Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Paulus, Eduard [Hrsg.]; Württemberg / Statistisch-Topographisches Bureau [Hrsg.]
Beschreibung des Königreichs Württemberg (Band 60): Beschreibung des Oberamts Balingen: mit fünf Tabellen, einer geognostisch kolorirten Karte des Oberamts und drei lithographirten Ansichten — Stuttgart, 1880

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.12697#0212
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
194

Grundherrliche Verhältnisse.

e. Erblehen bestanden sast in sämmtlichen Bezirksorten,
sie wurden im Jahr 1817 in Zinsgüter verwandelt und deren
Gefälle sämmtlich abgelöst.

Ebenso sitid aufgehoben oder abgelöst alle Leibeigenschafts-
rechte nnd Frohnen.

0. Grnmkkasten.

Diese sind durch Ablösnng beseitigt worden.

D. Aestnt-Kcckite.

Auch diese sind sämmtlich abgelöst. Die früheren Zehnt-
berechtigten waren in den verfchiedenen Bezirksorten solgende:

1. Balingen. Der Staat für den großen Frucht- und für
den kleinen Zehnten.

2. Bilz. Derselbe für beide Zehnten.

3. Burgfelden. Für den großen Zehnten der Staat, für den
kleinen die Pfarrei Pfefsingen.

4. Dürrw angen. Beide Zehnten bezog der Staat.

5. Ebingen. Für den Hauptfruchtzehnten war die Stadt Ebingen
mit den Stiftungen, fnr den großen Fruchtzehnten von einem bestimmten
Distrikt der Staat in Gemeinschaft mit der Stadt, für den kleinen
und Heuzehnten der Staat allein berechtigt.

6. Endingen. Der Staat für den großen Frucht- und Hen-
zehnten mit Ausnahme einiger der Heiligenvogtei Balingen zuständiger
Plätze; derselbe fnr den kleinen Zehnten.

7. Engstlatt. Der Ltaat mit der Ortsstiftnngspflege für den
großen Fruchlzehnten, derselbe und die Ortspfarrei snr den kleinen,
sür den Heuzehntcn der Staat allein.

8. Erlaheim. Für den großen Fruchtzehnten die Ortspfarrei
und der Staat, für den kleinen Zehnten der letztere allein.

9. Erzingen. Der Staat und zu einem gewissen Theil die
Heiligenpflege Geislingen für den großen Frucht- und den Henzehnten;
für den kleinen Zehnten die Ortspfarrei.

10. Frommern. Für den großen nud kleineu, sowie für den
schon im Jahr 1827 abgelösten Weinzehuten der Staat.

11. Geislingen. Der Staat von 1833 an für den großen,
die Ortspfarrei für den kleinen Zehnteu.

12. Heselwangen. Der Staat für jeden Zehnten.

13. Hossingen. Die gräflich von Stanfsenberg'sche Grundherr-
schaft zu Lautlingen sür den großen, der Staat für den kleinen und
Heu -Zehnten.

14. Laufen. Der Staat für den großen uud kleinen Zehuten.

15. Lautlingen. Die von Stanssenberg'sche Herrschaft und
die Ortspfarrei.

16. Ma r g re th a usen. Ebenso.

17. Meßstetten. Der Slaat allein.
 
Annotationen