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Vogtherr, Thomas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Die Reichsabteien der Benediktiner und das Königtum im hohen Mittelalter: (900 - 1125) — Mittelalter-Forschungen, Band 5: Stuttgart, 2000

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https://doi.org/10.11588/diglit.30326#0203

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Reichsäbte auf Synoden und Hoftagen

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nähme von Reichsäbten an einer Synode, die unter königlichen Vorsitz tagte, zeigt
deutlich die funktionale Verwandtschaft von Synoden- und Hoftagsteilnahmen
durch Reichsäbte: In beiden Fällen gehörten sie nicht zum Kern der zur Anwesen-
heit generell Verpflichteten, vermochten aber ihre Präsenz bei solcher Gelegenheit
auch in ihrem Interesse auszunutzen.
Zu Zeiten Ottos I. bleiben Nachweise über Äbte als Synodalteilnehmer glei-
chermaßen selten: In Verdun 947 waren Abt Brun, der Bruder des Königs und spä-
tere Erzbischof von Köln, sowie die Äbte von Gorze und Stablo anwesend, nicht
aber Otto I. selber'*. Auch die im Januar 951 in Frankfurt abgehaltene vermutliche
Synode, deren Ergebnis in Gestalt eines Rechtssatzes über die Vergabe von Klöstern
mit eigenem Wahlrecht an Dritte überliefert ist, sah unter den Teilnehmern nur ei-
nen namentlich auszumachenden Abt, den Fuldaer Hadamar, dessen Anwesenheit
wiederum durch eine gleichzeitig ausgestellte Königsurkunde bezeugt ist'2
Im Gefolge Ottos I. reisten im Jahre 962 auch die beiden Äbte Hatto von Fulda
und Günther von Hersfeld nach Rom. Sie sind beide als Teilnehmer der Krönungs-
synode im Februar dieses Jahres bezeugt und unterfertigten gemeinsam mit dem
Kaiser und zahlreichen Bischöfen das Pactum des neuen Kaisers mit dem Papst'F
Geht man von der Annahme aus, daß Urkundenausstellungen am Rande von
Synoden gleichzeitig auch die Teilnehmerschaft der Petenten an diesen Synoden be-
zeugen, dann sind die Äbte von St. Maximin vor Trier und Hersfeld bei der Krö-
nungssynode Ottos II. im Dezember 967 in Rom anwesend gewesen. Beide Klöster
erhielten während dieser Synode päpstliche Privilegien ausgestellt'2 Jedoch scheint
der Rückschluß von der Privilegierung auf die Synodenteilnahme methodisch pro-
blematisch: Angesichts des primären Zweckes der Synoden als Bischofsversamm-
lungen, sei es unter päpstlicher, kaiserlicher oder sonstweicher Leitung, ist die ziel-
gerichtete Teilnahme von Äbten eben nicht notwendig und wahrscheinlich nicht
einmal üblich gewesen. Vielmehr dürften als Synodenteilnehmer solche Äbte be-
zeichnet worden sein, die sich bei Gelegenheit solcher Treffen und vielleicht aus an-
deren Gründen ohnehin in der Umgebung des Leiters der Synode eingefunden hat-
ten. Ob freilich alle zufällig Anwesenden wirklich an der gleichzeitigen Synode
teilnahmen, entzieht sich dem Nachweis aus den Quellen.
Ottos I. letzte Synode fand vermutlich im September 972 unter dem Vorsitz Erz-
bischof Ruodberts von Mainz und in Anwesenheit des Kaisers in Ingelheim statt'E
Ihre - doch wohl echte - Teilnehmerliste umfaßt 22 Erzbischöfe und Bischöfe

12 MGH Conc. VI, 1 S. 128-131 Nr. 11. - Für Mouzon 948 wird derselbe Teilnehmerkreis vermutet
(ebd. S. 132-134 Nr. 12).
13 Der Synodalcharakter der Versammlung wird von WOLTER, Synoden, S. 57, unter Berufung auf
ältere Literatur bestritten, von ORTH in: Deutsche Königspfalzen, Bd. 1, S. 232f., vorsichtig bejaht
(»Hoftag und Synode«), entschiedener noch in MGH Conc. VI, 1 S. 178-184 Nr. 17. - Zusätzliche
Quellen: MGH DD Ol 131, evtl, das Actum von Ol 161.
14 WOLTER, Synoden, S. 69-71. - MGH DD O I 235; dazu: BRÜHL, Purpururkunden (mit ält. Lit.).
15 jAFFE-LoEWENFELD 3722, 3723 = ZiMMERMANN, Papsturkunden, S. 362-366 Nrn. 185, 186. - Zur
Teilnahme des Abtes Egilulf von Hersfeld an der Synode vgl. Germania Pontificia, Bd. 4, S. 279
Nr. *5; die persönliche Anwesenheit dieses Abtes in Italien ist durch MGH DD O I 356, O II 17
sowie durch BÖHMER-OrrENTHAL 469a gesichert.
16 WoLTER, Synoden, S. 108-111 (mit einer kritischen Bewertung der umfangreichen Literatur und
der wichtigen Quelle MGH DD O I 421). - Allgemein: FUHRMANN, Synoden von Ingelheim.
 
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