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Institut Français d'Archéologie Orientale <al-Qāhira> [Hrsg.]; Mission Archéologique Française <al-Qāhira> [Hrsg.]
Recueil de travaux relatifs à la philologie et à l'archéologie égyptiennes et assyriennes: pour servir de bullletin à la Mission Française du Caire — 31.1909

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Nr. 1-2
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Spiegelberg, Wilhelm: Demotische Kaufpfandverträge: (Darlehen auf Hypothek)
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https://doi.org/10.11588/diglit.12678#0100

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DEMOTISCHE KAUFPFAXDVERTRÀGE

9J

DEMOTISCHE KAUFPFANDYERÏRÀGE

(DARLEHEN AUF HYPOTHEK)

von

WlLHELM SPIEGELBERG

Die in dieser Arbeit behandelte Form des Pfandvertrages ist in der demotischen
Urkundenlitteratur zur Zeit durch drei Papyrus vertreten. Das eine dieser Doku-
mente ist schon seit lângerer Zeit allgemein zugânglich, der demotische Papyrus
Strassburg 441. Da er aber an der entscheidenden Stelle verwiseht ist, so ist er von
mir der Zeit missverstanden worden. Inzwischen hat Kenyon in déni prachtvollen
Tafelatlas zu dem 3. Bande der griechischen Papyrus des Britischen Muséums einen
ebenso gut erhaltenen wie reproduzierten Papyrus derselben Art verôffentlicht,
welcher in Verbindung mit der griechischen Untersclirift Fr. Preisigke den wahren
Character dieser Urkundenform enthûllt hat. Ihm verdanke ich also die richtige
Bestimmung der demotischen Urkunden. Ein drittes Dokument derselben Gattung ist
mir durch das freundliche Entgegenkommen Kenyons zugânglich geworden, fur
welches ich auch an dieser Stelle meinen wârmsten Dank aussprechen môchte. Dieser
Dank gilt auch der Direktion des Britischen Muséums dafûr, dass sie die Reproduktion
des Faksimiles des Pap. 1201 und die photographische Verôffentlichung des Pap. 1202
gùtigst gestattete.

Die drei folgenden Urkunden lassen sich in ihrem ersten Teile am besten als
Darlehen auf Hypothek bezeichnen. Der Schuldner setzt dem Glâubiger ein dem
Geld- oder Naturalien-Darlehen an Wert entsprechendes Stùck Land zur Hypothek
(oiroO^/V). Das Eigenartige an diesem Hypothekenvertrag aber besteht darin, dass im
zweiten Teile der Vertràge die Hypothek, die doch eigentlich nur éventuelles Befrie-
digungsmittel des Glàubigers sein soll, diesem in aller Form verkauft wird. Denn
rein âusserlich sieht der letzte Teil dieser Urkunden genau so aus wie ein Kaufver-
trag3, und diesem Character soll die von Fr. Preisigke vorgeschlagene Bezeichnung
dieser Urkunden Rechnung tragen. Nach dem Wortlaut der âgyptischen Texte wâre
die Hypothek sofort als ein in aller Form vollzogener Verkauf in das Eigentum des
Glàubigers ûbergegangen, wenn — und auf diesem Bedingungssatze liegt der Schwer-
punkt dieser Vertràge — der Rûckzahlungstermin der Schuld nicht eingehalten worden
wâre. Die beiden Papyrus des Britischen Muséums (A und B) zeigen nun, dass derselbe
Schuldner Harsiesis dasselbe Ackerland von 10 Aruren das erste Mal (162/1 v. Chr.)
fur 2 Talente 1800 Drachmen, das zweite Mal 2 Jahre spâter fur 1 Talent 5840
Drachmen als Hypothek bestellte. Er hat also sicher das erste Darlehen rechtzeitig

1. Tafel IX und XIV der Verôffentlichung der Strassburger Papyrus.

2. So in den beiden griechischen Unterschriften.

3. Vgl. die entsprechenden Formeln in Spiegelberg, Demotische Papyrus Strassburg, Text, S. 8.
 
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