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Die Überlieferung der Reichenauer Urkunden.
88. Bischof Chadolt von Növara — [nach 881]
überläßt dem Kloster einen ihm von Kaiser Karl III. geschenkten Hof zu Erchingen behufs
Bestreitung einer Jahrzeit für den Kaiser, sich und seinen Bruder Liutward.
HS. 313a, p. 20 = Gießener HS. 541, zu 883. Regest: Hidber. 780.
Aus dieser Abschrift schöpften:
Fickler, Quellen und Forschungen zur Geschichte Schwabens u. d. Ostschweiz p. 6. [Fehlerhaft.]
[Nach seiner Angabe: Abschrift Laßbergs aus einem codex augiensis in 4°.]
Mabillon, vetera analecta. Tom. IV, 340. [Sorgfaltig.]
[Lesarten bei Fickler; dieselben erweisen sich als die allein richtigen.]
4. Jüngere X^eiclienaiier IRepertore und JKIopialbüclaer.
Bald nach Abfassung der Chronik des Gallus Öheim wurde die Abtei Reichenau dem Hochstift
Konstanz inkorporiert; Lazarus Lippus war in dem hierüber entbrannten Streite auf das eifrigste für
die Selbständigkeit der Abtei eingetreten — vergebens. — Die Vermögensverwaltung ging an das Bistum
über und dieses ließ dann auch baldigst mit der Sorgfalt seiner wohlgeschulten Kanzleibeamten den
Reichenauer Archivbestand ordnungsmäßig inventarisieren.
Im Jahre 1593 sind durch Carl Brantz «auf gnedigsten Befelch deß hoch würdigsten durchlüchtigen
hochbohrenen fürsten und Herren, Herren Andreas, der heyl. Rom. Kirchen Cardinal von Ostreich,
bischoffs zu Costanz und Brixen, herrens der Reichenaw etc. . .» alle das Kloster betreffenden «fryheiteii,
stifftungen, dotationen, donationen ..... underthenigst zusammengetragen und beschrieben worden».
Brantz giebt ziemlich genaue Regesten aller ihm zu Gebote stehenden Urschriften; es sind bis
auf die sogenannte Constitutio de expeditione Romana ganz dieselben, welche wir jetzt noch besitzen.
Die Constitutio, sowie die Stiftungsbriefe Karl Martells, die Urkunde Arnolfs v. 892 und Ottos III.
Ermahnung an Abt Alavich [Nr. 1. 2. 5. 42. 59.] finden sich bei ihm in vollständigen Abschriften;
und zwar hat Brantz die drei ersten «propter vetustatem», den Brief an Abt Alavich «weil er wohl
zu ponderieren und sehr andechtig» — «de verbo ad verbum inserieret»; daß er die Urschriften
benutzte, kann nach dem Zusammenhang gar keinem Zweifel unterliegen. —
Später als Brantzens Registratura wurden die übrigen oft sehr nachlässig gefertigten Repertore
und das Kopialbuch II zusammengestellt; wie man aus den Abschriften entnehmen kann, fußen sie
für die ältere Zeit durchweg auf Brantz und sind deshalb für uns wertlos. —
Die Brantzische Kopie ist also die einzige Reichenauer Überlieferung der Constitutio, diese mag
deswegen hier einen Platz finden.
o. Karl d. Gr. — 71)0 Juni 6. Worms
trifft, mit Ordnung der Reichsangelegenheiten beschäftigt, auf Veranlassung eines zwischen
Fürsten und Rittern ausgebrochenen Streites über die Leistungen zum Heeresaufgebot, Be-
stimmungen über die expeditio Romana:
1. Ansagefrist ist ein Jahr und 6 Wochen; auf Nichterscheinen ist Lehnsveiiust gesetzt.
2. Freie und unfreie Vassalien stellen für je 10 Mansus einen Geharnischten und 2 Scutarii, wo-
für ihnen je 3 + 2 Mark zu zahlen sind; für verschiedene Lehen sind entsprechende
Leistungen geboten.
3. Ministerialen stellen von je 5 Mansus einen Geharnischten und einen Scutarius, falls der Herr
überhaupt deren Heeresfolge beliebt —; an Entgelt sind ihnen 5 Pfund und 2 Pferde,
dann je zweien ein Saumtier zu geben; ihre Verpflegung geschieht durch den Herrn; von
der Beute erhalten sie ein Drittel; — bevorzugt bezüglich der Ausstattung sind allein die
Officionarii [die 4 Hofämter] des Fürsten.
Wen der Herr zurückbleiben heißt, der zahlt vom Mansus 1 Pfund.
Die Überlieferung der Reichenauer Urkunden.
88. Bischof Chadolt von Növara — [nach 881]
überläßt dem Kloster einen ihm von Kaiser Karl III. geschenkten Hof zu Erchingen behufs
Bestreitung einer Jahrzeit für den Kaiser, sich und seinen Bruder Liutward.
HS. 313a, p. 20 = Gießener HS. 541, zu 883. Regest: Hidber. 780.
Aus dieser Abschrift schöpften:
Fickler, Quellen und Forschungen zur Geschichte Schwabens u. d. Ostschweiz p. 6. [Fehlerhaft.]
[Nach seiner Angabe: Abschrift Laßbergs aus einem codex augiensis in 4°.]
Mabillon, vetera analecta. Tom. IV, 340. [Sorgfaltig.]
[Lesarten bei Fickler; dieselben erweisen sich als die allein richtigen.]
4. Jüngere X^eiclienaiier IRepertore und JKIopialbüclaer.
Bald nach Abfassung der Chronik des Gallus Öheim wurde die Abtei Reichenau dem Hochstift
Konstanz inkorporiert; Lazarus Lippus war in dem hierüber entbrannten Streite auf das eifrigste für
die Selbständigkeit der Abtei eingetreten — vergebens. — Die Vermögensverwaltung ging an das Bistum
über und dieses ließ dann auch baldigst mit der Sorgfalt seiner wohlgeschulten Kanzleibeamten den
Reichenauer Archivbestand ordnungsmäßig inventarisieren.
Im Jahre 1593 sind durch Carl Brantz «auf gnedigsten Befelch deß hoch würdigsten durchlüchtigen
hochbohrenen fürsten und Herren, Herren Andreas, der heyl. Rom. Kirchen Cardinal von Ostreich,
bischoffs zu Costanz und Brixen, herrens der Reichenaw etc. . .» alle das Kloster betreffenden «fryheiteii,
stifftungen, dotationen, donationen ..... underthenigst zusammengetragen und beschrieben worden».
Brantz giebt ziemlich genaue Regesten aller ihm zu Gebote stehenden Urschriften; es sind bis
auf die sogenannte Constitutio de expeditione Romana ganz dieselben, welche wir jetzt noch besitzen.
Die Constitutio, sowie die Stiftungsbriefe Karl Martells, die Urkunde Arnolfs v. 892 und Ottos III.
Ermahnung an Abt Alavich [Nr. 1. 2. 5. 42. 59.] finden sich bei ihm in vollständigen Abschriften;
und zwar hat Brantz die drei ersten «propter vetustatem», den Brief an Abt Alavich «weil er wohl
zu ponderieren und sehr andechtig» — «de verbo ad verbum inserieret»; daß er die Urschriften
benutzte, kann nach dem Zusammenhang gar keinem Zweifel unterliegen. —
Später als Brantzens Registratura wurden die übrigen oft sehr nachlässig gefertigten Repertore
und das Kopialbuch II zusammengestellt; wie man aus den Abschriften entnehmen kann, fußen sie
für die ältere Zeit durchweg auf Brantz und sind deshalb für uns wertlos. —
Die Brantzische Kopie ist also die einzige Reichenauer Überlieferung der Constitutio, diese mag
deswegen hier einen Platz finden.
o. Karl d. Gr. — 71)0 Juni 6. Worms
trifft, mit Ordnung der Reichsangelegenheiten beschäftigt, auf Veranlassung eines zwischen
Fürsten und Rittern ausgebrochenen Streites über die Leistungen zum Heeresaufgebot, Be-
stimmungen über die expeditio Romana:
1. Ansagefrist ist ein Jahr und 6 Wochen; auf Nichterscheinen ist Lehnsveiiust gesetzt.
2. Freie und unfreie Vassalien stellen für je 10 Mansus einen Geharnischten und 2 Scutarii, wo-
für ihnen je 3 + 2 Mark zu zahlen sind; für verschiedene Lehen sind entsprechende
Leistungen geboten.
3. Ministerialen stellen von je 5 Mansus einen Geharnischten und einen Scutarius, falls der Herr
überhaupt deren Heeresfolge beliebt —; an Entgelt sind ihnen 5 Pfund und 2 Pferde,
dann je zweien ein Saumtier zu geben; ihre Verpflegung geschieht durch den Herrn; von
der Beute erhalten sie ein Drittel; — bevorzugt bezüglich der Ausstattung sind allein die
Officionarii [die 4 Hofämter] des Fürsten.
Wen der Herr zurückbleiben heißt, der zahlt vom Mansus 1 Pfund.