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Vogtherr, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Bibliogr. antecedent]; Weinfurter, Stefan [Bibliogr. antecedent]
Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter: (900 - 1125) — Mittelalter-Forschungen, Band 5: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.30326#0202

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Die Leistungen der Abteien für das Reich

2. Landes- oder Partikularsynoden als Vertretung der Kirche eines Herzogtums
oder Reichsgebiets; 3. Synoden mit Bischöfen aus mehreren Kirchenprovinzen;
4. Reichssynoden in Gegenwart oder unter Mitwirkung des Herrschers; 5. Kaiser-
Papst-Synoden mit universalem Geltungsanspruch.« Im Rahmen der folgenden
Darstellung soll der Blick besonders auf die beiden letzten Typen von Synoden ge-
richtet werden. Allein hier trafen ggf. Äbte der Reichsklöster mit den Herrschern in
synodalem Rahmen zusammen.
Die Frage nach Äbten auf Synoden des hohen Mittelalters ist die Frage nach
dem zugelassenen Teilnehmerkreis solcher KirchenversammlungenL Im Zentrum
der Synodalüberlieferung steht allemal der Nachweis der anwesenden Bischöfe. Sie
waren, kirchenrechtlich gesehen, die Träger der Beratungen, sie hatten die Gewalt
der Rechtsprechung und der Gesetzgebung für den Geltungsbereich der Synoden
im wesentlichen inne, und an den Bischöfen hing schließlich auch die Durchsetzung
der Beschlüsse in ihren Amtsbezirken. So verwundert es nicht, daß Synodalakten
im wesentlichen die Bischöfe namentlich nennen, während Vertreter anderer geist-
licher Gruppen sowie vollends die weltlichen Teilnehmer zumeist nur summarisch
erwähnt werdend Dies setzt einer vollständigen prosopographischen Erfassung
hochmittelalterlichen Konzilsteilnehmer neben den Bischöfen enge, nicht über-
windbare Grenzen.
Als Beginn der ottonisch-salischen Synodentätigkeit wird üblicherweise die
Synode von Hohenaltheim 916, noch unter Konrad I., betrachtet, bei der freilich
ebenso wie bei den ersten Synoden während der Regierungszeit Heinrichs I. keine
Äbte als Teilnehmer namentlich bezeugt sind. Nicht selten ist hingegen die sum-
marische Nennung von Äbten als Synodenteilnehmern, die freilich keinerlei Klar-
heit über die tatsächlichen anwesenden Klostervorsteher verschafft".
Auch die Akten der Synode in Erfurt, eines Treffens, das auf Anordnung Hein-
richs I. und unter Vorsitz Erzbischof Hiltiberts von Mainz am 1. Juni 932 zusam-
mentrat, sind auf den ersten Blick nicht ergiebiger". Jedoch gelingt es, in Kombina-
tion mit annähernd gleichzeitig und am gleichen Ort ausgestellten Königsurkunden
wenigstens die Teilnahme der beiden Reichsäbte Megingoz von Hersfeld und Ha-
damar von Fulda wahrscheinlich zu machen: Hersfeld erhielt 932 Juni 1 zwei Ur-
kunden des Königs jeweils über einen Gütertausch zwischen Köpig und Kloster
ausgestellt'", während ein ähnlicher Tausch Heinrichs I. mit dem Kloster Fulda zwei
Tage später in Erfurt beurkundet wurde". Schon dieses erste Beispiel einer Teil-

5 Ebd., S. 464M70.
6 Vgl. die deswegen auch nur wenigen Zeilen über diesen Teilnehmerkreis ebd., S. 466f. - Aus-
führlicher zur Frage der Teilnehmer an allgemeinen Konzilien: TANGL, Teilnehmer.
7 Ebd., S. 7-20; FUHRMANN, Hohenaltheim. - Edition der Akten: MGH Conc. VI, 1 S. 1-40 Nr. 1.
8 Beispielhaft der Beginn der Synodalakten von Koblenz 922: (...) congrcyah SM?ü püscopi manero
VIII [folgen die Namen] cum aMMh'&MS ah'is^Me sacn ordmis Ans pUnAis (ebd. S. 57-74 Nr. 4,
hier: S. 68; WOLTER, Synoden, S. 25-28).
9 MGH Conc. VI, 1 S. 97-114 Nr. 8, der Eingangspassus S. 106f. - Vgl. WOLTER, Synoden, S. 30-34.
10 MGH DD H I 32, 33. Zu D H I 32 mit der Datierung ReA = Ritteburg 932 Juni 1 vgl. UB Hersfeld,
S. 80-82 Nr. 44; GoCKEL in: Deutsche Königspfalzen Bd. 2, Lfg. 4, S. 408f.
11 MGH DD H 134. - Die problematische Überlieferung im Fuldaer Codex Eberhardi (letzter Druck
daraus: Codex Eberhardi, Bd. 2, S. 30f.) ändert nichts an der prinzipiellen Sicherheit darüber, daß
überhaupt eine Urkunde Heinrichs I. ausgestellt wurde.
 
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