11 Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Kiel von 1986.
Das sechste Element ist der Martiuspark, der im letzten Drittel
des 19. Jahrhunderts mitten im Villengebiet auf dem Hohenberg
als Landschaftsgarten entstand. Die ehemalige Villa wurde Ende
des 19. Jahrhunderts umgebaut, im Zweiten Weltkrieg zerstört
und teilweise wieder neu aufgebaut. Bauakten ließen sich nur ab
Ende des 19. Jahrhunderts auffinden; Gartenpläne waren nicht
dabei. Der ursprüngliche Architekt war der in Kiel bekannte
Architekt Moldenschart. Sein Nachlaß ist nach wie vor nicht
systematisch aufgearbeitet und nicht veröffentlicht, so daß bis
heute nicht bekannt ist, ob er mit Gartenarchitekten zusammen-
arbeitete oder vielleicht sogar selbst die Gartengestaltung bei sei-
nen Häusern übernahm. Hier haben wir ein Problem, das für viele
historische Garten- und Parkanlagen besteht: Der Park ist in sei-
nem Bestand verhältnismäßig gut erhalten, aber die historischen
Unterlagen fehlen fast vollständig. Der Natur der Sache nach ist
ein Gartendenkmal ein lebendiges Denkmal, das sich bei nachlas-
sender Pflege auswächst. Wenn, wie beim Martiuspark, selbst der
Gartenarchitekt nicht bekannt ist und Vergleichsbeispiele aus der-
selben Zeit fehlen, fällt die genaue historische, wissenschaftliche
und ästhetische Bewertung beim Fehlen der kleinräumigen Struk-
turen schwer. Dieses Wissen ist aber für die Unterschutzstellung
erforderlich. Hier würde ich also noch warten, oder - wenn mög-
lich - weiter forschen, bevor eine Unterschutzstellung vorgenom-
men wird. Der Bestand würde eine solche rechtfertigen. Seit dem
16.6.1993 haben wir in Schleswig-Holstein ein neues Artikelgesetz
(§ 5 (3) DSchG) zum Denkmalschutzgesetz, das im Rahmen der
Novellierung des Landschaftspflegegesetzes verabschiedet wurde
und meines Wissens ein rechtliches Novum in der Bundesrepublik
ist. Es besagt, daß alle historischen Gärten und Parks im Lande
geschützt sind. Aufgrund dieses Schutzstatus (vergleichbar den
Schutzkategorien in den Naturschutzgesetzen) ist ein formales
Unterschutzstellungsverfahren der Denkmalbehörde nicht unbe-
dingt erforderlich, um einen historischen Garten vor anderen
Nutzungen in Schutz zu nehmen. Da es sich beim Martiuspark
ohne Zweifel um einen historischen Garten handelt, verschafft
das neue Gesetz den nötigen zeitlichen Spielraum zur Erfor-
schung und Bewertung der Anlage.
Das siebte garten- und landschaftshistorisch bedeutende Ele-
ment sind die Krusenkoppel und das Düsternbrooker Gebiet, die
bereits unter Landschaftsschutz stehen. Hier wäre eine Zusam-
menarbeit von Landschaftsschutz und Denkmalschutz wichtig,
denn die historischen und ästhetischen Bedeutungen solcher Kul-
turlandschaftsflächen werden ja von den grünen Behörden meist
kaum gesehen. Der Landschaftsrahmenplan im Maßstab
1:50.000 (Abb. 9) weist das Düsternbrooker Gebiet als schüt-
zenswerte geomorphologische und geologische Formation aus
(lila Linie) und kennzeichnet (grün schraffiert) die Fläche des
Landschaftsschutzgebietes mit Forstbaumschule, Diedrichsenpark,
Düsternbrooker Gehölz und Krusenkoppel, wobei das Düstern-
brooker Gehölz zusätzlich auch als Erholungswald (grüne Fläche
mit schwarzen Punkten umrandet) ausgewiesen ist. Mein Vor-
schlag ist, eine Landschaftsschutzverordnung zu erlassen, in der
nicht nur die Ziele des Naturschutzes, der Erholung und der
Landschaftspflege, sondern auch die kulturhistorischen und
landschaftsästhetischen Belange Beachtung fänden. Dies ist zwar
im Gesetzestext in dem entsprechenden Paragraphen, der das
landschaftsplanerische Instrument des Landschaftsschutzgebietes
erklärt, nicht explizit genannt, aber in den Zielen und Grundsät-
zen der Landschaftspflege werden ja die historischen Kulturland-
schaften und die Garten- und Parkanlagen allgemein als erhal-
tens- und schützenswerte Objektbereiche aufgeführt. Hier ist eine
fruchtbare Zusammenarbeit gefordert.
Zwei weitere landschaftsplanerische Schutzkategorien, die
geschützten Landschaftsbestandteile und die Naturdenkmale, sol-
len direkt am Beispiel vorgestellt werden: Das achte gartenhisto-
rische Element im Düsternbrooker Gebiet sind Einzelbäume in
historischen Grünanlagen. Diese sind am besten als Naturdenk-
male zu schützen und zu pflegen, denn Naturdenkmale haben
einen hohen rechtsverbindlichen Status und erfreuen sich einer
hohen Akzeptanz in Öffentlichkeit und Verwaltung, weshalb
selbst die Kosten für teure baumchirurgische Maßnahmen bezahlt
werden. Die große alte Eiche im Kieler Schloßgarten ist ein gutes
Beispiel dafür. Ich denke es genügt, daß sie als Naturdenkmal
ausgewiesen ist. Für das Kieler Stadtgebiet gibt es bereits eine
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