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Historische Vierteljahrsschrift — 1.1898

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Seeliger, Gerhard: Volksrecht und Königsrecht? [2]: Untersuchungen zur fränkischen Verfassungs- und Rechtsgeschichte
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https://doi.org/10.11588/diglit.58935#0327
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313

Volksrecht und Königsrecht?
Untersuchungen zur fränkischen Verfassungs- und Rechtsgeschichte.
Von
Gerhard Seeliger.
2. Die Gesetzgebung im Frankenreich.1
b. Karolingische Zeit.
Im Jahre 802 habe Kaiser Karl — so melden die Annales
Laureshamenses2 — Herzoge, Grafen und das übrige Volk mit
den Legislatoren zusammenberufen, die verschiedenen Volks-
rechte verlesen, verbessern, die verbesserten aufzeichnen lassen
und den Befehl erteilt, dass die Richter nur nach dem geschriebenen
Recht urteilen sollten. „Als Karl d. Gr. — so heisst es bei
Einhard3 — nach Annahme der kaiserlichen Würde merkte, dass
den Gesetzen des Volkes viel Mängel anhaften (haben doch die
Franken zwei in vielen Punkten von einander abweichende Rechte),
so beabsichtigte er, Fehlendes beizufügen, das Widersprechende
zu ebnen, das Schlechte und Untaugliche zu bessern. Aber von
all dem hat er nur das ausgeführt, dass er einige Kapitel, und
selbst diese unvollständig, den Gesetzen beifügte. Die noch un-
geschriebenen Rechte aller Völker, die seiner Herrschaft unter-
geben waren, liess er aufzeichnen.“
Es bedarf keiner Begründung, dass wir uns an die Meldungen
Einhards zu halten haben. Finden sie doch in der Ueberlieferung
des Rechtsmaterials volle Bestätigung. Die Handschriften des
1 Der Anfang dieser Arbeit ist im 1. Heft der Histor. Vierteljahrschrift
S. 1—40 erschienen.
2 SS. 1, 39: imperator . . congregavit duces comites et reliquo christiano
popnlo cum legislatoribus et fecit omnes leges in regno suo legi et tradi
unicuique homini legem suam et emendare ubicumque necesse fuit et emen-
datum legem scribere et ut Indices per scriptum iudicassent.
3 V. Karoli c. 29. Ausschliesslich aus Einhard schöpfte der Poeta Saxo
SS. 1, 276. Die entgegengesetzte Ansicht E. Mayers, Entstehung der 1. Rib.
S. 67, halte ich nicht für zutreffend.
Histor. Vierteljahrschrift. 1898. 3. 21
 
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