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Brandi, Karl [Bearb.]
Quellen und Forschungen zur Geschichte der Abtei Reichenau (Band 1): Die Reichenauer Urkundenfälschungen: mit 17 Tafeln in Lichtdruck — Heidelberg, 1890

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https://doi.org/10.11588/diglit.14855#0017

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XI

Man muß sich einmal die ganze Schwerfälligkeit der mittelalterlichen Reichsverwaltung
vergegenwärtigen, um die Thatsache der besonders zahlreichen Urkundenfälschungen dieser Zeiten
erklärlich zu finden. Die Regierung, soweit von einer solchen überhaupt zu reden ist, lag allein
in des Königs Händen und seine Diplome mußte man bis in die späteste Zeit für den allein
offiziellen Rechtsschutz der verschiedenartigsten Verhältnisse erachten; zur Seite stand dem König
in seinen Geschäften aber allein die kleine Kanzlei, eine unstät wandernde Behörde ohne ein
ständiges Bureau, ohne eine Registratur, ohne eine Tradition in ihrem Personal, selbst ungeschickten
Fälschungen hülflos preisgegebenJ), da ihre formelle und rechtliche Sachkenntnis nur eine äußerst
geringe sein konnte. Das war ein Mißverhältnis, welches förmlich dazu herausfordern mußte, auf
dem Wege der Fälschung berechtigte oder unberechtigte Wünsche und Ansprüche in die Form
königlicher Diplome einzukleiden. — Wirklich stößt ja der mittelalterliche Historiker auf Schritt
und Tritt auf Urkunden mehr oder minder bedenklicher Art; es genügt meistens seinem nächsten
Zweck, festzustellen, ob ein Dokument das ist, was es zu sein beansprucht, oder nicht; im letzten
Fall wird er es mit Recht aus seinen Quellen ausscheiden. Und doch würden wir uns selbst eines
schätzenswerten Materials entäußern, wollten wir grundsätzlich alle Fälschungen, zumal der älteren
Zeit, verächtlich beiseite legen. Einerseits sind nämlich die meisten Fälschungen aus allerlei echten
und erfundenen Elementen künstlich zusammengesetzt; es gilt also das Gewebe zu entwirren, zu
untersuchen, woher der Fälscher Formular und Text für seine Produkte entlehnte; nec enim de-
copiator rem quasi ex digito, ut ahmt, suxerit, wie einmal einer der Reichenauer Konventualen des
vorigen Jahrhunderts sich ausdrückt; und andererseits, selbst wenn in einer ganzen Urkunde kein
echtes Wörtlein ist, darf diese noch unsere ganze Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen, wenn sie
thatsächliche Verhältnisse berührt, die uns anderweit nur unvollkommen bekannt sind; und eben
dies scheint mir bei vielen Fälschungen in hohem Grade der Fall zu sein. Ich sehe ab von ge-
fälschten Besitztiteln, obwohl auch diese für die Gütergeschichte der Fälschungsstelle nicht un-
interessant sein können, ich möchte vielmehr auf die zahlreichen Fälschungen hinweisen, welche
sich mit allgemein rechtlichen und wirtschaftlichen Dingen befassen, mit Verhältnissen, über die
uns betreffs einzelner Jahrhunderte die übrigen Quellen doch nur herzlich wenig zu berichten
wissen2); für den Alltagschronisten lagen solche Sachen überhaupt nicht eben nahe und was die
Kaiserurkunden betrifft, so darf man sich nicht verhehlen, daß die kaiserliche Kanzlei ihre Schrift-
stücke, wenn auch nach vorhergegangener Information, für Personen und über Dinge ausstellte,
die ihr thatsächlich mehr oder weniger fremd und gleichgültig waren, daß sie sich herkömmlicher
Schemata und Muster bediente, daß sie auch mit dem besten Willen über diese allgemeinen Redens-
arten nicht hinauskommen konnte3); eine wieviel intimere Sachkenntnis spricht sich dagegen in
manchen Fälschungen aus! Mich dünkt, man darf diesen Gedanken getrost noch ein wenig weiter
verfolgen; ein Fälscher verbreitet sich naturgemäß über Fragen, welche gerade im Mittelpunkte des
Interesses standen, er vertritt in dem immer beweglichen Kampf ums Recht seine Partei, er be-
deutet mit seinen Bestrebungen ein Stück Opposition gegen die Strömung seiner Zeit, seine Thätig-
keit zeichnet uns die Schatten in das Bild seiner Zeit. —

') Sickel, Acta I, 24.

2) So hat man sich längst gewöhnt, zur Kenntnis des Kriegswesens im XII. Jabrh. die Constitutio de ex-
peditione Romana auszubeuten, ein Verfahren, das nur wegen der völligen Unsicherheit ihrer Entstehungsverhält-
nisse bisher bedenklich erscheinen mußte; auch Lamprechts [Wirtschaftsleben I, 2] Ausführungen über die Kloster-
vögte des XL, XII. Jabrh. stützen sich wesentlich auf die bekannten Fälschungen von St. Maximin [vergl. über
diese Breßlau in der "Westdeutsehen Zs. V, 25]. — Privaturkunden verbreiten sich schon deshalb nicht über derartige
Fragen, weil ihr rechtliches Ansehen ein viel zu geringes war. Vergl. Baumann, G. d. Allg. I, 330.

a) Die intelligenten Mönche der Hirschauer Ordnung haben ganz das richtige Gefühl für diese Verhältnisse
gehabt; deswegen reichten sie nacheinander denselben fein durchgearbeiteten ausführlichen Text für ihre Privilegien-
bestätigung bei der königlichen Kanzlei ein. Vergl. Naude, Die Fälschung der ältesten Reinhardsbrunner Urkunden.
Berlin 1883. Exkurs.

II*
 
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