KLEINE MITTEILUNGEN.
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für die Herstellung sowohl seitens des Verfassers wie auch
des Verlegers in der weitaus größten Mehrzahl der Fälle
eine sichere Aussicht auf baldigen buchhändlerischen Gewinn
oder auf Gewinn überhaupt nicht bieten. Sollten jedoch
Zeichnungen oder Textbeiträge geliefert werden können,
welche sich in den Rahmen der Veröffentlichung einpassen
und unmittelbar reproduktions- oder druckfähig sind, so wird
im allgemeinen ein Anspruch auf die Vergütung eines Be-
trages erhoben werden können, welcher etwa 15 Pf. für die
Druckzeile des gewöhnlichen Oktavformates und bei Zeich-
nungen das vierfache des Honorares des Textausmaßes be-
trägt, welches durch die reproduzirte Zeichnung verdrängt
wird. Die Überlassung eines oder mehrerer Freiexemplare des
betr. Werkes muss angesichts der großen Anzahl von Frei-
exemplaren, welche der buchhändlerische Vertrieb erfordert,
der besonderen Vereinbarung vorbehalten bleiben, wenn nicht
die Anzahl der Beiträge für ein und dasselbe Werk an und
für sich zur Überreichung eines oder mehrerer Freiexemplare
an den oder die Urheber der Beiträge verpflichtet, d) Sammel-
werke, Monographieen u. s. w., welche eine ins konstruktive
und künstlerische Detail gehende ausführliche Darstellung
in einem vornehmen, künstlerischen Reproduktionsverfahren,
z. B. Stich, Heliogravüre u. s. w. geben und von einem aus-
führlichen Text begleitet sind, z. B. Wiener Neubauten. Bei
diesen Veröffentlichungen wird es bei ihrem verschieden-
artigen Charakter nicht möglich sein, Anhaltspunkte für
eine Honorarforderung und für Freiexemplare zu geben, diese
muss vielmehr einer besonderen Vereinbarung vorbehalten
bleiben, e) Sammelwerke von Darstellungen ausgeführter
Bauten aus dem Gebiete der Architektur und des Ingenieur-
wesens oder einzelner ihrer Teile, deren Vervielfältigung aut
die einfachste und billigste Weise z. B. durch Lichtdruck
Photolithographie, Autotypie, Strichätzung u. s. w. geschieht
und in welchen die Baubeschreibung und die Wiedergabe
konstruktiver oder künstlerischer Einzelheiten entweder ganz
unterlassen ist oder sich auf die kürzesten Angaben be-
schränkt z. B. Academic Architecture von A. Koch m London,
Architektur Deutschlands, Architektur der Gegenwart, Samm-
lung architektonischer Details ausgeführter Bauten, Architek-
tonische Einzelheiten u. s. w. Diese Veröffentlichungen sind
es hauptsächlich, welche bei ihrer großen Verbreitung und
billigen buchtechnischen Herstellung ein Honorar bieten
müssen. In den Fällen, in welchen der Architekt oder
Ingenieur veranlasst wird, zu einem solchen Werke zeich-
nerische Beiträge zu liefern, welche ohne weiteres repro-
duktionsfähig sind, wird ein Honorarsatz von durchschnitt-
lich 100 M. für die ganzseitige Folioseite und bei druckfertigen
textlichen Beilagen von 10-15 Pf. für die einmal gespaltene
und von 20—30 Pf. für die durchlaufende Druckzeile zu be-
rechnen sein. Bei kleineren Formaten wird sich das Honorar
entsprechend vermindern müssen, während es sich bei größeren
Formaten entsprechend erhöhen kann. Nimmt ein künst-
lerischer oder technischer Beitrag nur einen Teil einer Seite
ein, so ist das Honorar nach dem entsprechenden Bruchteil
zu berechnen. Werden nicht reproduktionsfähige Zeich-
nungen, sondern nur Werkzeichnungen leihweise geliefert,
so kann bis zur Hälfte der vorstehenden Honorarsatze ge-
fordert werden. Neben diesen Honorarsätzen sind Architekten
und Ingenieure berechtigt, 3—10 Abzüge des Blattes oder
die Lieferung zu beanspruchen, welche ihre Beiträge ent-
halten. Die vorstehenden Honorar-Ansprüche sind Mindest-
sätze und beziehen sich nur auf die erste Auflage. Für die
zweite und alle folgenden Auflagen ist ein Honorar zu ent-
richten, welches in der Regel mindestens dem Honorar für
die erste Auflage entspricht. Sind zu einer der folgenden
Vignette zu einer Weinkarte, gezeichnet von Hans Schulze,
Berlin.
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für die Herstellung sowohl seitens des Verfassers wie auch
des Verlegers in der weitaus größten Mehrzahl der Fälle
eine sichere Aussicht auf baldigen buchhändlerischen Gewinn
oder auf Gewinn überhaupt nicht bieten. Sollten jedoch
Zeichnungen oder Textbeiträge geliefert werden können,
welche sich in den Rahmen der Veröffentlichung einpassen
und unmittelbar reproduktions- oder druckfähig sind, so wird
im allgemeinen ein Anspruch auf die Vergütung eines Be-
trages erhoben werden können, welcher etwa 15 Pf. für die
Druckzeile des gewöhnlichen Oktavformates und bei Zeich-
nungen das vierfache des Honorares des Textausmaßes be-
trägt, welches durch die reproduzirte Zeichnung verdrängt
wird. Die Überlassung eines oder mehrerer Freiexemplare des
betr. Werkes muss angesichts der großen Anzahl von Frei-
exemplaren, welche der buchhändlerische Vertrieb erfordert,
der besonderen Vereinbarung vorbehalten bleiben, wenn nicht
die Anzahl der Beiträge für ein und dasselbe Werk an und
für sich zur Überreichung eines oder mehrerer Freiexemplare
an den oder die Urheber der Beiträge verpflichtet, d) Sammel-
werke, Monographieen u. s. w., welche eine ins konstruktive
und künstlerische Detail gehende ausführliche Darstellung
in einem vornehmen, künstlerischen Reproduktionsverfahren,
z. B. Stich, Heliogravüre u. s. w. geben und von einem aus-
führlichen Text begleitet sind, z. B. Wiener Neubauten. Bei
diesen Veröffentlichungen wird es bei ihrem verschieden-
artigen Charakter nicht möglich sein, Anhaltspunkte für
eine Honorarforderung und für Freiexemplare zu geben, diese
muss vielmehr einer besonderen Vereinbarung vorbehalten
bleiben, e) Sammelwerke von Darstellungen ausgeführter
Bauten aus dem Gebiete der Architektur und des Ingenieur-
wesens oder einzelner ihrer Teile, deren Vervielfältigung aut
die einfachste und billigste Weise z. B. durch Lichtdruck
Photolithographie, Autotypie, Strichätzung u. s. w. geschieht
und in welchen die Baubeschreibung und die Wiedergabe
konstruktiver oder künstlerischer Einzelheiten entweder ganz
unterlassen ist oder sich auf die kürzesten Angaben be-
schränkt z. B. Academic Architecture von A. Koch m London,
Architektur Deutschlands, Architektur der Gegenwart, Samm-
lung architektonischer Details ausgeführter Bauten, Architek-
tonische Einzelheiten u. s. w. Diese Veröffentlichungen sind
es hauptsächlich, welche bei ihrer großen Verbreitung und
billigen buchtechnischen Herstellung ein Honorar bieten
müssen. In den Fällen, in welchen der Architekt oder
Ingenieur veranlasst wird, zu einem solchen Werke zeich-
nerische Beiträge zu liefern, welche ohne weiteres repro-
duktionsfähig sind, wird ein Honorarsatz von durchschnitt-
lich 100 M. für die ganzseitige Folioseite und bei druckfertigen
textlichen Beilagen von 10-15 Pf. für die einmal gespaltene
und von 20—30 Pf. für die durchlaufende Druckzeile zu be-
rechnen sein. Bei kleineren Formaten wird sich das Honorar
entsprechend vermindern müssen, während es sich bei größeren
Formaten entsprechend erhöhen kann. Nimmt ein künst-
lerischer oder technischer Beitrag nur einen Teil einer Seite
ein, so ist das Honorar nach dem entsprechenden Bruchteil
zu berechnen. Werden nicht reproduktionsfähige Zeich-
nungen, sondern nur Werkzeichnungen leihweise geliefert,
so kann bis zur Hälfte der vorstehenden Honorarsatze ge-
fordert werden. Neben diesen Honorarsätzen sind Architekten
und Ingenieure berechtigt, 3—10 Abzüge des Blattes oder
die Lieferung zu beanspruchen, welche ihre Beiträge ent-
halten. Die vorstehenden Honorar-Ansprüche sind Mindest-
sätze und beziehen sich nur auf die erste Auflage. Für die
zweite und alle folgenden Auflagen ist ein Honorar zu ent-
richten, welches in der Regel mindestens dem Honorar für
die erste Auflage entspricht. Sind zu einer der folgenden
Vignette zu einer Weinkarte, gezeichnet von Hans Schulze,
Berlin.