Das Knnstgewerbe und die Reichsgesetze zum Schutze des gewerblichen Ligenthunis.
3^ Lauiustiidic von p. Lürck, München.
zurückzuführen? Da sowohl der Gebrauchsmusterschutz
als auch der Geschmacksmusterschutz ohne Prüfung
auf Berechtigung der Inanspruchnahme des Gesetzes
eingetragen werden, sind solche Anmeldungen auf
Grund eines nicht zutreffenden Gesetzes nur auf die
mangelnde Alarheit der gesetzlichen Bestimmungen,
auf die vollständige Unzulänglichkeit desselben zu-
rückzuführen.
Eine Reform ist dringend erwünscht. Bei der-
selben ist zuerst die Frage aufzuwerfen, ob es sich
empfiehlt, eine Definition der Begriffe „neu und
eigenthümlich" und „gewerbliches Muster" einzuführen,
bezw. genau anzugeben, was durch das Gesetz ge-
schützt werden kann, wie dies bei dem amerikanischen
und englischen Gesetz der Fall ist. Diese Frage ist zu
verneinen in Rücksicht auf unsere anderen Gesetze
zum Schutze des gewerblichen Eigenthums und in-
soferne eine diesbezügliche Definition nienmls er-
schöpfend sein kann. Es wäre daher eine dies-
bezügliche Bestimmung nur im negativen Sinne auf-
zunehmen, indem das Gesetz angeben müßte, was
nicht in seinen Geltungsbereich fällt, was von
seinem Schutz also ausgeschlossen sein soll, ähnlich,
wie die grundlegenden Bestimmungen des pateut-
gesetzes.
Für die Lösung der vielumstrittenen Frage, ob
das bisherige Anmeldesystem bcibehalten oder durch
ein Vorprüfungs-Verfahren ersetzt werden soll, em-
pfiehlt sich ein Mittelweg, nämlich eine formelle
Prüfung auf Zulässigkeit, damit Eintragungen von
nicht in den Bereich des Gesetzes fallenden Mustern
im Voraus ausgeschlossen werden. Gegenüber den
Vorschlägen Prof. Rohlers, welcher für das Vor-
prüfungsverfahren warm cintritt und sich von demselben
einen bedeutenden Aufschwung der ästhetischen und kunst-
gewerblichen Aenntnisse verspricht, müssen dieselben
Bedenken und Nachtheile geltend gemacht werden,
welche von vielen Seiten gegen die Handhabung der
Vorprüfung bei Patenten angeführt werden, wozu
noch die Verschleppung bis zur Erteilung, sowie die
großen Rosten des Prüfungsverfahrens als wesent-
liche Nachtheile hinzu kommen.
3(5. „IValdesfricden" von p. Bürck, München.
222
3^ Lauiustiidic von p. Lürck, München.
zurückzuführen? Da sowohl der Gebrauchsmusterschutz
als auch der Geschmacksmusterschutz ohne Prüfung
auf Berechtigung der Inanspruchnahme des Gesetzes
eingetragen werden, sind solche Anmeldungen auf
Grund eines nicht zutreffenden Gesetzes nur auf die
mangelnde Alarheit der gesetzlichen Bestimmungen,
auf die vollständige Unzulänglichkeit desselben zu-
rückzuführen.
Eine Reform ist dringend erwünscht. Bei der-
selben ist zuerst die Frage aufzuwerfen, ob es sich
empfiehlt, eine Definition der Begriffe „neu und
eigenthümlich" und „gewerbliches Muster" einzuführen,
bezw. genau anzugeben, was durch das Gesetz ge-
schützt werden kann, wie dies bei dem amerikanischen
und englischen Gesetz der Fall ist. Diese Frage ist zu
verneinen in Rücksicht auf unsere anderen Gesetze
zum Schutze des gewerblichen Eigenthums und in-
soferne eine diesbezügliche Definition nienmls er-
schöpfend sein kann. Es wäre daher eine dies-
bezügliche Bestimmung nur im negativen Sinne auf-
zunehmen, indem das Gesetz angeben müßte, was
nicht in seinen Geltungsbereich fällt, was von
seinem Schutz also ausgeschlossen sein soll, ähnlich,
wie die grundlegenden Bestimmungen des pateut-
gesetzes.
Für die Lösung der vielumstrittenen Frage, ob
das bisherige Anmeldesystem bcibehalten oder durch
ein Vorprüfungs-Verfahren ersetzt werden soll, em-
pfiehlt sich ein Mittelweg, nämlich eine formelle
Prüfung auf Zulässigkeit, damit Eintragungen von
nicht in den Bereich des Gesetzes fallenden Mustern
im Voraus ausgeschlossen werden. Gegenüber den
Vorschlägen Prof. Rohlers, welcher für das Vor-
prüfungsverfahren warm cintritt und sich von demselben
einen bedeutenden Aufschwung der ästhetischen und kunst-
gewerblichen Aenntnisse verspricht, müssen dieselben
Bedenken und Nachtheile geltend gemacht werden,
welche von vielen Seiten gegen die Handhabung der
Vorprüfung bei Patenten angeführt werden, wozu
noch die Verschleppung bis zur Erteilung, sowie die
großen Rosten des Prüfungsverfahrens als wesent-
liche Nachtheile hinzu kommen.
3(5. „IValdesfricden" von p. Bürck, München.
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