schaft im Reich bemächtigen würde^, resultiert letztlich aus der Retrospektive der
Ereignisse seit Ende 983^4
Die Plausibilität dieser Erklärungen verringert sich weiter durch die Tatsache,
daß Theophanu nicht generell oder zumindest häufiger als coz'mperafn'x bezeichnet
wurde, sondern nur in den oben genannten fünf Urkunden, der Besitzschenkung
Ottos IE aus dem Jahr 974 und den Diplomen für Memleben. Diese lassen sich wie-
derum auf zwei konkrete Fälle reduzieren. Denn die vier Schenkungsurkunden an
Memleben entsprechen sich inhaltlich wie auch ihrer äußeren Form nach.
Nur die Schenkung an Theophanu wurde vom Kanzleischreiber WB verfaßt.
Die Urkunden für Memleben hingegen erweisen sich als Empfängerausfertigungen
und enthalten damit wohl keine offizielle Verlautbarung eines mit dem coz'zwpgrzzfrz'x-
Titel verbundenen Rechtsanspruches seitens des Hofes. Vielmehr erscheint dieser in
Parallele zum coz'zrzpgrzzfor-Titel Ottos I. in den Memorialformeln der vier Diplome,
mit dem der Schreiber des Klosters den »imperialen Rang der Memlebener Kloster-
stiftung« deutlich machen wollte^.
Da also die Memlebener Urkunden für die Bestimmung des Rechtsgehalts der
coz'mpgrafrz'x-Formel nicht herangezogen werden können, bleibt allein die Schen-
kungsurkunde für Theophanu übrig, die 14 Tage nach ihrem zweiten Hochzeitstag
ausgestellt wurde und vielleicht eine Art »Hochzeitsgeschenk« Ottos II. darstellte.
Gleichzeitig beginnt in diesen Monaten auch der allmähliche Rückzug der Kaiserin
Adelheid aus der Regierungsverantwortung, die zunehmend auf Theophanu als
der »regierenden« Königin überging und sich seit August 974 in einer regelmäßigen
Interventionstätigkeit niederschlug^T
Die Tatsache, daß Theophanu nur in dieser Urkunde vom April 974 als coz'mpg-
rairz'x bezeichnet, sie in keiner von zwei weiteren Schenkungsdiplomen^ und auch
- außer den genannten Memlebener - in keiner sonstigen Urkunde so tituliert wur-
de, läßt es als unwahrscheinlich erscheinen, daß damit ein konkreter Rechtsan-
spruch verbunden gewesen sein sollte. Daß mit der Zuerkennung des coz'rzzpgrafrz'x-
Titels ein Recht auf eine eventuelle Regentschaft für einen minderjährigen König
verknüpft war, läßt sich auch nicht mit einer Schwangerschaft der Kaiserin in Zu-
232 Mathilde UHLiRZ, Neue Forschungen über Theophanu, in: Atti del 3° Congresso internazionale
di studi sulhalto medioevo (1959) S. 551-553, hier S. 552.
233 Zum Thronstreit und der Rolle der Kaiserinnen vgl. unten S. 319-328.
234 EHLERS, Otto II. und Memleben S. 59; zur Bedeutung Memlebens für Theophanu vgl. auch Jo-
hannes FRIED, Kaiserin Theophanu und das Reich, in: Köln - Stadt und Bistum in Kirche und
Reich des Mittelalters. Festschrift für Odilo Engels zum 65. Geburtstag, hg. von Hanna VoLL-
RATH und Stefan WEiNFURTER (Kölner Historische Abhandlungen 39, 1993) S. 139-185, hier
S. 151f.
235 Die von UHLiRZ, Mitkaisertum S. 388 geäußerte Vermutung, daß die coimperafrix-Formel Theo-
phanu »einen Vorrang gegenüber der Kaiserin Adelheid verlieh«, bleibt angesichts der Tat-
sache, daß der Rückzug der Kaiserinwitwe von den tagespolitischen Geschäften des Hofes als
normaler Vorgang zu bewerten ist, spekulativ. - Zum Übergang der Interventionstätigkeit von
Adelheid auf Theophanu vgl. unten S. 353f.
236 DD OII. 171 (978 März 17 Sömmeringen) Schenkung des Hofes Pöhlde: ... imperiaii aosira maie-
stafe Aiectissime nosire conteciaii TEeopEana in pago Lz'sgo cariem ^aanziam Poiaia Acfam in proprium
donamas ...; 202 (-) Schenkung des Hofes Bilderlahe:... more anfecessoranz nosiroram, regam oi&-
Iicef ac coi?npernfora?n, iegifimo sorh'ezites conain'o nosfrae cüiecfao conz'Mgi TEoopEnna z?ae?Hn?n iuris
zzosiri ZocMM Pafeiedce nona'natanz ... in perpeiaam propriofafem zfonauinzas ...
53
Ereignisse seit Ende 983^4
Die Plausibilität dieser Erklärungen verringert sich weiter durch die Tatsache,
daß Theophanu nicht generell oder zumindest häufiger als coz'mperafn'x bezeichnet
wurde, sondern nur in den oben genannten fünf Urkunden, der Besitzschenkung
Ottos IE aus dem Jahr 974 und den Diplomen für Memleben. Diese lassen sich wie-
derum auf zwei konkrete Fälle reduzieren. Denn die vier Schenkungsurkunden an
Memleben entsprechen sich inhaltlich wie auch ihrer äußeren Form nach.
Nur die Schenkung an Theophanu wurde vom Kanzleischreiber WB verfaßt.
Die Urkunden für Memleben hingegen erweisen sich als Empfängerausfertigungen
und enthalten damit wohl keine offizielle Verlautbarung eines mit dem coz'zwpgrzzfrz'x-
Titel verbundenen Rechtsanspruches seitens des Hofes. Vielmehr erscheint dieser in
Parallele zum coz'zrzpgrzzfor-Titel Ottos I. in den Memorialformeln der vier Diplome,
mit dem der Schreiber des Klosters den »imperialen Rang der Memlebener Kloster-
stiftung« deutlich machen wollte^.
Da also die Memlebener Urkunden für die Bestimmung des Rechtsgehalts der
coz'mpgrafrz'x-Formel nicht herangezogen werden können, bleibt allein die Schen-
kungsurkunde für Theophanu übrig, die 14 Tage nach ihrem zweiten Hochzeitstag
ausgestellt wurde und vielleicht eine Art »Hochzeitsgeschenk« Ottos II. darstellte.
Gleichzeitig beginnt in diesen Monaten auch der allmähliche Rückzug der Kaiserin
Adelheid aus der Regierungsverantwortung, die zunehmend auf Theophanu als
der »regierenden« Königin überging und sich seit August 974 in einer regelmäßigen
Interventionstätigkeit niederschlug^T
Die Tatsache, daß Theophanu nur in dieser Urkunde vom April 974 als coz'mpg-
rairz'x bezeichnet, sie in keiner von zwei weiteren Schenkungsdiplomen^ und auch
- außer den genannten Memlebener - in keiner sonstigen Urkunde so tituliert wur-
de, läßt es als unwahrscheinlich erscheinen, daß damit ein konkreter Rechtsan-
spruch verbunden gewesen sein sollte. Daß mit der Zuerkennung des coz'rzzpgrafrz'x-
Titels ein Recht auf eine eventuelle Regentschaft für einen minderjährigen König
verknüpft war, läßt sich auch nicht mit einer Schwangerschaft der Kaiserin in Zu-
232 Mathilde UHLiRZ, Neue Forschungen über Theophanu, in: Atti del 3° Congresso internazionale
di studi sulhalto medioevo (1959) S. 551-553, hier S. 552.
233 Zum Thronstreit und der Rolle der Kaiserinnen vgl. unten S. 319-328.
234 EHLERS, Otto II. und Memleben S. 59; zur Bedeutung Memlebens für Theophanu vgl. auch Jo-
hannes FRIED, Kaiserin Theophanu und das Reich, in: Köln - Stadt und Bistum in Kirche und
Reich des Mittelalters. Festschrift für Odilo Engels zum 65. Geburtstag, hg. von Hanna VoLL-
RATH und Stefan WEiNFURTER (Kölner Historische Abhandlungen 39, 1993) S. 139-185, hier
S. 151f.
235 Die von UHLiRZ, Mitkaisertum S. 388 geäußerte Vermutung, daß die coimperafrix-Formel Theo-
phanu »einen Vorrang gegenüber der Kaiserin Adelheid verlieh«, bleibt angesichts der Tat-
sache, daß der Rückzug der Kaiserinwitwe von den tagespolitischen Geschäften des Hofes als
normaler Vorgang zu bewerten ist, spekulativ. - Zum Übergang der Interventionstätigkeit von
Adelheid auf Theophanu vgl. unten S. 353f.
236 DD OII. 171 (978 März 17 Sömmeringen) Schenkung des Hofes Pöhlde: ... imperiaii aosira maie-
stafe Aiectissime nosire conteciaii TEeopEana in pago Lz'sgo cariem ^aanziam Poiaia Acfam in proprium
donamas ...; 202 (-) Schenkung des Hofes Bilderlahe:... more anfecessoranz nosiroram, regam oi&-
Iicef ac coi?npernfora?n, iegifimo sorh'ezites conain'o nosfrae cüiecfao conz'Mgi TEoopEnna z?ae?Hn?n iuris
zzosiri ZocMM Pafeiedce nona'natanz ... in perpeiaam propriofafem zfonauinzas ...
53