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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 8.1897

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Thieme, U.: Ausstellung von Werken alten Kunstgewerbes aus sächsich-thüringischem Privatbesitz im Kunstgewerbe-Museum zu Leipzig, [2]
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Kleine Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4884#0219
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KLEINE MITTEILUNGEN.

als Kunststadt scheint nach dem schwachen Besuche,
der den drei Ausstellungen alter und neuer Kunst des
diesjährigen Sommers von Seiten der Leipziger selbst
bis jetzt zu teil geworden ist, zu urteilen, ganz mit Unrecht
zu bestehen. Mit der immer mehr wachsenden, einseitigen
Vorliebe für die Musik — da ist der Leipziger aller-
dings unersättlich — nimmt bei dem großen Publikum das

Verständnis und die Pflege der alten und neuen bildenden
Kunst in erschreckender Weise ab. Ein trauriges
Zeichen unserer Zeit und eine Warnung, Kunstaus-
stellungen irgendwelcher Art zu veranstalten, die nur
Mühe und Kosten verursachen, aber von dem großen
Publikum nicht beachtet und besucht werden.

Dr. U. TH1EME.

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Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine.
Gegen die Ausbeutung der Arbeiten des. Architekten und
Ingenieurs durch buchhändlerische Unternehmungen wendet
sich der Verband durch folgende Kundgebung, welche wir
bei der Wichtigkeit der Sache vollständig zum Abdruck
bringen, umsomehr, als die Arbeiten des Architekten und
des für das Gebiet des Kunsthandwerks schaffenden Künst-
lers oft ineinander übergreifen und Hand in Hand gehen.
Die Kundgebung lautet: „Nicht selten sind die Fälle, in
denen buchhändlerische Unternehmungen, welche sich mit
der Veröffentlichung von Bauwerken aller Art und was da-
mit zusammenhängt, in Aufnahmen nach der Natur oder
nach Zeichnungen und Modellen befassen, an die Architekten
und Ingenieure Anforderungen stellen, welche der Billigkeit
nicht entsprechen und in der Form, in der sie gestellt werden,
geeignet sind, das Standesbewusstsein zu verletzen. Der
Vorband deutscher Architekten- und Ingenieur - Vereine,
welcher zur Zeit 33 Vereine mit rund 7000 Mitgliedern um-
fasst, hat daher auf Grund eingehender Beratungen eine Reihe
von Grundsätzen zusammengestellt, deren Beobachtung er
auf das Angelegentlichste empfiehlt. Er betont dabei jedoch
ausdrücklich, dass es sich nur um „Anhaltspunkte" handelt, die
bei einer anzustrebenden gesetzlichen Regelung der Frage
als Material dienen können, im übrigen aber den Bestrebungen
zur Erreichung eines Gesetzes zum Schutze des geistigen
Eigentums der Architekten und Ingenieure nicht vorgreifen
wollen. In vielen Fällen ist die Art der Wiedergabe archi-
tektonischer und ingenieur-wissenschaftlicher Werke nicht
eine solche, wie sie der Bedeutung und dem künstlerischen
oder technischen Werte des Bauwerkes entspricht. Es wird
den Fachgenossen daher empfohlen, ihre Arbeiten nur solchen
litterarischen Unternehmungen zu überlassen, welche Wert
darauf legen, der Veröffentlichung einen guten buchtech-
nischen oder einen künstlerischen Charakter zu verleihen.

M.S.

Es ist ferner im allgemeinen — die unten näher bezeichneten
Fälle ausgenommen — als Gru dsatz anzunehmen und ent-
spricht der Billigkeit, dass den Architekten und Ingenieuren
für Hergabe von Zeichnungen der von ihnen ausgeführten
Bauten behufs Verwertung zu gewerbsmäßigen Veröffent-
lichungen ein Honorar gezahlt wird. Bei seiner Festsetzung
ist Rücksicht darauf zu nehmen, ob der zu veröffentlichende
Gegenstand oder die in Frage kommende litterarische Ver-
öffentlichung als Ganzes für weitere, auch nicht fachliche
Kreise Interesse haben oder ob sie nur auf das Interesse
eines engeren Fachkreises rechnen können. Danach dürften
zu unterscheiden sein: a) Periodische Zeitschriften, z. B.
Deutsche Bauzeitung, Zeitschrift des Vereins deutscher
Ingenieure, Centralblatt der Bauverwaltung, Zeitschrift für
Bauwesen u. s. w. Für diese Veröffentlichungen hat sich
ein zufriedenstellender Gebrauch herausgebildet, indem bei
der größten Mehrzahl der bekannten Zeitschriften die künst-
lerischen, technischen und Textbeiträge nach einem ent-
sprechenden, meist festen Satze honorirt und dem Verfasser
in der Regel bis zu fünf, in Ausnahmefällen auch mehr Ab-
züge der Nummer oder ihres Teiles bewilligt werden, in der
sein Beitrag zur Veröffentlichung gelangt ist. b) Veröffent-
lichungen von Konkarrenzarbeiten, z. B. Deutsche Kon-
kurrenzen, Sammelmappehervorragender Konkurrenzentwürfe.
Für diese wird im allgemeinen ein Honoraranspruch nicht
zu erheben sein. Dagegen wird den Fachgenossen empfohlen,
ihre Entwürfe nur solchen Unternehmungen zu überlassen,
welche eine Gewähr dafür bieten, dass die Wiedergabe in
einer der künstlerischen Bedeutung des Entwurfs entsprechen-
den Weise erfolgt. Ferner mögen die Fachgenossen Anspruch
auf drei Exemplare der vollständigen Konkurrenzhefte und
von je 10 Abzügen der Blätter, auf welchen ihr Entwurf
zur Wiedergabe gelangt ist, erheben, c) Textwerke und
Lehrbücher kunst- oder bau- und ingenieur-wissenschaftlichen
Charakters, in welchen die Wiedergabe eines architektonischen
oder konstruktiven Werkes nur als Textillustration auftritt,
z. B. Baukunde des Architekten, Handbuch der Architektur.
Auch für diese Veröffentlichungen wird im allgemeinen für
die leihweise Überlassung von Werk-Zeichnungen einHonorar-
anspruch nicht erhoben werden können, da sie meist einem
idealen Fachinteresse dienen und bei dem großen Aufwände
 
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