen der
Ehe nicht ob turpitudinem sondern sogar ex honestate: in der letzten
Hinsicht besteht nach unsrer Ansicht auch ohne Consummation die Ehe :
und dieSuccession der· armen Frau aus der Ehe. Woher Schulte S. 166
Note 8 die Darstellung hat, kennt der Verf. dieser Schrift nicht, er hat
nur die 13. Ausgabe von W alt e r ’ s Kirchenrecht und die Note 5 da-
selbst S. 18. Aber Schulte weis nicht, dass diese Note schon vor
mehreren Jahren widerlegt ist, obgleich Schulte nur den Herrn
Prof. Vering anführt, der aber seine Darstellung nicht von sich
genommen hat, sondern von Andern, vielleicht von Thomas v.
Aquino. Sehr gut wäre es gewesen, wenn sich Schulte deutlicher
ausgedrückt hätte, denn läugnen können wir nicht, dass seine zweite
Auflage theilweise oberflächlich gemacht ist. Warum führt Schulte
bei den gemischten Ehen nicht den Zustand zur orthodoxen
Kirche an und zwar sowohl zu der nicht unirten als auch zur
unirten? Diesen Vorwurf würden wir ihm nicht machen, wenn er
nicht den Zustand der orthodoxen unirten Kirche in seiner neuesten
Ausgabe ausdrücklich erwähnt hätte.
2) Die Literaturgeschichte des Kirchenrechts, die er in seinem
Lehrbuche ebenfalls angeführt hat, gehört nicht in ein Lehrbuch
LXI. Jahrg. 7. Heft. 31
 
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