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Sallustius. Ed. Jordan und Dietsch.
war die Führung des Kriegs in Afrika zugefallen. So nach der
Erzählung des Salustius der Verlauf der Begebenheiten. Aber wie
konnten die Consuln designati heissen? Denn dass, sagt Hr, Momm-
sen, wenn die Wahl der Consuln erst nach dem festgesetzten An-
trittstag erfolgt, sie gar nicht erst designati wurden, sondern ex-
templo antraten, ist selbstverständlich und notorisch; quod erat
demonstrandum. Dass der Senat den designirten Consuln be-
fiehlt, sich über die Vertheilung der Provinzen zu verständigen,
kommt nicht selten vor. Liv. 44, 17, 7; 27, 35, 5; 38, 42, 6;
doch bedurfte es dazu immer eines Senatsbeschlusses (placuit, sor-
tiri jussi, volebant). Ueber den Amtsantritt der ausserordentlicher
Weise erwählten Consuln haben wir ein Beispiel bei Pompejus,
dritten Consulat im Jahr 53, wo freilich Alles ausserordentlich
war. Denn bei der allgemeinen Furcht vor Aufruhr und Empörung
hatte Cato selbst darauf angetragen den Pompejus zum alleinigen
Consul zu erwählen und demselben die unmittelbare Uebernahme
des Amtes zur Pflicht zu machen, und so wurde derselbe am 5ten
Februar durch den Tnterrex Servius Sulpicius gewählt und trat so-
fort sein Amt an. Asconius Pedian. p. 37 Ed. Baiter Plut. Pomp. 5.
Dio Cass. 40, 50. Appian. B. civ. II, 23. Aber die damalige Lage
war eine so ausserordentliche, indem allgemeine Gesetzlosigkeit
herrschte, dass dieser einzelne Fall gerade eine Bestätigung der
sonst bestehenden Ordnung war, nach welcher immer ein Senats-
beschluss den Amtsantritt bestimmte, wie es denn auch in der
Natur der Sache liegt, dass eine durch Vermittelung des Senats
durch den Interrex übertragene Gewalt, auch nach ihrer Dauer
bestimmt werde, eben weil die Zeit durch das Gesetz nicht be-
stimmt war, daher denn auch ausdrücklich am Senatsbeschlusse,
'der dem Amtsantritt vorausging, erwähnt wird, Liv. V, 9, wo auch
ausserordentliche Verhältnisse eintraten. Auch Liv. III, 19, 42,
27, 43, 11 weist auf einen Senatsbeschluss bin, während diess 3,
55 nicht ausdrücklich bemerkt wird und eben so wenig 6, 1. Deun
dieser feierliche Amtsantritt war für den ganzen Wirkungskreis der
Consuln von solcher Bedeutung, dass der Mangel einer förmlichen
Bestimmung darüber das Amt selber in seiner Würde geschmälert
hätte. Die Zeit zwischen der Wahl und dem Amtsantritt mochte
noch so kurz sein — immer betrug sie einige Tage, schon wegen der
Wahl der Prätoren — so hiessen die Consuln während dieser Zeit
consules designati. Nehmen wir an, dass dieselben damals am
Ende Februar gewählt worden sind, so wird man vielleicht auf
die Iden des Märzes als ehemaligen Antrittstag zurückgekommen
sein, weil die Römer ganz an dem einmal lieblichen und Gebräuch-
lichen fest hielten und schwerlich Beispiele sich nachweisen lassen,
dass der Amtsantritt anders als an den Iden oder Kalender statt-
gefunden. Die Verständigung über die Vertheilung der Provinzen
wurde nun zwar immer auf Befehl des Senats vorgenommen. Siehe
Liv. 37, 1; 41, 6; 42, 31. Senatus consultum factum est, natür*
 
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