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594

TÜRKEI, UNGARN

TÜRKEI

9392 Die Verdrängung des türkischen Reichs aus Europa bis auf einen Rest-
streifen, als Folge der Balkankriege, und die Verlegung des Regierungssitzes nach
Angora rechtfertigen es, wenn wir die heutige Türkei und mit ihr die ältere osma-
nischeStempelung von diesem Bande ausschließen und für Außereuropa reservieren.

Die »Byzantinischen Stempel« stehen am Schluß des Buches.

UNGARN

MAGYARORSZÄG

Herr stud. Alexander Mihalik in Budapest bereitet eine umfangreiche Arbeit
über die ungarische Stempelung vor.

9393 Im Königreich Ungarn, dessen Verbindung mit den habsburgischen Ländern
seit 1526 bestanden und nach den Türkenkriegen über die Mitte des 19. Jahr-
hunderts hinaus zu enger Anlehnung an Österreich geführt hat, galten auch nach
der Lockerung des gegenseitigen Verhältnisses in Form der 1867-1919 währenden
Personalunion die gleichen Bestimmungen in bezug auf die staatliche Punzierung.
Grundlage bildete für beide Teile der Monarchie das Gesetz vom 26. Mai 1866
mit Wirkung ab l.Jan. 1867. Vgl. für die frühere Zeit die Ubersicht bei Knies,
Die Punzirung in Osterreich, Wien 1895 S. 76 Taf. VIII, für die folgende Periode
ebenda S. 51/52 und die Tabellen I u. II der Amtszeichen S.58-65. Die ungarischen
Punzierungsämter waren Pest: P, Kaschau: R, Temesvär: T, Carlsburg
Carlovär): U und Agram : V mit je einer Reihe von Punzierungsstätten, die dem
Buchstaben des Amts eine Zahl beisetzten.

Uber die seit 1919 etwa eingetretenen Änderungen ist mir bisher nichts
bekannt geworden. Vgl. Baur, Feingehaltsvorschriften (1927) S. 146/7.
 
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