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Vogtherr, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter: (900 - 1125) — Mittelalter-Forschungen, Band 5: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.30326#0129

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2. Die Ausstattung der Reichsklöster mit
Reichsgut

Seit der Karolingerzeit stellten die Reichsklöster eine der wesentlichen Emp-
fängergruppen von Herrscherurkunden dar. Die ihnen erteilten Privilegien betra-
fen in dieser Zeit vor allem Verleihungen von Königsschutz und Immunität sowie
Übertragungen des freien Abtswahlrechtes. Daneben steht mit der Übertragung
von Reichsgut an die Klöster eine Gruppe von Urkunden, die der Beurteilung der
herrscherlichen Klosterpolitik wesentliche Akzente hinzuzusetzen erlaubt, ohne
daß sie bisher in der Gesamtschau für deren Beurteilung herangezogen worden
wäreö Eine solche Gesamtschau muß die Frage zu beantworten versuchen, inwie-
weit und warum welche Reichsklöster zu welchen Zeiten sich besonderer Förde-
rung der Herrscher durch die Vergabe von Reichsgut erfreuen konnten, ob diese
Vergaben spezifisch begründet wurden und welche Gegenleistungen für die Verga-
ben von den Klöstern gefordert oder erwartet wurden*.
Dieser Übersicht soll ein bewußt pragmatischer Begriff des Reichsgutes zu-
grundeliegen: Er schließt den Grundbesitz des Reiches in der Verfügungsgewalt des
jeweiligen Herrschers ebenso ein wie die von den Königen zu vergebenden Ho-
heits- und Fiskalrechte des Reichest Die anerkannte Differenzierung des Reichs-
gutes in Krongut (im engeren Sinne), Reichskirchengut und Reichslehngut wird da-
bei zu beachten sein, aber es dürfte sich ohne Schwierigkeiten erweisen lassen, daß
diese Feineinteilung für die hier zu behandelnden Inhalte nur von sekundärer Be-
deutung isP. De facto ging es statt dessen aus der Perspektive der Abteien um die

1 Ansätze dazu finden sich freilich in nahezu allen Arbeiten zur Klosterpolitik einzelner Herrscher,
Klostermonographien und verstreut auch in allgemeinen Abhandlungen zur Kirchenpolitik. Als
neueres Beispiel könnte WEHLT, Reichsabtei, für die Vergaben von Königsgut an Lorsch, Stabio,
Hersfeld und Fulda herangezogen werden.
2 Die Beantwortung dieser Fragen führt teilweise an den Inhalt der Kapitel III1-5 dieser Arbeit heran.
3 Die erhebliche begriffliche Unsicherheit der »Reichsgut«forschung in dieser Frage ist hier nicht
im einzelnen nachzuzeichnen. Der pragmatisch definierte Gesamtbegriff des Reichsgutes im ge-
nannten Sinne findet sich u. a. bei FAUSSNER, Verfügungsgewalt, S. 444; seine weiteren Überle-
gungen über eine interne eigentumsrechtliche Differenzierung des Reichsgutes mache ich mir
nicht zu eigen.
4 Vgl. dazu D. HÄGERMANN, Art. »Reichsgut«, in: LexMA VII, 1995, Sp. 620-622. - Dem hier skiz-
zierten, vor allem wirtschaftlich definierten Reichsgutbegriff entspricht in gewisser Hinsicht ein
ähnlicher Ansatz, der »Krongut« (in einem freilich sehr weiten Sinne) als die Kombination von
königlichem Grundbesitz, auf Reichskirchengut errichteten Anlagen, Abgaben u. ä. aus dem Be-
sitz von Grund und Boden sowie den finanziell vom König erschlossenen Teil der Regalien defi-
niert (ScHLUNK, Königsmacht, S. 13).
 
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