Reichenauer Urkunden aus nichtreichenaüiseher Überlieferung.
27
4. Nur Zählungen zu liefern haben die Bauern und zwar:
buringi 10 Solidi mit 12 Hanfsträngen und ein Saumtier mit Tragkorb; mansionarii 5 Solidi;
absarii 30, bunnuarii 15, jeder Hausherr 6 Denare.
BM. 297, wo die übrigen Handschriften verzeichnet sind; Repertor 373 = Annales aüg. HS. 312 u.
Gießener HS. 541 = Kopialbuch H. [Nr. (537.] — M. G. LL. fol. Hb, 3.
Die Unechtheit liegt auf der Hand: Protokoll einer Urk. Karls III. und ein Inhalt, der vor dem
XL—XII. Jahrb. unmöglich ist; vgl. BM. 297 u. Nachtrag. — Der Reichenauer Ursprung
der Fälschung nachgewiesen von Prof. Scheffer-Boichorst [Zs. ORh. N. F. III, 173 ff.].
Pie wichtigsten Abweichungen des Reichenauer Textes von dem Druck der M. G. hat Scheffer-Boichorst
pg. 187 Kote 3 verzeichnet; die besseren Lesarten dieses Textes sind:
omnium tarn spiritualium statt tarn spiritualium,
sive liberi sive servi seit farauli » sive liberi sive famuli,
ut autem regdle nostrum imperiuni » ut autem nostrum imperium,
offictonarios statt offleinarios, buwnuarius statt bunuarius,
munitatem » eraunitatem. —
Außerdem giebt Brantz' Abschrift das richtige Monogramm Karls III. [aus dessen Urkundenformular
«las Protokoll überhaupt entlehnt ist], während dasjenige der M. G. = cod lat. [monac] 3519 nur eine
willkürliche Zeichnung ist.
III. Reichenauer Urkunden
aus nichtreichenaüiseher Überlieferung.
Es handelt sich hier zunächst um solche Urkunden, von denen durch Doppelaufzeichnung
irgendwelcher Art eine dem verlorenen Reichenauer Exemplar gleichbedeutende fremde Ur- oder Abschrift
erhalten ist, — Dazu gehören Parallelausfertigungen oder Register der Aussteller und Gegenseitigkeits-
verträge der Reichenauer Äbte mit anderen Personen.
In zweiter Linie kommen dann noch die Urkunden der Reichenauer Äbte in Betracht, welche
nicht das Kloster selbst, sondern außerhalb desselben stehende Empfänger betreffen und natürlich von
diesen aufbewahrt wurden.
Alle diese Urkunden tragen durch ihre Überlieferung eine gewisse Gewähr der Echtheit an sich;
Reichenauer Fälschung ist überhaupt ausgeschlossen. —
Die Nellenburger Parallelausfertigung einer Schenkung an Reichenau ist aus dem Familienbesitz
an das Kloster Allerheiligen u. von dort an das Staatsarchiv zu Schaff hausen gekommen:
89. Graf Eberhard von Nellenburg — 1059
beurkundet dem Kloster Sintlahesowa, bezw. der von ihm dort gestifteten Gruftkirche,
Schenkungen nach dem Beispiel seiner Vorgänger und verfügt behufs deren Verwendung zu
einer Jahrzeit für seinen verstorbenen Vater und seine Brüder Purghard und Mangold, daß dieselben
nicht zu Lehen gegeben, sondern entweder unmittelbar von den Brüdern oder doch im Dienst
derselben verwaltet werden sollen, wobei die Vogtei der Familie des Grafen vorbehalten bleibt,
Zeugen: Odalricus abbas, Eberhardus praepositus, Anno eiusdem ecclesie presbyter, Heri-
rpannus advoeatus, Landolt, [Vol]mar, Otgots, Folchelo.
_ Perg. Or. Schafihausen.
Pickler, Quellen und Forschungen zur Geschichte Schwabens etc. p. 16, aus Or. Baumann,
Qu- z. Schweizer. Gesch. III, 8, aus Or. Wanner, Anz. f. Schweiz. Gesch. XXI, 25, aus Or.
(mit Erläuterungen).
27
4. Nur Zählungen zu liefern haben die Bauern und zwar:
buringi 10 Solidi mit 12 Hanfsträngen und ein Saumtier mit Tragkorb; mansionarii 5 Solidi;
absarii 30, bunnuarii 15, jeder Hausherr 6 Denare.
BM. 297, wo die übrigen Handschriften verzeichnet sind; Repertor 373 = Annales aüg. HS. 312 u.
Gießener HS. 541 = Kopialbuch H. [Nr. (537.] — M. G. LL. fol. Hb, 3.
Die Unechtheit liegt auf der Hand: Protokoll einer Urk. Karls III. und ein Inhalt, der vor dem
XL—XII. Jahrb. unmöglich ist; vgl. BM. 297 u. Nachtrag. — Der Reichenauer Ursprung
der Fälschung nachgewiesen von Prof. Scheffer-Boichorst [Zs. ORh. N. F. III, 173 ff.].
Pie wichtigsten Abweichungen des Reichenauer Textes von dem Druck der M. G. hat Scheffer-Boichorst
pg. 187 Kote 3 verzeichnet; die besseren Lesarten dieses Textes sind:
omnium tarn spiritualium statt tarn spiritualium,
sive liberi sive servi seit farauli » sive liberi sive famuli,
ut autem regdle nostrum imperiuni » ut autem nostrum imperium,
offictonarios statt offleinarios, buwnuarius statt bunuarius,
munitatem » eraunitatem. —
Außerdem giebt Brantz' Abschrift das richtige Monogramm Karls III. [aus dessen Urkundenformular
«las Protokoll überhaupt entlehnt ist], während dasjenige der M. G. = cod lat. [monac] 3519 nur eine
willkürliche Zeichnung ist.
III. Reichenauer Urkunden
aus nichtreichenaüiseher Überlieferung.
Es handelt sich hier zunächst um solche Urkunden, von denen durch Doppelaufzeichnung
irgendwelcher Art eine dem verlorenen Reichenauer Exemplar gleichbedeutende fremde Ur- oder Abschrift
erhalten ist, — Dazu gehören Parallelausfertigungen oder Register der Aussteller und Gegenseitigkeits-
verträge der Reichenauer Äbte mit anderen Personen.
In zweiter Linie kommen dann noch die Urkunden der Reichenauer Äbte in Betracht, welche
nicht das Kloster selbst, sondern außerhalb desselben stehende Empfänger betreffen und natürlich von
diesen aufbewahrt wurden.
Alle diese Urkunden tragen durch ihre Überlieferung eine gewisse Gewähr der Echtheit an sich;
Reichenauer Fälschung ist überhaupt ausgeschlossen. —
Die Nellenburger Parallelausfertigung einer Schenkung an Reichenau ist aus dem Familienbesitz
an das Kloster Allerheiligen u. von dort an das Staatsarchiv zu Schaff hausen gekommen:
89. Graf Eberhard von Nellenburg — 1059
beurkundet dem Kloster Sintlahesowa, bezw. der von ihm dort gestifteten Gruftkirche,
Schenkungen nach dem Beispiel seiner Vorgänger und verfügt behufs deren Verwendung zu
einer Jahrzeit für seinen verstorbenen Vater und seine Brüder Purghard und Mangold, daß dieselben
nicht zu Lehen gegeben, sondern entweder unmittelbar von den Brüdern oder doch im Dienst
derselben verwaltet werden sollen, wobei die Vogtei der Familie des Grafen vorbehalten bleibt,
Zeugen: Odalricus abbas, Eberhardus praepositus, Anno eiusdem ecclesie presbyter, Heri-
rpannus advoeatus, Landolt, [Vol]mar, Otgots, Folchelo.
_ Perg. Or. Schafihausen.
Pickler, Quellen und Forschungen zur Geschichte Schwabens etc. p. 16, aus Or. Baumann,
Qu- z. Schweizer. Gesch. III, 8, aus Or. Wanner, Anz. f. Schweiz. Gesch. XXI, 25, aus Or.
(mit Erläuterungen).