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Seidlitz, Woldemar
Die Kunst in Dresden vom Mittelalter bis zur Neuzeit (Buch 1 - 3): 1464 - 1625 — Dresden, 1921

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https://doi.org/10.11588/diglit.43932#0167
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I. VORGESCHICHTE DER TEILUNG VON 1485
Die Verhandlungen hatten 1482 noch vor dem Tode Herzog Wilhelm III mit einem Vertrag
begonnen, wonach Albrecht Torgau zur Wohnung nehmen und ein Jahrgeld von 12000 Gulden
erhalten sollte, dazu die Nutzungen verschiedner Orte wie Oschatz u, a., während die Nutzungen
der Bergwerke nur zu dem 1471 begonnenen Schloßbau von Meißen und zu andren gemeinsamen
außerordentlichen Ausgaben zu verwenden waren. Tatsächlich ist mit dem 24 August 1482 eine
solcheTrennung beider Haushalte und damit der Ausgaben eingetreten. Dadurch war der Einfluß
Albrechts auf die Regirung, die Ernst fortan in Beider Namen, tatsächlich aber so gut wie allein
führte, stark beschränkt worden. Als dann Herzog Wilhelm III von Türingen, der Onkel der
beiden Fürsten, am 17 September 1482 in Weimar kinderlos starb, kamen beide in den Besitz von
Türingen, einem der reichsten, schönsten und blühendsten Länder Deutschlands, was erklärlich er-
scheinen läßt daß Albrecht nicht mehr mit dem ihm ausgesetzten Jahresbetrage zufrieden sein konnte.
Da dadurch auch eine Abgrenzung der beiderseitigenMachtbefugnisse nötig geworden war, wurden
mit der Beratung darüber einige Räte betraut, die im Jahr darauf einen Entwurf vorlegten. Danach
sollte Albrecht im ersten Jahr 13000,dann jährlich 14000 Gulden erhalten, davon 4000 in Gold,- vor-
behalten blieb, welches andre Schloß er neben Torgau, wo dieWohnung für ihn noch nicht eingerichtet
war, erhalten solle. Für den Fall daß eine Teilung der Lande beschlossen würde, hätten Ernst
oder dessen Nachkommen zu wählen und dafür dem andern Teil in den nächsten zwei Jahren
30000 Gulden zu zahlen, worüber die Brüder sich »vereinigt« hätten95). In einem Vertrag, der
wahrscheinlich im April 1484 in Wirkung trat, wurde dann festgesetzt daß Albrecht neben Torgau
noch Tarand und Dippoldiswalde erhalten solle.
Am4Julil484wurde ein neuerVertrag zwischen BeideninLeipzigvollzogen,wonach Albrecht
für zehn Jahr auf die Mitregirung verzichtete, zugleich auch für seine Söhne,- nur bei allen Ver-
pfändungen, Verkäufen und Verleihungen solle seine Einwilligung eingeholt werden. Sein Jahr-
geld wurde auf 17000 Gulden erhöht, davon die Hälfte in Gold. Von allem was an Sachsen fiele
hätte Ernst zwei Drittel und Albrecht ein Drittel der Nutzung zu beanspruchen. Zur Schlichtung
einzelner Fragen erfolgte am 6 Januar 1485 in Leipzig eine Beratung der Räte. Die Lage war damals
der Art daß Ernsts ältester Sohn ihm in der Kur und mit seinem Bruder Johann zugleich in der
Regirung folgen sollte, während Ernst als Erzbischof von Magdeburg dem geistlichen Stand an-
gehörte, Albrecht hatte den Plan, den ältsten seiner drei Söhne Georg dem geistlichen Stand zu-
zuführen, bereits aufgegeben. Anderseits hoffte er für sich ein Fürstentum zu erwerben, nachdem
ihm Kaiser Friedrich III für die gegen die Türken zu leistende Hilfe die Eventualbelehnung mit
den Grafschaften Jülich und Berg nebst Ravensberg erteilt hatte.
Am 17Juni 1485wurde dann aber doch von beiden Brüdern in Leipzig beschlossen dieTeilung
der Lande vorzunehmen. Ernsts Gesundheitszustand-mag dazu den Anlaß gegeben haben, wie
er denn bereits am 26 August 1486, kein volles Jahr nach der Teilung, im Alter von nur 45 Jahren
starb. Auch hatte er für einen solchen Fall in dem Teilungsvertrag zugunsten seiner Erben vor-
gesorgt, vielleicht in Erwartung sonstiger Mißhelligkeiten. Albrecht gab in seinen Reden vom
9 November an, der Bruder habe »die Seinen zu ihm geschieht und mit ihm reden lassen«, obwohl
Ernst doch nach dem Vertrag von 1484 im ganzen der Begünstigte gewesen sei, aber »sie von Gottes
Gnaden viel Land und Leute hätten und ihm (Ernst) das Regiment auch schwer sei, er vermöge

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