Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Mannheimer Zeitung — 1826

DOI Kapitel:
Nro. 235 - Nro. 260 (1. October - 31. October)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.44355#0993

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Manhemer
Dir volitischr Viann«
P elmer Zerrung
nebst dein un!erl>a!tunas,
i-lakte Phönix, kosten
zusanimen halbjährlich
vieo Fl.



Unrrnnkirte Zu
schristcn werden nichr an-
genonnnen. ?ltte Zusem
düngen wolle man air die
Nedaclion addressircn.
Einrüclungegcbühr 4Kr.
die Zeile.

Mit Großherzoglich badischem gnädigst. ausschl. Privilegium.

248. Dienstag, den 17. October

1826.

Vaden

Seine königliche Hoheit der Großherzog
haben durch höchste Entschließung aus großherzogli-
chem Staats-Ministerium vom 28. v. M., Nr. 1484,
die höchste Verordnung vom 22. Mai d. I. dieHunds-
tare betreffend, dahin zu modificireu gnädigst geruht:
daß t) den Postwagen - Conductcurs, 2) den Jagd-
Pachtern, 3) den Nagelschmidten, und 4) den Trüffel-
Jägern gestattet werde, fernerhin, wie bisher, von ih-
ren Hunden nur die alle Tare mit t ff. zo kr. zu
bezahlen.

Lrtt begeben heil en

Rußland.
Petersburg, den 29äSeptember. Se. K. öV der
Cefarewitsch, Großfürst Constantin, werden Mitte
nächsten Monats in der hiesigen Residenz erwartet,
um sich gleich nach der Rückkehr des Kaisers aus
Moscau mit S. Mas. nach Warschau zn begeben, wo
alsdann die Königskrönung statt finden wird. I. M.
^e Kaiserin Alexandra befindet sich in erwünschtestem
Wohlseyn; man weiß aber noch nicht, ob Höchstdie-
selbe ihren Kaiser!. Gemahl nach Warschau begleiten
wird.
Se. Mas. der Kaiser haben die Bitte des zum Mi-
nister des kaiserl. Hauses ernannten Generaladjudan-
ten, Fürsten Wolchonsky: dieses ihm übertragene
Amt erst nach völliger Wiederherstellung seiner Ge-
sundheit .'antreten zu dürfen, genehmigt. Bis dahin
wird, wie früher, der General-Director des Postwe-

sens, Fürst Alexander Golützin, dieses Portefeuille
führen.
Am 28. Sept, wurde zu Moscau die Kriegserklä-
rung Sr. Mas. des Kaisers gegen Persien verkündet.
Es heißt darin: „Gezwungen, Gewalt der Gewalt,
Krieg dem Kriege entgegenzusetzen, würde Rußland
es für seine Pflicht halten, im Angesichte von Europa
die Anschuldigungen zurückzuweiseu, auf welche Persien
die Nothwendigkeit solcher äußersten Maßregeln stützt,
wenn es senie Beschwerden kennte oder nur einigerma-
ßen zu ergründen vermöchte. Persiens Proclamatio-
nen verkünden einen Religiouskrieg. Ein solches Ver-
fahren darf nicht ungestraft bleiben. Rußland erklärt
Persien den Krieg. Es erklärt, daß es, nachdem der
Vertrag von Gulistan gebrochen, seine Waffen nicht
eher wieder niederlegen will, bis es durch einen eh-
renvollen und danerhaften Frieden hinlängliche Bür-
gen für künftige Sicherheit und gerechte Entschädi-
gungen sich gesichert hat."
Wir heben noch folgende Stellen aus dem kaiserli-
chen Manifeste aus: Zu derjelben Zeit, als denkwür-
dige Triumphe fenes edle Büudniß krönten, welches
das europäische Continent gerettet und der Welt den
Frieden gegeben hat, hatte es auch der göttlichen
Vorsehung gefallen, die Anstrengungen Rußlands in
dem Kampfe, den es gegen Persien zu bestehen hatte,
zu segnen. Mehrere persische Provinzen waren von
den russischen Heeren erobert worden, und da, in
Folge ihrer Siege, Persien um Frieden angesucht
hatte, so wurde am 12. Oct. i8>3 zu Gulistan ein
Vertrag zwischen den beiden Mächten unterzeichnet.—
In diesem Vertrage bestand seitdem die Richtschnur
ihrer gegenseitigen Verhältnisse. Derselbe hatte, nach
der Grundlage des Ltatus guo aä peciesentem, den
Stand ihrer beiderseitigen Besitzungen bestimmt, und
legte Rußland nur zwei wesentliche Verbindlichkeiten
gegen den Hof von Teheran auf, nämlich: den Sohn
des Schach, welchem dieser selbst sein Erbe zusichern
würde, als rechtmäßigen Erben der persischen Krone
 
Annotationen