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Der Rechtsstatus der Reichsabteien
tfzüttrüz'o cowsz'sfzY, szzfzmgarz posszüzP. Abteien mit (Abts-)Wahlrecht, unter anderem
also die meisten Reichsklöster, durften mithin weder einem anderen zzzoziasferztzm
noch einem Dritten übertragen, Abteien ohne dieses Recht durften durch Schen-
kung und Privileg einem zzzoz-zasferzzuzi unterstellt werdend
Die Synodalentscheidung von 951 wurde seit jeher mit den von Erzbischof Rot-
bert von Trier betriebenen Versuchen in Verbindung gebracht, sich die Herrschaft
über die Reichsabtei St. Maximin vor Trier anzueignenh Dieses Ansinnen hatte zu
umfangreichen Besitzentfremdungen zu Lasten des Klosters geführt, das dagegen
ein Mandat Ottos I. erwirken konnte.
Kölzer hat freilich in überzeugender Weise nachweisen können, daß die allge-
mein angenommene Beziehung dieses Reichsgesetzes zu den Trierer Angelegen-
heiten wenigstens fragwürdig ist . Die Annahme stützte sich ausschließlich auf die
Mitteilung des Continuator Reginonis, Erzbischof Rotbert pro aüzjzzz'rozi& aMzaü'g
snzzcfz Maxz'znzüz zzzzvüzzm kzfwauzY, sgd Deo propz'cz'o rzozz prouaüzz'G. Kölzer macht nun auf
das parallel formulierte Privileg Ottos I. für Trier von 950 aufmerksam", in dem z?G
eindeutig »im Sinne der Klosterpertinenz oder des Gesamt-Klostergutes«,
nicht aber im Sinne von »Abtei« insgesamt, also als Entsprechung zu ütctMSferztzm,
verwendet wird'". Es sei Erzbischof Rotbert von Trier mithin nicht um den Erwerb
des Klosters St. Maximin insgesamt, sondern allein um Eingriffe in den Bestand der
klösterlichen Eigenkirchen gegangen.
Jedoch scheint es durchaus möglich, einen anderen Anlaß für das Kapitular von
951 auszumachen. Die Abtei Lorsch wurde nach dem Tode des Kommendatarabtes
Ebergis von Minden (t 950?) dem späteren Kölner Erzbischof Brun als Abt übertra-
gen, der sich in seiner Amtszeit um die Einführung der Gorzer Reform in Lorsch
verdient gemacht haben soll. War Lorsch unter seinen Vorgängern, den miteinander
verwandten Mindener Bischöfen Liuthar und Evergis" als Kommendataräbten,
sehr wohl der Gefahr ausgesetzt gewesen, einer anderen Reichskirche unterworfen
zu werden, so mochte dem reformierenden Brun die Gelegenheit einer Synode bzw.
eines Hoftages in Frankfurt hochwillkommen gewesen sein, die Freiheit seines Klo-
4 MGH Conc. VI, 1, S. 179-184 Nr. 17, hier: S. 184. - Zwei späte Handschriften, die den Synodalbe-
schluß im Appendix II zu Reginos von Prüm Sendhandbuch bringen, haben a4 zHazl znonasfenMm
zu ad ahW monasfen'Mm verändert (vgl. ebd., Anm. t).
5 SEMMLER, Erbe der karolingischen Klosterreform, S. 68 mit Anm. 39, der auch unter Rückgriff auf
DENS., Iussit princeps, und gegen MAYER, Fürsten und Staat, S. 25, begründet, daß hier nicht die
Wahl des Vogtes, sondern die des Klostervorstehers gemeint sein muß. - SEIBERT, Abtserhebun-
gen, S. 62, übersetzt monastcrzMzn mit »Bischofskirche«, was als Möglichkeit nicht von der Hand
zu weisen ist (vgl. MGH DD 01379 für das Bistum Speyer von 969: Bischof Otgar von Speyer bit-
tet den Kaiser, monasterz'o nosfram aMcfon'fafem ah?Me z'mznMnz'taüs fMzczonemjVr; zzAereMMs).
6 Erstmals wohl von KÖPKE/DÜMMLER, Jahrbücher Otto I., S. 187f; letzthin noch bei SEtBERT, Liber-
tas, S. 513 mit Anm. 28; DERS., Abtserhebungen, S. 61 Anm. 174. - Zu diesen Vorgängen Wts-
PLINGHOFF, St. Maximin, S. 34f., 50, 126 sowie MGH DD O I 122. - MGH DD O 1169 und 179 so-
wie JAFFE-LOEWENFELD 3649 = ZiMMERMANN, Papsturkunden, S. 212-214 Nr. 121 sind nach KÖLZER,
Studien, S. 56, Falsifikate des ausgehenden 10. Jahrhunderts.
7 Ebd., S. 39-44.
8 Regino von Prüm, hg. KURZE, S. 164.
9 MGH DD O 1122.
10 KÖLZER, Studien, S. 40f.
11 FiNCKENSTEiN, Bischof, S. 196f.
Der Rechtsstatus der Reichsabteien
tfzüttrüz'o cowsz'sfzY, szzfzmgarz posszüzP. Abteien mit (Abts-)Wahlrecht, unter anderem
also die meisten Reichsklöster, durften mithin weder einem anderen zzzoziasferztzm
noch einem Dritten übertragen, Abteien ohne dieses Recht durften durch Schen-
kung und Privileg einem zzzoz-zasferzzuzi unterstellt werdend
Die Synodalentscheidung von 951 wurde seit jeher mit den von Erzbischof Rot-
bert von Trier betriebenen Versuchen in Verbindung gebracht, sich die Herrschaft
über die Reichsabtei St. Maximin vor Trier anzueignenh Dieses Ansinnen hatte zu
umfangreichen Besitzentfremdungen zu Lasten des Klosters geführt, das dagegen
ein Mandat Ottos I. erwirken konnte.
Kölzer hat freilich in überzeugender Weise nachweisen können, daß die allge-
mein angenommene Beziehung dieses Reichsgesetzes zu den Trierer Angelegen-
heiten wenigstens fragwürdig ist . Die Annahme stützte sich ausschließlich auf die
Mitteilung des Continuator Reginonis, Erzbischof Rotbert pro aüzjzzz'rozi& aMzaü'g
snzzcfz Maxz'znzüz zzzzvüzzm kzfwauzY, sgd Deo propz'cz'o rzozz prouaüzz'G. Kölzer macht nun auf
das parallel formulierte Privileg Ottos I. für Trier von 950 aufmerksam", in dem z?G
eindeutig »im Sinne der Klosterpertinenz oder des Gesamt-Klostergutes«,
nicht aber im Sinne von »Abtei« insgesamt, also als Entsprechung zu ütctMSferztzm,
verwendet wird'". Es sei Erzbischof Rotbert von Trier mithin nicht um den Erwerb
des Klosters St. Maximin insgesamt, sondern allein um Eingriffe in den Bestand der
klösterlichen Eigenkirchen gegangen.
Jedoch scheint es durchaus möglich, einen anderen Anlaß für das Kapitular von
951 auszumachen. Die Abtei Lorsch wurde nach dem Tode des Kommendatarabtes
Ebergis von Minden (t 950?) dem späteren Kölner Erzbischof Brun als Abt übertra-
gen, der sich in seiner Amtszeit um die Einführung der Gorzer Reform in Lorsch
verdient gemacht haben soll. War Lorsch unter seinen Vorgängern, den miteinander
verwandten Mindener Bischöfen Liuthar und Evergis" als Kommendataräbten,
sehr wohl der Gefahr ausgesetzt gewesen, einer anderen Reichskirche unterworfen
zu werden, so mochte dem reformierenden Brun die Gelegenheit einer Synode bzw.
eines Hoftages in Frankfurt hochwillkommen gewesen sein, die Freiheit seines Klo-
4 MGH Conc. VI, 1, S. 179-184 Nr. 17, hier: S. 184. - Zwei späte Handschriften, die den Synodalbe-
schluß im Appendix II zu Reginos von Prüm Sendhandbuch bringen, haben a4 zHazl znonasfenMm
zu ad ahW monasfen'Mm verändert (vgl. ebd., Anm. t).
5 SEMMLER, Erbe der karolingischen Klosterreform, S. 68 mit Anm. 39, der auch unter Rückgriff auf
DENS., Iussit princeps, und gegen MAYER, Fürsten und Staat, S. 25, begründet, daß hier nicht die
Wahl des Vogtes, sondern die des Klostervorstehers gemeint sein muß. - SEIBERT, Abtserhebun-
gen, S. 62, übersetzt monastcrzMzn mit »Bischofskirche«, was als Möglichkeit nicht von der Hand
zu weisen ist (vgl. MGH DD 01379 für das Bistum Speyer von 969: Bischof Otgar von Speyer bit-
tet den Kaiser, monasterz'o nosfram aMcfon'fafem ah?Me z'mznMnz'taüs fMzczonemjVr; zzAereMMs).
6 Erstmals wohl von KÖPKE/DÜMMLER, Jahrbücher Otto I., S. 187f; letzthin noch bei SEtBERT, Liber-
tas, S. 513 mit Anm. 28; DERS., Abtserhebungen, S. 61 Anm. 174. - Zu diesen Vorgängen Wts-
PLINGHOFF, St. Maximin, S. 34f., 50, 126 sowie MGH DD O I 122. - MGH DD O 1169 und 179 so-
wie JAFFE-LOEWENFELD 3649 = ZiMMERMANN, Papsturkunden, S. 212-214 Nr. 121 sind nach KÖLZER,
Studien, S. 56, Falsifikate des ausgehenden 10. Jahrhunderts.
7 Ebd., S. 39-44.
8 Regino von Prüm, hg. KURZE, S. 164.
9 MGH DD O 1122.
10 KÖLZER, Studien, S. 40f.
11 FiNCKENSTEiN, Bischof, S. 196f.