Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Mannheimer Zeitung — 1826

DOI Kapitel:
Nro. 51 - Nro. 77 (1. Maerz - 31. Maerz)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.44355#0233

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

Die völkische Mann-
heimer Zeitung
ncbse dem Unterhaltung?,
blatte Phöni r> kosten
zusammen halbjährlich
vier Fl.





Unstrankirte Zu-
schriften werden nicht un<
genommen. Aste Zusen-
dnngen wolle man an die
Redaction addressiren.
Einrnekungsgebnhr 4Kr.

Mit Grvßherzoglich badischem gnädigst. ausschl. Privilegium.

M 58. Donnerstag, denL^_März 1826.

Vaden-

Karlsruhe, den 7. März. Der königl. preuß.
Gesandte am großherzogl. Hofe, Herr Baron von
Otterstedt, ist gestern von einer Reise nach Darm-
stadt, Frankfurt und Wiesbaden, wieder hier einge-
troffcn.

Das großherzogl. Staats- und Regierungsblatt v.
5. März, Nro. VI, enthalt folgende Bekanntmachungen:
a) Die Eingabe von Vorstellungen an
das großherzogl. Staats Ministerium be-
treffend :
Da seit einiger Zeit viele Vorstellungen an das
Staatsministerium in gleicher Form wie an die übri-
gen Ministerien einkommen, ungeachtet Ersteres nur
zur Berathung berufen ist, und alle Entscheidungen
von Se. königl. Hoh. dem Gro ßHerz 0 g Höchst-
selbst ausgchen, so wird zur allgemeinen Nachachtung
bekannt gemacht, daß Eingaben bei dem Staatsmini-
sterium unmittelbar an die Höchste Person Se kön.
Hoh. desGrvßherzogs gerichtet, jedoch, die
Fälle der unmittelbaren Ueberreichung in der Audienz
oder der Abgabe im großherzoglichen geheimen Cabi-
uet ausgenommen, auf der Adresse und an dem un-
tern Rand der ersten Seite mit dem Beisatz „zum
höchstpreislichen Staatsministerium" bezeichnet werden
müssen.
Auf speciellen höchsten Befehl.
Fchr. v. Berckheim.
vät. Eichrodt»
d) Die Zoll- und Handels-Verhältnisse
mit dem Königreich Württemberg betr.:
Durch Verfügung vom 4. Febr. d. I., Regierungs-
blatt Nr. III./ die Zoll- und Handels-Verhältnisse
mit dem Königreich Würtemberg betreffend, ist zur
öffentlichen Kenutniß gebracht worden:

1) Daß die aus Baden unmittelbar auf die wür-
tembergischen Markte gebracht werdenden feinen
Hut- und Schuhmacher-Arbeiten, nach Ver-
fügung des kön. wnrtembergischen Steuer-Col-
legiums, mit Ursprungsfcheinen versehen seyn
müssen, wenn sie den Vortheil des conventio-
nellen Zolles von i Fl. 40 Kr. per Zentner in
Anspruch nehmen wollen; auch sind zu deren
Ausstellung die diesseitigen Behörden vorläu-
fig angewiesen worden, und
2) daß die unmittelbar aus Würtemberg auf dies-
seitigen Märkte gebracht werdenden Schuh- und
Hutmacher-Arbeiten, auch wenn sie in die Classe
der feinern gehören sollten, vorläufig ohne
nähere Nachweisung, daß sie würtembergische
Fabrikate sind, um den konventionellen Zoll
von 1 Fl. 40 Kr. per Ceutner eingebracht wer-
den dürfen.
Nachdem nun das königl. würtembergische Steuer-
Collegium unter dem 18. Febr. d. I., Regierungs-
blatt Nr. X, weiter verfügt hat, daß die unmittel-
bar ans Baden auf die würtembergische Märkte ge-
führt werdenden Hut- und Schuhmacher-Arbkiterr al-
ler Art keiner Ursprungs-Bescheinigung bedürfen,
so wird den Kreisdirectorien aufgetragen: dies durch
die Anzeigeblätter bekannt zu machen, den Hut - und
Schuhmacher-Zünften aber besonders eröffnen zu las-
sen, um die früher blos vorläufig ausgesprochene
Zulassung der würtembergischen Hut - und Schuhma-
cher-Arbeiten aller Art ohne Nachweisung, daß sie
würtembergische Fabrikate sind, nach eingetretener
Wechselseitigkeit nunmehr definitiv anzuordnen.
Carlsruhe, den 25. Febr. 182b.
Finanz-Ministerium.
v. Böckh.
Vät. Danzi.
c) Die Erhebung der Transitgebühr be-
treffend:
Da die in der Zollordnung von l8l2 zur Berech-
 
Annotationen