4. Der Rechtsstatus der
königlichen Familien- bzw. Hausklöster
Königliche Hausklöster unterscheiden sich von Adelsklöstern im allgemeinen
durch die Tatsache, daß sie von Kaisern, Königen oder ihren Familienangehörigen
gegründet wurden. Wie andere Klöster, dienen sie auch der Pflege des Andenkens
der Stifterfamilie und werden zu diesem Zweck aus königlichem Hausgut oder aus
Reichsgut dotiert.
Unter den Königsklöstern gibt es im frühen Mittelalter eindrucksvolle und
weithin bekannte Beispiele, etwa die merowingischen Gründungen St.-Denis' oder
St.-Germain-des-Pres. Schon diese frühen Klöster, aber auch spätere, im engeren
Sinne benediktinische Kommunitäten dienten zudem der Grablege von Königen
und ihren Angehörigem.
Im hohen Mittelalter ist diese Art der Klostergründung durch die regierenden
Familien seltener geworden. Eine gewisse Sättigung der Klosterlandschaft in den
Zentralräumen des ottonisch-salischen Reiches einerseits, andererseits aber auch
die zunehmende Konzentration der herrscherlichen Memoria auf die Bischofskir-
chen des Reiches zogen das Interesse der Ottonen und Salier, so scheint es, von
Gründungen eigener Klöster ab.
Ihre Gräber fanden die regierenden Kaiser und Könige nachkarolingischer
Zeiten nicht mehr in Klöstern, sondern überwiegend in Bischofskirchen. Nach
Konrads I. Bestattung in Fulda 918 und Heinrichs I. Begräbnis in Quedlinburg 936
wurde erst wieder Lothar III. 1137 in einem Kloster beigesetzt.
Dennoch scheint es nötig, dem Phänomen der königlichen Hausklöster der Ot-
tonen und Salier auch dort nachzugehen, wo - wie in der vorliegenden Arbeit -
nach der Funktion dieser Klöster innerhalb der Reichsverfassung gefragt wird. Be-
handelt werden sollen deswegen die Geschicke des Reichsstifts Gandersheim sowie
der Klöster und Stifte Quedlinburg, Nordhausen, Enger und Pöhlde aus frühotto-
nischer Zeit, die spätottonische Gründung von Selz sowie die salischen Gründun-
gen Limburg/Haardt und Hornbach.
Das notwendigerweise Skizzenhafte dieser Behandlung, die sich jeweils auf
nur wenige Aspekte der Geschichte dieser Klöster und Stifte konzentriert, zeigt
deutlich, wieviel für eine adäquate Behandlung des Phänomens der Hausklöster
künftig noch zu leisten isü. Bereits deutlich ist, daß die Funktion von Hausklöstern
1 Überblick über diese Zeit: SEMMLER, Saint-Denis.
2 Vgl. dazu ZiELlNSKl, Klostergründungen; ALTHOFF, Verwandte, S. 64-67.
3 ZiELlNSKl, Klostergründungen, S. 128-132, mit einer Skizze solcher Erforschung karolingischer
Gründungen.
königlichen Familien- bzw. Hausklöster
Königliche Hausklöster unterscheiden sich von Adelsklöstern im allgemeinen
durch die Tatsache, daß sie von Kaisern, Königen oder ihren Familienangehörigen
gegründet wurden. Wie andere Klöster, dienen sie auch der Pflege des Andenkens
der Stifterfamilie und werden zu diesem Zweck aus königlichem Hausgut oder aus
Reichsgut dotiert.
Unter den Königsklöstern gibt es im frühen Mittelalter eindrucksvolle und
weithin bekannte Beispiele, etwa die merowingischen Gründungen St.-Denis' oder
St.-Germain-des-Pres. Schon diese frühen Klöster, aber auch spätere, im engeren
Sinne benediktinische Kommunitäten dienten zudem der Grablege von Königen
und ihren Angehörigem.
Im hohen Mittelalter ist diese Art der Klostergründung durch die regierenden
Familien seltener geworden. Eine gewisse Sättigung der Klosterlandschaft in den
Zentralräumen des ottonisch-salischen Reiches einerseits, andererseits aber auch
die zunehmende Konzentration der herrscherlichen Memoria auf die Bischofskir-
chen des Reiches zogen das Interesse der Ottonen und Salier, so scheint es, von
Gründungen eigener Klöster ab.
Ihre Gräber fanden die regierenden Kaiser und Könige nachkarolingischer
Zeiten nicht mehr in Klöstern, sondern überwiegend in Bischofskirchen. Nach
Konrads I. Bestattung in Fulda 918 und Heinrichs I. Begräbnis in Quedlinburg 936
wurde erst wieder Lothar III. 1137 in einem Kloster beigesetzt.
Dennoch scheint es nötig, dem Phänomen der königlichen Hausklöster der Ot-
tonen und Salier auch dort nachzugehen, wo - wie in der vorliegenden Arbeit -
nach der Funktion dieser Klöster innerhalb der Reichsverfassung gefragt wird. Be-
handelt werden sollen deswegen die Geschicke des Reichsstifts Gandersheim sowie
der Klöster und Stifte Quedlinburg, Nordhausen, Enger und Pöhlde aus frühotto-
nischer Zeit, die spätottonische Gründung von Selz sowie die salischen Gründun-
gen Limburg/Haardt und Hornbach.
Das notwendigerweise Skizzenhafte dieser Behandlung, die sich jeweils auf
nur wenige Aspekte der Geschichte dieser Klöster und Stifte konzentriert, zeigt
deutlich, wieviel für eine adäquate Behandlung des Phänomens der Hausklöster
künftig noch zu leisten isü. Bereits deutlich ist, daß die Funktion von Hausklöstern
1 Überblick über diese Zeit: SEMMLER, Saint-Denis.
2 Vgl. dazu ZiELlNSKl, Klostergründungen; ALTHOFF, Verwandte, S. 64-67.
3 ZiELlNSKl, Klostergründungen, S. 128-132, mit einer Skizze solcher Erforschung karolingischer
Gründungen.