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Die Überlieferung der Reichenauer Urkunden.
II. Reichenauer Urkunden, nicht in Urschriften vorhanden.
1. Ältere A^idimus.
Abt Diethelm II. [von Castel, 1306—1346], früher Abt von Petershausen, ein außerordent-
lich thätiger Herr, scheint sich zuerst wieder energisch des längst im Verfall begriffenen Klosters
Reichenau angenommen zu haben; er hielt auf strenge Beobachtung der Regel des h. Benedikt,
unbekümmert um das Murren der vornehmen Konventualen '). Seine Sorge galt anscheinend
besonders auch den Privilegien des Stiftes; eine ganze Anzahl derselben ließ er von Heinrich VIT.
vidimieren und bestätigen:
Heinrich VII. — 1310 Mai 5. Zürich, transsumiert und bestätigt die Urkunde Arnolfs v. 892, 21/1.
[Nr. 42.] [Monogramm Arnolfs nachgezeichnet.]
Perg. Or. Karlsruhe 160. Nicht bei Böhmer, R. I. — ungedruckt. —
» — 1312. Okt. 16. in castris ante Florentiam, transsumiert und bestätigt auf
Bitten von Abt und Konvent der Reichenau die folgenden Urkunden seiner Vorgänger: Karls d. Gr.
v. 811 [Nr. 7], Karls d. Gr. v. 813 [Nr. 8], Arnolfs v. 892 [Nr. 42].
Perg. Or. Stuttgart. — Wohlerhaltenes Siegel an verbl. Seidenfäden. Pressel, Ulmisches
Urkundenbuch I, 315 [ohne 7 u. 42]. — Böhmer, R. I. 507, aus Regg. boic. V, 237
[nach Abschrift saec. XVII: München, Reichsarchiv].
Von den inserierten Urkk. ist Nr. 7 allein2) hier erhalten:
7. Karl d. Gr. — 811 April 6. Worms
setzt auf wiederholte Klage über die ungerechten Ansprüche und Anmaßungen der Vögte
die Gerechtsame derselben folgendermaßen fest:
1. Die Klostervögte sollen von Abt u. Mönchen frei gewählt werden.
Niemand soll eine Vogtei unter irgend einem Rechtstitel, vor allem nicht nach Erbrecht,
beanspruchen.
2. Bei Überschreitung ihrer Befugnisse oder bei schlechter Amtsführung sollen die Vögte
ihr Amt ohne Urteilsspruch verlieren, wie unlängst an Stelle des Bertold von Bussen als
Vogt über die an der Donau gelegenen Güter der Probstei Niederzell u. des Klosters
Reichenau der minder mächtige Albert von Bregenz gesetzt sei.
■ 3. Von den Gerichtsgefällen kommen dem Vogt ija, dem Abt 2/a zu.
4. Der Vogt darf keinen Exactor bestellen.
5. Außer den näher verzeichneten Einkünften darf der Vogt keine Servitien oder Abgaben
verlangen.
6. Der Advocatus capsensis speziell darf auf der Insel kein Gericht halten, sondern nur an
den drei hierzu bestimmten Orten außerhalb derselben—; auch seine Kompetenzen werden
verzeichnet.
Fälschung nach Inhalt und Formular, wie nach dem Zusammenhang mit Nr. 8 u. 35
handgreiflich.
BM. 447. — Wirt, U. B. I, 72.
') Oheim p. 143 ff.
2) Das General-Landes-Archiv in Karlsruhe besitzt von Nr. 7 allerdings noch eine weitere Kopie des XIV. Jahrh.,
deren Quelle aber unzweifelhaft [Abschreibefehler] das Or-Vidimus Heinrichs VII. war. - Auf Öheirns Übersetzung
von Nr. 7 komme ich zurück.
Die Überlieferung der Reichenauer Urkunden.
II. Reichenauer Urkunden, nicht in Urschriften vorhanden.
1. Ältere A^idimus.
Abt Diethelm II. [von Castel, 1306—1346], früher Abt von Petershausen, ein außerordent-
lich thätiger Herr, scheint sich zuerst wieder energisch des längst im Verfall begriffenen Klosters
Reichenau angenommen zu haben; er hielt auf strenge Beobachtung der Regel des h. Benedikt,
unbekümmert um das Murren der vornehmen Konventualen '). Seine Sorge galt anscheinend
besonders auch den Privilegien des Stiftes; eine ganze Anzahl derselben ließ er von Heinrich VIT.
vidimieren und bestätigen:
Heinrich VII. — 1310 Mai 5. Zürich, transsumiert und bestätigt die Urkunde Arnolfs v. 892, 21/1.
[Nr. 42.] [Monogramm Arnolfs nachgezeichnet.]
Perg. Or. Karlsruhe 160. Nicht bei Böhmer, R. I. — ungedruckt. —
» — 1312. Okt. 16. in castris ante Florentiam, transsumiert und bestätigt auf
Bitten von Abt und Konvent der Reichenau die folgenden Urkunden seiner Vorgänger: Karls d. Gr.
v. 811 [Nr. 7], Karls d. Gr. v. 813 [Nr. 8], Arnolfs v. 892 [Nr. 42].
Perg. Or. Stuttgart. — Wohlerhaltenes Siegel an verbl. Seidenfäden. Pressel, Ulmisches
Urkundenbuch I, 315 [ohne 7 u. 42]. — Böhmer, R. I. 507, aus Regg. boic. V, 237
[nach Abschrift saec. XVII: München, Reichsarchiv].
Von den inserierten Urkk. ist Nr. 7 allein2) hier erhalten:
7. Karl d. Gr. — 811 April 6. Worms
setzt auf wiederholte Klage über die ungerechten Ansprüche und Anmaßungen der Vögte
die Gerechtsame derselben folgendermaßen fest:
1. Die Klostervögte sollen von Abt u. Mönchen frei gewählt werden.
Niemand soll eine Vogtei unter irgend einem Rechtstitel, vor allem nicht nach Erbrecht,
beanspruchen.
2. Bei Überschreitung ihrer Befugnisse oder bei schlechter Amtsführung sollen die Vögte
ihr Amt ohne Urteilsspruch verlieren, wie unlängst an Stelle des Bertold von Bussen als
Vogt über die an der Donau gelegenen Güter der Probstei Niederzell u. des Klosters
Reichenau der minder mächtige Albert von Bregenz gesetzt sei.
■ 3. Von den Gerichtsgefällen kommen dem Vogt ija, dem Abt 2/a zu.
4. Der Vogt darf keinen Exactor bestellen.
5. Außer den näher verzeichneten Einkünften darf der Vogt keine Servitien oder Abgaben
verlangen.
6. Der Advocatus capsensis speziell darf auf der Insel kein Gericht halten, sondern nur an
den drei hierzu bestimmten Orten außerhalb derselben—; auch seine Kompetenzen werden
verzeichnet.
Fälschung nach Inhalt und Formular, wie nach dem Zusammenhang mit Nr. 8 u. 35
handgreiflich.
BM. 447. — Wirt, U. B. I, 72.
') Oheim p. 143 ff.
2) Das General-Landes-Archiv in Karlsruhe besitzt von Nr. 7 allerdings noch eine weitere Kopie des XIV. Jahrh.,
deren Quelle aber unzweifelhaft [Abschreibefehler] das Or-Vidimus Heinrichs VII. war. - Auf Öheirns Übersetzung
von Nr. 7 komme ich zurück.