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Vogtherr, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter: (900 - 1125) — Mittelalter-Forschungen, Band 5: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.30326#0036

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Der Rechtsstatus der Reichsabteien

sehen - als rechtlich im wesentlichen homogene Gruppe mit wesentlich gleichen
Rechten und Pflichten gegenüber dem Reich angesehen worden zu sein.
Wenn überhaupt Unterschiede bestanden haben, dann handelte es sich nach
dem Verständnis der Zeitgenossen der ottonisch-salischen Periode vor dem Inve-
stiturstreit und vor dem Aufkommen der benediktinischen Reformklöster und des
Zisterzienserordens um individuelle Rechtsunterschiede, aufgrund derer einem
Kloster das Recht der Abts- und Vogtwahl zustand, einem anderen jedoch nicht. Pri-
vilegien im Sinne von Ausnahmerechten bestimmten die Situation einzelner Ab-
teien, nicht primär das ihnen wie anderen Abteien gemeinsame rechtliche Band
zum König konstituierte die Zugehörigkeit zur Reichskirche. So scheint es auch
schlüssig und konsequent zu sein, daß bei allem Individuellen in den Rechtsver-
hältnissen der Reichsklöster des hohen Mittelalters die üherfofcs der Vorbildabteien
einzige Richtschnur blieben, und auch dies in längst nicht allen ReichsklösternU
Die Begriffswahl der vorliegenden Arbeit ist also weniger differenzierend, als
Mayer dies meinte aus den Quellen ableiten zu können. Sie geht anstelle der Diffe-
renzierung zwischen Reichs- und Königsklöstern von einer prinzipiellen Ähnlich-
keit, wenn nicht Gleichheit der Rechtsverhältnisse beider Gruppen in ihrem Ver-
hältnis zu König bzw. Kaiser und Reich aus. Sie betrachtet das Verhältnis zum Reich
als ein Konglomerat verschiedener, einander überlagernder und zu unterschiedli-
chen Zeiten unterschiedlich zu gewichtender Teilbereiche, unter denen die militäri-
schen und wirtschaftlichen Dienstpflichten der Reichsklöster im allgemeinen die
bedeutendsten gewesen zu sein scheinen. Sie trennt begrifflich lediglich zwischen
diesen Reichsklöstern auf der einen Seite und den benediktinischen wie später zi-
sterziensischen Reformklöstern seit dem ausgehenden fl. Jahrhundert auf der an-
deren Seite. Diese Aufgabe differenziert erscheinender Begrifflichkeit ist nicht Not-
lösung, sondern soll als der Versuch betrachtet werden, der rechtlichen Realität des
Mittelalters begrifflich weniger ferne zu stehen, als dies Theodor Mayer tat.

25 Dazu: SEIBERT, Liberias und Reichsabtei.
 
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