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Vogtherr, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter: (900 - 1125) — Mittelalter-Forschungen, Band 5: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.30326#0045

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3. Die Übertragung von Reichsabteien an
geistliche und weltliche Inhaber

Aus den Jahren 952-1122 sind insgesamt 56 Vergaben von Reichsabteien an
Dritte sicher bezeugt^; sie betreffen mehr als fünfzig verschiedene Nonnen- und
Mönchsklöster, von denen einige im Laufe der Zeit - teils bis in das 13. Jahrhundert
hinein - mehrfach vom Reich an Dritte vergeben, wieder zurückgenommen und
neu vergeben wurden. Nach 1122 nimmt die Zahl solcher Vergaben drastisch ab: Bis
1220 sind lediglich weitere 14 Fälle auszumachen.
Etwa neun Zehntel der Vergaben gingen an Erzbistümer und Bistümer, ledig-
lich drei Abteien wurden an weltliche Empfänger vergeben, eine an eine andere
Reichsabtei. Beurkundet wurden mehr als vier Fünftel dieser Vergaben; die meisten
Fälle nicht beurkundeter Übergänge von Abteien in die Hände Dritter finden sich
im Zusammenhang mit den Transaktionen Heinrichs IV. im Jahre 1065.
Die prinzipielle Berechtigung des Königtums, über Reichsabteien wie über an-
deres Reichsgut zu verfügen, war wenigstens bis zum Investiturstreit unbestritten*.
Sie schloß die Möglichkeit ein, praktisch unbeschränkt Besitzstandsveränderungen
an den Abteien zugunsten Dritter vorzunehmen. Die zahlreichen Nachweise
tatsächlich erfolgter Vergaben beweisen, daß die Ottonen und Salier von ihrer Be-
rechtigung auch Gebrauch machten. Der Schwerpunkt dieser Vorgänge hegt einer-
seits in der Regierungszeit Heinrichs II., der seine Bistumsgründung Bamberg mit
nicht weniger als acht früheren Reichsabteien dotiert, andererseits zu Zeiten der
Minderjährigkeit Heinrichs IV., der in einer beispiellosen Serie im Laufe des Jahres
1065 zwölf Abteien an weltliche und geistliche Fürsten austut.
Ein erster Versuch^ der Beschränkung der freien herrscherlichen Verfügung
über die Reichsabteien wurde im Januar 951 in Frankfurt unternommen: Auf einer
Synode vor Otto I. wurde festgelegt, zzf zzzzi/zz zzHzzzfz'zz, zpztzg pgr sg g/gefz'ozzgzzz fzzzlzgf, zzd
rzzozzastgrzzzzzz zzge aiz'ettz z'zz proprzzzzzz dzzrz possz'f; z'Nzzg [seil, abbatiae] tzgro, zpzzzg g/ggfzorzg
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1 Vgl. die Liste der Vergaben von Reichsabteien am Ende dieses Kapitels.
2 Dazu im allgemeinen: FiCKER, Eigenthum; MATTHÄI, Klosterpolitik; VoiGT, Klosterpolitik; FAUSS-
NER, Verfügungsgewalt; HOFFMANN, Kronrechte.
3 Allenfalls könnte man als Vorstufe mit SEMMLER, Traditio, S. 27, das Capitulare ecclesiasticum
Ludwigs des Frommen von 818/19 anführen, wonach bestimmte, mit Wahlrecht versehene Klö-
ster weder einen Kanoniker noch einen Laien als Vorsteher erhalten dürfen (MGH Capit. I S.276
Nr. 138 cap. 5).
 
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