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DÄNEMARK

DÄNEMARK

Was wir über Dänemark, wie auch weiterhin über die beiden anderen
skandinavischen Staaten, mitteilen, ist etwas anders gearbeitet, als es sonst in
diesem Buch der Fall ist. Dänemark, Norwegen und Schweden haben in neuerer
Zeit sehr sorgfältige Studien über ihre Goldschmiedekunst veröffentlicht. Alles
zu bringen, was in der Spezialliteratur niedergelegt ist, würde für jedes der drei
Reiche allein schon einen ganzen Band erfordern. Ich beschränke mich daher
darauf, aus dem bereits Veröffentlichten für gewisse Orte mindestens ein Stadt-
zeichen zu bringen, mache es mir jedoch zur Pflicht — im Gegensatz zur Be-
handlung anderer Länder — alle gestempelten Arbeiten aufzuführen, die zu meiner
Kenntnis gelangt, der Lokalforschung aber entgangen sind.

Die zwei Hauptwerke für dänische Goldschmiedekunst sind:

1. J. Olrik, Drikkehorn og Sölvtöj fra Middelalder og Renaissance 1909, worin
die dänische Goldschmiedekunst im allgemeinen und die Stücke des dänischen
Nationalmuseums in Kopenhagen im einzelnen behandelt sind. Diesem vortreff-
lichen Werk habe ich wenig entnommen; es sei daher ganz besonders darauf
hingewiesen.

2. J. Olrik, Danske Guldsmedes Maerker 1919, das eigentliche Handbuch für
dänische Merkzeichen, das ich im vorliegenden durch eigene Aufnahmen zu er-
gänzen versuche. Die Meisternamen entnehme ich fast immer diesem Buche.

Daneben kommen als ältere Studien noch heute in Betracht:

3. (J. Fr. Sick) Notice sur les ouvrages en or et en argent dans le Nord et sur
la »Soelvkammer« des rois de Danemark, Kopenhagen 1884.

4. C.Nyrop, Meddelelser om dansk Guldsmedekunst 1885.

Stempelung

5575 Für Schonen wird 1445 und 1491 für das ganze Reich durch königliche
Gesetze bestimmt, daß jede Goldschmiedearbeit, sowohl Stadt- als auch Meister-
zeichen tragen soll. Aus einer Verordnung von 1496 zitiert Sick, Notice S.28:
y>oc aer teguct met byes maerckae, so in gjort aer, oc met hans maerckae som
kenne giort haffuer«. (und wird bezeichnet mit dem Stempel der Stadt, wo [die
Arbeitj gemacht worden ist, und der Marke dessen, der sie gemacht hat).
Dieses wird 1515 und 1539 auf neue bestätigt.
 
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