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Robert Holtzmann.
und H. Simon sfeld* 1 in einer Reihe von Einzeluntersuchungen
beschäftigt. Das Resultat all dieser Arbeiten war oft ein recht
verschiedenes, sodass eine nochmalige Aufnahme der Erörterung
schon an und für sich vielleicht nicht unangebracht ist. Es
kommt hinzu, dass eine Betrachtung der Quellen uns immerhin
noch manchen neuen Gesichtspunkt liefern kann, namentlich auch
in verfassungsgeschichtlicher Hinsicht, indem die Wahl von 1152
einen interessanten Platz in der Entwicklung jenes eigentümlichen
erblichen Wahlkönigtums des deutschen Reichs einnimmt.
Schon das Datum der Wahl ist strittig. Otto von Freising2
nennt als solches „den 5. März, d. h. den Dienstag nach Oculi“,
wobei ihm ein Irrtum untergelaufen sein muss, da der Dienstag
nach Oculi 1152 der 4. März war. Wibald von Stablo3 berichtet:
am 17. Tag nach dem Tod Konrads habe die Wahl zu Frankfurt,
am 5. Tag danach die Krönung zu Aachen stattgefunden. Konrad
starb am 15. Februar4, am 9. März (dem Sonntag Laetare) wurde
Friedrich gekrönt.5 Rechnete Wibald bei seiner Zählung der
jahre Friedrich Barbarossa’s“, Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissen-
schaft X (1893), namentlich S. 80—96 und 297—320. Nach den hier ge-
wonnenen Resultaten ist die Darstellung bei Jastrow-Winter: „Deutsche
Geschichte im Zeitalter der Hohenstaufen“ Bd. I. (1897) S. 429 gegeben.
1 „Die Wahl Friedrichs I. Rothbart“, Sitzungsberichte der philos.-philol.
und der hist. Classe der k. b. Akademie der Wissenschaften zu München“,
Jahrgang 1894 S. 239—268.
2 Gesta Friderici II, 1; ed. Waitz, 2. Aufl. (1884) S. 82.
3 Epistolae ed. Jaffe in Monum. Corbeiensia (Bibi. rer. Germ. I. 1864)
S. 499 und 504. — Die von Grotefend 25f., Prutz 400 und Wetzold 41f.
ausgesprochene Ansicht, dass die beiden Angaben „17 die post depositionem“
und „17 die post obitum“ nicht dasselbe bedeuten, und dass jene sich
auf die Wahl, diese sich auf das Eintreffen der Fürsten in Frankfurt be-
ziehe, ist unhaltbar, da Wibald S. 499 selbst sagt: „principes ... 17 die
post depositionem eins in oppidum Frankenevurt . . . convenerunt, et absque
ullius morae interiecto spacio eadem die . . . elegerunt“. Wibald hat
also sicher mit beiden Angaben dasselbe Datum und dasselbe Ereignis
gemeint.
4 Bernhardi: „Konrad III.“ (1883) S. 925.
5 Otto von Freising, Gesta H, 3 (ed. Waitz S. 83); Annales
Aquenses, Mon. Germ. SS. XXIV, 38 ZI. 8f.; Chronica regia Coloniensis
ed. Waitz (1880) S. 89 [„in dominica Letare lerusalem, quae 6. Idus Martii
illuxerat“, wobei 6 in 7 zu ändern ist]; Annales Brunwilarenses, Mon.
Germ. SS. XVI, 728 ZI. 1; Annales S. Petri Erphesphurtenses, ibid.
20 ZI. 47f. Irrtümlich verlegen die Wahl auf Mittfasten (den Sonntag
Robert Holtzmann.
und H. Simon sfeld* 1 in einer Reihe von Einzeluntersuchungen
beschäftigt. Das Resultat all dieser Arbeiten war oft ein recht
verschiedenes, sodass eine nochmalige Aufnahme der Erörterung
schon an und für sich vielleicht nicht unangebracht ist. Es
kommt hinzu, dass eine Betrachtung der Quellen uns immerhin
noch manchen neuen Gesichtspunkt liefern kann, namentlich auch
in verfassungsgeschichtlicher Hinsicht, indem die Wahl von 1152
einen interessanten Platz in der Entwicklung jenes eigentümlichen
erblichen Wahlkönigtums des deutschen Reichs einnimmt.
Schon das Datum der Wahl ist strittig. Otto von Freising2
nennt als solches „den 5. März, d. h. den Dienstag nach Oculi“,
wobei ihm ein Irrtum untergelaufen sein muss, da der Dienstag
nach Oculi 1152 der 4. März war. Wibald von Stablo3 berichtet:
am 17. Tag nach dem Tod Konrads habe die Wahl zu Frankfurt,
am 5. Tag danach die Krönung zu Aachen stattgefunden. Konrad
starb am 15. Februar4, am 9. März (dem Sonntag Laetare) wurde
Friedrich gekrönt.5 Rechnete Wibald bei seiner Zählung der
jahre Friedrich Barbarossa’s“, Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissen-
schaft X (1893), namentlich S. 80—96 und 297—320. Nach den hier ge-
wonnenen Resultaten ist die Darstellung bei Jastrow-Winter: „Deutsche
Geschichte im Zeitalter der Hohenstaufen“ Bd. I. (1897) S. 429 gegeben.
1 „Die Wahl Friedrichs I. Rothbart“, Sitzungsberichte der philos.-philol.
und der hist. Classe der k. b. Akademie der Wissenschaften zu München“,
Jahrgang 1894 S. 239—268.
2 Gesta Friderici II, 1; ed. Waitz, 2. Aufl. (1884) S. 82.
3 Epistolae ed. Jaffe in Monum. Corbeiensia (Bibi. rer. Germ. I. 1864)
S. 499 und 504. — Die von Grotefend 25f., Prutz 400 und Wetzold 41f.
ausgesprochene Ansicht, dass die beiden Angaben „17 die post depositionem“
und „17 die post obitum“ nicht dasselbe bedeuten, und dass jene sich
auf die Wahl, diese sich auf das Eintreffen der Fürsten in Frankfurt be-
ziehe, ist unhaltbar, da Wibald S. 499 selbst sagt: „principes ... 17 die
post depositionem eins in oppidum Frankenevurt . . . convenerunt, et absque
ullius morae interiecto spacio eadem die . . . elegerunt“. Wibald hat
also sicher mit beiden Angaben dasselbe Datum und dasselbe Ereignis
gemeint.
4 Bernhardi: „Konrad III.“ (1883) S. 925.
5 Otto von Freising, Gesta H, 3 (ed. Waitz S. 83); Annales
Aquenses, Mon. Germ. SS. XXIV, 38 ZI. 8f.; Chronica regia Coloniensis
ed. Waitz (1880) S. 89 [„in dominica Letare lerusalem, quae 6. Idus Martii
illuxerat“, wobei 6 in 7 zu ändern ist]; Annales Brunwilarenses, Mon.
Germ. SS. XVI, 728 ZI. 1; Annales S. Petri Erphesphurtenses, ibid.
20 ZI. 47f. Irrtümlich verlegen die Wahl auf Mittfasten (den Sonntag