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Vogtherr, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter: (900 - 1125) — Mittelalter-Forschungen, Band 5: Stuttgart, 2000

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.30326#0200

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188

Die Leistungen der Abteien für das Reich

pflichteten. Abgesehen von der unmittelbar zu erfüllenden Pflicht zur Teilnahme an
Heereszügen konnten von Reichsklöstern auch mittelbare Beiträge in Form finan-
zieller Unterstützungen gefordert werden. Sie wurden als Teile des Servitium regis
begriffen und von denjenigen Gütern innerhalb der Klöster geleistet, die nach den
internen Vereinbarungen dazu verpflichtet waren, zumeist also vom Abtsgut.
Als beispielsweise Heinrich III. im Jahre 1053 dem Kloster Hersfeld für die Wie-
dereinlösung einer an die Abtei verpfändeten Krone Güter übertrug"^, mochte dies
im Zusammenhang mit dem Feldzug des Kaisers gegen die Ungarn im Jahre 1052
stehen, im Verlaufe dessen der Kaiser wochenlang erfolglos die Grenzfestung Preß-
burg belagerte^".
Ähnliche Zusammenhänge werden 1079 im Verhältnis Heinrichs IV. zur Abtei
Niederaltaich sichtbar: Das Kloster hatte den Kaiser, offensichtlich bei dessen
Kämpfen gegen Rudolf von Rheinfelden, finanziell unterstützt und erhielt nun als
Gegenleistung ein Gut im Breisgau'U Beide Fälle erlauben es zwar nicht, generell
festzustellen, daß die Reichsklöster häufiger auch als Finanzquellen für momentan
illiquide Herrscher herhalten mußten. Sie lenken jedoch den Blick auf eine offen-
kundig hin und wieder in Anspruch genommene, wenngleich nicht besonders her-
vorgehobene Finanzquelle der hochmittelalterlichen Kaiser und Könige, deren Be-
darf an barem Gelde im Zusammenhang mit Heereszügen offenkundig kurzfristig
nicht anders gedeckt werden konnte.

d. Zusammenfassung
Die Beteiligung der Reichsabteien an Heereszügen der Kaiser und Könige war
eine grundsätzlich bestehende Pflicht, von der in Einzelfällen in karolingischer Zeit
befreit wurde. Solche Befreiungen wurden seit der ottonischen Zeit nicht mehr er-
teilt. Die Kontingente der Abteien scheinen in einer festen Größe aufgeboten wor-
den zu sein, für deren Umfang der fntücttitts DncsforMtrz des Jahres 981 maßgeblich
gewesen ist; die hier angegebenen Größen sind auch zu späteren Zeiten belegbar.
Die Kontingente werden im Regelfall vom Abt geleitet worden sein, gelegentlich
sind aber auch weltliche Anführer belegt. Sie folgen den Herrschern auf Italien-
fahrten ebenso wie bei Auseinandersetzungen mit benachbarten Mächten nördlich
der Alpen oder in Fällen innerer Kämpfe. Grundsätzlich ist die Beteiligung geistli-
cher Kontingente während der ottonischen und frühsalischen Zeit erheblich um-
fassender als während der staufischen Zeit. Sie nimmt mithin während des hohen
Mittelalters sowohl absolut als auch relativ in ihrer Bedeutung für das gesamte
Reichsheer ab.

119 MGH DD H III302. - Dazu und zu ähnlichen Fällen vgl. auch SCHRAMM, Herrschaftszeichen ge-
stiftet.
120 STEINDORFF, Jahrbücher Heinrichs III., Bd. 2, S. 154; KRETSCHMANN, Zusammensetzung, S. 65f.
121 MGH DD H IV 316. - In der Arenga heißt es: AeccksiarMm Inste est dnec consnefMdo et sancfa, nt ex
düs, ^nlüns sepe üaünndant dei nntn, argenti uei anri ftiesnnns indigcntif'MS sneenrrant tempore neces-
sifnfis, pnae tarnen, ne detrünentnm pntinntnr, reellere dezent dignis commertiis. Qnod Inter nos (-
Heinrich IV.) et Aitaüensem aecclesiam actum est; nam itnri in expeditionem non iininurHMS omnia ne-

cessarm.
 
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