Reichenauer Urkunden, nicht in Urschriften vorhanden.
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Die Übersetzung hat kein vollständiges Protokoll; da aber Text und Inhalt ganz unbedenklich
sind, darf man auch ohne ein solches die Urkunde für echt halten. — Ein lateinischer
Text in Lipps «Pontif.. designatio» [HS. 313b] schließt sich durchaus an Oheim an und
scheint mir eine Rückübersetzung aus diesem zu sein.
3. Privaturkunden.
87. Kardinal Divizo — 1108
erläßt für die Insel Reichenau Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des Landfriedens.
Öheim p. 125, 29 erzählt, wie der Kardinal Divizo, Legat Papst Paschais [IL] im Kloster
Reichenau ein Konzil abgehalten habe, auf dem man sich in unwandelbarer Treue dem hl.
Petrus verpflichtete; der Kardinal, hoch erfreut, bestätigt die Privilegien des Klosters und trifft
im Anschluß daran Bestimmungen über den Landfrieden auf der Insel; wer sich durch Mord,
Brand oder Verwüstung gegen denselben versündigt, soll, wenn er ein «Dienst- oder Gotzhus-
mann», durch Verlust von Eigen- und Lehengut, wenn er ein Freier, durch Verlust des Lehens
gestraft werden. — Anscheinend in Urk.-Form ausgefertigt,
9L Abt Bern — 1008
erläßt ein Verzeichnis der Karitäten für die Kanoniker von Ober- und Niederzell, nebst
Bestimmungen über den Genuß derselben.
Oheim p. 97.
Nach dem Eingang und vor allem dem Schluß des Verzeichnisses [«. . haben wir es mit
unserm Siegel befohlen zu bestatten» — «Ich Isinhart brobst hab mich underschrieben».] zu
urteilen, handelt es sich um eine wirklich ausgefertigte Urkunde; die Echtheit derselben wird
nicht zu bezweifeln sein; die cella Hathonis [Oberzell: Öheim p. 35] wurde [888] v. Abt Hatto,
die Eginonis cella [Niederzell, Öheim p. 35] 802 von Bischof Egino von Vercelli gestiftet
[Herrn, contract.].
4. Fälschungen.
35. Arnulf — 897 J) Jan. 8. Regensburg
gestattet auf die Klage des Erzbischof - Abts Hatto von Sintleozesowi Abt und Mönchen die
freie Wahl des Vogtes, bestimmt, daß dieser bei schlechter Amtsführung ohne Urteil die
Vogtei verlieren solle und trifft eingehende Festsetzungen über Gericht und Einkünfte des
Kastvogts.
Öheim p. 71, 31.
BM. 1722,
Die Urkunde steht im engsten textlichen Zusammenhang mit den Fälschungen Nr. 7 und 8;
auch ohne diese Beziehungen würde der ganz und gar nicht in das IX. Jahrb. passende Inhalt
die Unechtheit der von Öheim wiedergegebenen Urkunde erweisen.
58. Otto III. — 997») April 22. Rom
[erwirkt von Papst Gregor [V.j für Abt Alavich von Reichenau, der ihm auf der Romfahrt
so treue Dienste geleistet hat, die Vorrechte eines römischen Abts (= Nr. 57)] und bestätigt
demselben umfängliehe Privilegien, nämlich Freiheit von allen Heerfahrten, «den römischen
') So in der Schrift, Sintlacisaugia; das Jahr paßt dann nicht zum ann. regni I. und ind. VI, ist aber
natürlich Oheims Angabe «887» vorzuziehen.
2) So Öheim, jedoch zweifellos verderbt statt 998, wie die Indiktiou XI. statt XV.
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Die Übersetzung hat kein vollständiges Protokoll; da aber Text und Inhalt ganz unbedenklich
sind, darf man auch ohne ein solches die Urkunde für echt halten. — Ein lateinischer
Text in Lipps «Pontif.. designatio» [HS. 313b] schließt sich durchaus an Oheim an und
scheint mir eine Rückübersetzung aus diesem zu sein.
3. Privaturkunden.
87. Kardinal Divizo — 1108
erläßt für die Insel Reichenau Bestimmungen zur Aufrechterhaltung des Landfriedens.
Öheim p. 125, 29 erzählt, wie der Kardinal Divizo, Legat Papst Paschais [IL] im Kloster
Reichenau ein Konzil abgehalten habe, auf dem man sich in unwandelbarer Treue dem hl.
Petrus verpflichtete; der Kardinal, hoch erfreut, bestätigt die Privilegien des Klosters und trifft
im Anschluß daran Bestimmungen über den Landfrieden auf der Insel; wer sich durch Mord,
Brand oder Verwüstung gegen denselben versündigt, soll, wenn er ein «Dienst- oder Gotzhus-
mann», durch Verlust von Eigen- und Lehengut, wenn er ein Freier, durch Verlust des Lehens
gestraft werden. — Anscheinend in Urk.-Form ausgefertigt,
9L Abt Bern — 1008
erläßt ein Verzeichnis der Karitäten für die Kanoniker von Ober- und Niederzell, nebst
Bestimmungen über den Genuß derselben.
Oheim p. 97.
Nach dem Eingang und vor allem dem Schluß des Verzeichnisses [«. . haben wir es mit
unserm Siegel befohlen zu bestatten» — «Ich Isinhart brobst hab mich underschrieben».] zu
urteilen, handelt es sich um eine wirklich ausgefertigte Urkunde; die Echtheit derselben wird
nicht zu bezweifeln sein; die cella Hathonis [Oberzell: Öheim p. 35] wurde [888] v. Abt Hatto,
die Eginonis cella [Niederzell, Öheim p. 35] 802 von Bischof Egino von Vercelli gestiftet
[Herrn, contract.].
4. Fälschungen.
35. Arnulf — 897 J) Jan. 8. Regensburg
gestattet auf die Klage des Erzbischof - Abts Hatto von Sintleozesowi Abt und Mönchen die
freie Wahl des Vogtes, bestimmt, daß dieser bei schlechter Amtsführung ohne Urteil die
Vogtei verlieren solle und trifft eingehende Festsetzungen über Gericht und Einkünfte des
Kastvogts.
Öheim p. 71, 31.
BM. 1722,
Die Urkunde steht im engsten textlichen Zusammenhang mit den Fälschungen Nr. 7 und 8;
auch ohne diese Beziehungen würde der ganz und gar nicht in das IX. Jahrb. passende Inhalt
die Unechtheit der von Öheim wiedergegebenen Urkunde erweisen.
58. Otto III. — 997») April 22. Rom
[erwirkt von Papst Gregor [V.j für Abt Alavich von Reichenau, der ihm auf der Romfahrt
so treue Dienste geleistet hat, die Vorrechte eines römischen Abts (= Nr. 57)] und bestätigt
demselben umfängliehe Privilegien, nämlich Freiheit von allen Heerfahrten, «den römischen
') So in der Schrift, Sintlacisaugia; das Jahr paßt dann nicht zum ann. regni I. und ind. VI, ist aber
natürlich Oheims Angabe «887» vorzuziehen.
2) So Öheim, jedoch zweifellos verderbt statt 998, wie die Indiktiou XI. statt XV.