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Vogtherr, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter: (900 - 1125) — Mittelalter-Forschungen, Band 5: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.30326#0201

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3. Reichsäbte auf Synoden und Hoftagen

a. Synoden
Synoden im hochmittelalterlichen ostfränkisch-deutschen Reich sind nicht un-
bedingt aufgrund der üblichen kirchenrechtlichen Klassifizierungen zu definieren,
nach denen es sich bei Synoden um reine Bischofsversammlungen unterschiedli-
cher Reichweite und unterschiedlichen Geltungsanspruches gehandelt habeS Für
die Realität des ottonisch-salischen Reiches trifft diese Generaldefinition nicht völ-
lig zu*. Auch die feinere Unterteilung in allgemeine bzw. ökumenische Konzilien,
Synoden als Vertretungen teilkirchlicher Verbände (Provinzialsynoden u.ä.), Syn-
oden aus mehreren Kirchenprovinzen bzw. (National- und) Reichskonzilien sowie
schließlich Diözesansynoden deckt das Spezifikum synodaler Versammlungen im
ottonisch-salischen Reich nicht vollständig ab.
Vielmehr kommt es im folgenden gerade auf einen bei Hinschius eher am
Rande stehenden Typ an, den der Reichssynoden, »die entweder vom König einbe-
rufen wurden, in seiner Gegenwart tagten oder solche, deren Beschlüsse durch
seine Bestätigung Gesetzeskraft für das gesamte Reich erlangten«^. Überdies ist die
- kirchenrechtlich ohne weiteres nachvollziehbare und innerhalb dieses Denkge-
bäudes auch durchaus wichtige - Frage, ob es sich bei diesen Treffen nicht teils um
erweiterte Provinzialsynoden gehandelt habe, im Zusammenhang einer Analyse
der Beziehungen zwischen Reichsäbten und Königen bzw. Kaisern im wesentlichen
zu vernachlässigen.
Schließlich nehmen die Synoden in gemeinsamer Gegenwart der Kaiser und
Päpste im ottonisch-salischen Reich seit 962 eine besondere Stellung ein. Sie sind
nicht eigentlich definitorisch als Reichssynoden zu betrachten, denn die Geltung ih-
rer Beschlüsse transzendierte das Reich; sie sind aber auch nicht als allgemeine Kon-
zilien anzusehen, denn sie waren im wesentlichen, freilich bei weitem nicht aus-
schließlich von Bischöfen und Geistlichen aus dem Reichsgebiet beschickt.
Angesichts dieser Probleme der Umschreibung formuliert Wolter fünf ver-
schiedene Synodentypenh »1. Provinzialsynoden, so wie Hinschius sie definierte;

1 HiNSCHius, System, Bd. 3, S. 328.
2 WoLTER, Synoden, S. 432-442, besonders S. 432: »Dieses von Hinschius erstellte Schema ist auf die
hier behandelten Synoden nur in begrenztem Maße anwendbar.«
3 Ebd., S. 433.
4 Ebd., S. 436.
 
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