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152 Seiten
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Künstlers
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reproduziert
Hans Mem1'*1.
Seiten, 33,
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Bildtafeln ,
Die EinleiW"’
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:ernruf:
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:R 223332
ERTÜMER
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Verkauf
6
:htungs-
iemälde.
en, alte
be
Stominel.
BijkaQt:
Erschein*
Preis1is*e
gestattet-
D 1 E
X\ I. JAHRGANG. Nr. 3/4
NST
LMONDE^AKTS
l8-Januar 1942
ART»//a<.WORLD
ANERKANNTES ZENTRALORGAN FÜR SAMMLER, MUSEEN, BIBLIOTHEKEN, KÜNSTLER UND KUNSTHÄNDLER
Telefon! 25 72 28
El
Meisterwerke der Malerei
des 15. bis einschließlich
19. Jahrhunderts
Man abonniert beim Verlag, bei der Post oder bei den Buchhändlern.
Semester für Deutschland inkl. Postzustellung RM 9.—; Lieferung
durch den Verlag im Umschlag RM 11.—; für das Ausland (nur im
Umschlag) RM8.80; Frankreich ffrs. 176: Holland hfl. 6.70; Schweiz
sfrs. 15.60; und die nicht angeführten Länder RM 8.80; Übersee S 3.60
Redaktion, Verlag und Lesesaal:
Berlin W 62, Kurfürstenstraße 98
^scheint jeden zweiten Sonntag im Weltkunst-Verlag, Berlin W62,
^rfürstenstraße 98. Bankkonti: Deutsche Bank, Depositen-
“asse M, Berlin W 62, Kurfürstenstraße 115. Postscheckkonti:
8erlin 1180 54; Wien 1147 83; Prag 592 83: Den Haag 1455 12:
Parts 1700 14; Zürich 81 59
neue adresse;
Gdlcric HaBcrStOck Ständig zu haujen:
Berlin W 62, Kurfürstenstraße 59 • 2iEi7 64 Sund 2iHi7 88
zwischen Lützowplatz und Noliendorfplatz, an der Einemstraße
Die Gewinnabführung für die bildenden Künstler
^die Anordnung des Reichs-Preiskommissars vom 31. 10. 41 — Reichsanzeiger vom 4. 11. 41)
ler in eigener Verant-
wortung zu prüfen, ob
seine Gewinne angemes-
>K ^'ach der neuen Anordnung des Reichs-Preis-
(l^rnissars besteht für die bildenden Künstler
1](c Pflicht zur Abführung von Übergewinnen
r dann, wenn auch Gewerbesteuer-
pflicht besteht. Sie kommt also in Frage
für diejenigen bildenden Künstler, die aus diesen
oder jenen Gründen gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Pflicht zur Abführung von Übergewinnen
sen sind, oder Über-
gewinne abgeführt wer-
den müssen. Hierbei ist
von dem Gewinn auszu-
gehen, der der Einkom-
entfällt jedoch auch in
diesem Fall, wenn näm-
lich die der Einkommen-
steuer unterliegenden Ein-
künfte aus der freiberuf-
lichen Tätigkeit w..det
in 1939 noch in .1940
10 000 RM überstiegen
haben.
Die Abführungspflicht
erstreckt sich auf Ge-
winne, die nach dem
1. September 1939 erzielt
worden sind. Soweit Ab-
führungspflicht besteht,
hat jeder bildende Künst-
menstcuer unterlegen hat.
Bei der Prüfung der
Frage, ob der Gewinn an-
gemessen ist, kann man
von dem Gewinn eines
F. iedensjahres mit nor-
maler Beschäftigung aus-
gehen, in dem die Entgelte
unter dem Einfluß des
Wettbewerbs gestanden
haben. Stattdessen kann
man u. U. auch den Durch-
schnitt mehrerer Frie-
densjahre wählen.
Qewinnsteigerungen
gegenüber der Vergleichs-
Johann
Heinrich Füssli in Zürich
Anschließend an die erste große Füssli-Ausstellung
im Jahre 1926 veranstaltete das Züricher Kunsthaus
anläßlich des 100. Todestages des großen Malers eine
Gedächtnis-Schau, die mit ihren 92 Gemälden und
etwa 360 Zeichnungen und Graphiken ein wirklich
völlig umfassendes Bild vom Schaffen Füsslis gibt,
wenn man naturgemäß auch hier wieder auf die noch
vielfach ungehobenen Schätze in englischen Samm-
lungen verzichten mußte, ebenso wie auf Leihgaben
aus außerschweizerischen Ländern. W. Wartmann,
der Direktor des Kunsthauses, hat einen mit umfang-
reichen Würdigungen und historischen Betrachtungen
eingeleiteten Katalog verfaßt, der ein nicht unwich-
tiges Dokument der noch immer im Flusse befind-
lichen Füssli-Forschung darstellt. Außer dem Gemälde
„Der Künstler im Gespräch mit .1. J. Bodmer“ aus
den Sammlungen des Züricher Kunsthauses können
Johann Heinrich Füssli: Johann Jakob Bodmer im Gespräch
mit dem Künstler. Johann Heinrich-Füssli-Ausste’Lung
im Kunsthaus Zürich
zeit sind während des Krieges regelmäßig nur insoweit gerechtfertigt,
als nachweislich eine Mehrleistung vorliegt. Im übrigen aber muß
jeder bildende Künstler selbst beurteilen, in welchem Umfange seine
Übergewinne noch kriegsmäßig zulässig sind. In jedem Fall darf der
Gewinnsatz bezogen auf den Umsatz nicht steigen, es sei denn, daß
ganz besondere Verhältnisse dies in Ausnahmefällen rechtfertigen.
Keine Gewinnerklärung braucht der bildende Künstler abzugeben,
der aus freiberuflicher Tätigkeit in 1939 und in 1940 einkommensteuer-
pflichtige Einkünfte bis zu 10 000 RM erzielt hat. Wer in 1939 oder
1940 einkommensteuerpflichtige Einkünfte von 10 000 RM bis 50 000 RAJ
wir hier zwei weniger bekannte Werke aus Basler
und Züricher Privatbesitz abbilden.
erzielt hat, braucht die Gewinnerklärung der Preisüberwachungsstelle
nur dann einzureichen, wenn er Übergewinne erzielt hat. Hat er keine
Übergewinne erzielt, so muß er das Erklärungsformular ausfüllen und
Johann Heinrich Füssli: Titania liebkost Zettel
111‘t dem Eselskopf. Johann Heinrich-Füssli-Ausstellung im Kunsthaus
Zürich (3 Fotos: Kunsthaus Zürich!
PAUL TIECKE
Berlin Ul 62, Kurfürslenslr. 104 Telefon 24,17 68
Rahmen, Restaurierungen aller Art
L. T. NEUMANN, WIEN I L’ALX.l.'.8
Julius u. August Eymer Ankauf
Gemälde alter und moderner Meister, Graphik
jp ■ r» bi g O D | | | E D Antiquitäten * Elegante Einrichtungen des 18. Jahrhunderts
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Wilhelm böhler) INHABER KARL FISCHER MÜNCHEN, Brienner Str. 3 am Wittelsbacherplatz
ERNST FRITZSCHE
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BERLIN W8, Wl LH EL M ST RASSE 55
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l8-Januar 1942
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Meisterwerke der Malerei
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Man abonniert beim Verlag, bei der Post oder bei den Buchhändlern.
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Redaktion, Verlag und Lesesaal:
Berlin W 62, Kurfürstenstraße 98
^scheint jeden zweiten Sonntag im Weltkunst-Verlag, Berlin W62,
^rfürstenstraße 98. Bankkonti: Deutsche Bank, Depositen-
“asse M, Berlin W 62, Kurfürstenstraße 115. Postscheckkonti:
8erlin 1180 54; Wien 1147 83; Prag 592 83: Den Haag 1455 12:
Parts 1700 14; Zürich 81 59
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Berlin W 62, Kurfürstenstraße 59 • 2iEi7 64 Sund 2iHi7 88
zwischen Lützowplatz und Noliendorfplatz, an der Einemstraße
Die Gewinnabführung für die bildenden Künstler
^die Anordnung des Reichs-Preiskommissars vom 31. 10. 41 — Reichsanzeiger vom 4. 11. 41)
ler in eigener Verant-
wortung zu prüfen, ob
seine Gewinne angemes-
>K ^'ach der neuen Anordnung des Reichs-Preis-
(l^rnissars besteht für die bildenden Künstler
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pflicht besteht. Sie kommt also in Frage
für diejenigen bildenden Künstler, die aus diesen
oder jenen Gründen gewerbesteuerpflichtig sind.
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Die Abführungspflicht
erstreckt sich auf Ge-
winne, die nach dem
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Heinrich Füssli in Zürich
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im Jahre 1926 veranstaltete das Züricher Kunsthaus
anläßlich des 100. Todestages des großen Malers eine
Gedächtnis-Schau, die mit ihren 92 Gemälden und
etwa 360 Zeichnungen und Graphiken ein wirklich
völlig umfassendes Bild vom Schaffen Füsslis gibt,
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der Direktor des Kunsthauses, hat einen mit umfang-
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