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Historische Vierteljahrsschrift — 1.1898

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König Sigmunds Geleit für Huss
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https://doi.org/10.11588/diglit.58935#0055
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41

König Sigmunds Geleit für Huss.
Von

Karl Müller.

Ueber Sigmunds Geleit für Huss wird längst gestritten. Seit
den Arbeiten Hefeles1 und W. Bergers2 hat man meist die alte
Anschauung aufgegeben, dass Sigmund dem Huss unter allen
Umständen freie Rückkehr zugesagt und darum durch seine Hin-
richtung das Geleit gebrochen habe. Huss, das ist die Meinung,
die insbesondere durch Lechler3 auch auf evangelischer Seite
eingebürgert worden ist, habe es selbst gar nicht anders angesehen,
als dass, wenn er der Ketzerei schuldig befunden würde, ihn die
Strafe der Ketzerei treffen müsste. Der Geleitsbrief könne also
nur die Bedeutung eines Reisepasses haben, zunächst für die Hin-
reise, und nur, wenn der Prozess zu seinen Gunsten ausgefallen
wäre, auch für die Rückreise. Erst neuerdings ist Th. Lindner4
wieder zur älteren, wenn auch einigermassen modifizirten Auf-
fassung des Geleites zurückgekehrt, und ein Schüler von ihm,
Uhlmann5 hat seine These weiter ausgeführt. Auch Loserth

1 C. J. Hefele, Konziliengeschichte 7, 1, 28—75, 214—228 (1869).
2 W. Berger, Joh. Hus und König Sigmund, 1871. Von älteren Ar-
beiten kann ich absehen, da erst durch Palackys Documenta M. Joh. Hus
vitam etc. illustrantia 1869 (zitiert als Doc.) eine sichere Grundlage der
Forschung gegeben worden ist. Ein grosser Teil der neuen Materialien war
allerdings schon vorher durch Höfler, Geschichtsschreiber der hussitischen
Bewegung herausgegeben worden, aber schlecht genug.
3 G. Lechler, Joh. vonWiclif und die Vorgeschichte der Reformation 2,
228 ff. (1873). Ders. Joh. Hus 67 ff. (Sehr. d. V. f. Ref.-Gesch.) 1889.
4 Th. Lindner, Deutsche Geschichte unter den Habsburgern und
Luxemburgern 2, 313 f. (1893).
5 P. Uhlmann, König Sigmunds Geleit für Hus und das Geleit im
Mittelalter (Hallische Beiträge zur Geschichtsforschung, herausgegeben von
Th. Lindner, Heft 5. 1894).
 
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