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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 13.1902

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Kleine Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4880#0163

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KLEINE MITTEILUNGEN

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Statutenänderung auf Grund
der vom letzten Delegierten-
tag angenommenen Leitsätze
beraten und verschiedene
Änderungen beschlossen, so
dass die Satzungen nunmehr
lauten:

§ l. Der Zweck des
Verbandes Deutscher Kunst-
gewerbevereine besteht darin,
das Bewusstsein der Zusam-
mengehörigkeit aller Ange-
hörigen des Kunstgewerbes
in Deutschland zu pflegen,
einen möglichst lebhaften
Austausch der Fortschritte,
Ideen und Erfahrungen auf
allen Gebieten des Kunst-
gewerbes zu vermitteln und
die gemeinsamen Interessen
der Mitglieder aller Vereine
zu wahren.

§ 2. Die Mittel zur Er-
reichung dieses Zweckes sind:

a) Bearbeitung und Be-
ratung von Fragen,
welche das Kunstge-
werbe betreffen, ins-
besondere Verein-
barungen über ge-
meinsame Normen für
die Behandlung von
öffentlichen Konkur-
renzen, für die Be-
schickung von Aus-
stellungen, Zusammen-
setzung der Preis-
gerichte und Hebung
des kunstgewerblichen
Unterrichts; .'

b) periodische Wander-
versammlungen, die
der Reihe nach — wo-
möglich im Anschluss
an einschlägige Aus-
stellungen — an den Sitzen grösserer Vereine
abzuhalten sind:

c) würdige und energische Vertretung des Kunst-
gewerbes gegenüber der Öffentlichkeit und dem
Auslande, insbesondere bei Ausstellungen.

§ 3. Die leitenden Organe des Verbandes sind:

a) ein Einzelverein als Vorort;

b) ein aus mindestens drei Mitgliedern des Vor-
ortes bestehender Vorstand;

c) der Delegiertentag, welcher aus den Vertretern
der Einzelvereine besteht, und in der Regel
alljährlich 14 Tage vor Ostern zusammentritt.

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PLAKETTEN VON PROFESSOR R. MAYER,
KARLSRUHE

§ 4. Der Vorort wird von den Delegierten auf
je drei Jahre gewählt.

§ 5. Der Vorstand hat
einen kurzgefassten Jahres-
bericht herauszugeben, hat
die Interessen des Verbandes
zu wahren, die Beschlüsse
des Delegiertentages in Voll-
zug zu bringen, die Auf-
nahme neuer Vereine herbei-
zuführen, die Vorberatung
wichtiger Angelegenheiten
bei den Einzelvereinen anzu-
regen und einzuleiten, ferner
die Delegiertenversammlun-
gen, sowie eventuelle allge-
meine Versammlungen nach
Massgabe näherer Bestim-
mungen einzuberufen und
vorzubereiten. Der Vorort
hat nach Thunlichkeit inner-
halb der Vereine zu wechseln.
Die sofortige Wiederwahl
des letzten Vorortes ist nur
bei Stimmeneinheit der Dele-
gierten aller übrigen Vereine
zulässig.

§ 6. Der Delegiertentag
bildet die unmittelbare Ver-
tretung aller Einzelvereine
und fasst als solcher in den
seiner Kompetenz unterstell-
ten Angelegenheiten bindende
Beschlüsse. Er prüft die
Geschäftsführung des Vor-
standes und entscheidet in
zweifelhaften Fällen über die
Aufnahme neuer Vereine.
Das Stimmenverhältnis der
Delegierten richtet sich hier-
bei nach der Mitgliederzahl
der von ihnen vertretenen
Einzelvereine.

§ 7. Mitglied des Ver-
bandes kann jeder in Deutsch-
land bestehende Verein wer-
den, welcher statutengemäss
die Förderung kunstgewerblicher Zwecke als Haupt-
aufgabe verfolgt.

§ 8. Allgemeine öffentliche Versammlungen oder
Kunstgewerbetage werden bei besonderen Veran-
lassungen abgehalten. Für die auf denselben in der
Bedeutung von Resolutionen gefassten Beschlüsse ist
das einfache Stimmenverhältnis der Anwesenden mass-
gebend.

Auch die Geschäftsordnung wurde in einigen
Punkten geändert. Mitglied kann jetzt nicht mehr
»jeder Verein deutscher Zunge«, sondern nur »jeder
in Deutschland bestehende Verein« werden. Schon
auf dem vorhergehenden Delegiertentag wurde ver-
einbart, dass nunmehr jeder Verein einen Delegierten

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