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austau sch und in einer aus diesem hervorgegangenen Wissens-
Übertragung besteht, ersetzen lassen durch den todten Buchstaben
eines Katechismus, und sei dieser auch noch so vo lksthü m Ii ch
geschrieben. Wir haben hier dasselbe zu sagen, was über die auto-
didaktische Erlernung fremder Sprachen mit ksilfe sog. „Schnellsprecher",
Bücher, nach welchen man in wenigen Wochen geläufig die Anwendung
einer fremden Sprache selbst erlernen soll, bereits allen bekannt ist.
DH ne Unterricht geht es auch bei Erlernung der Grundzüge unserer
gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke richtiger Beurtheilung und An-
wendung derselben im wirthschastlichen Leben nicht. Wir glauben
nicht zu viel zu sagen, wenn wir hier jeder Selbsterlernung die Möglich-
lichkeit vollkommen richtiger Anwendung des Erlernten auf künftige
praktische Fälle schlechthin absprechen. In Hunderten von Zweifel-
fällen wird hier unfehlbar der Autodidakt weit eher das Unrichtige
treffen als das Richtige. Auch verspricht man sich von der Beschaffung
volksthiimlicher, übersichtlicher Werke über Gesetzeskunde und volks-
wirthschaft für unsere deutschen Staatsbürger ein viel zu weitgehendes
fortbildendes Resultat. Wäre es mit der „Beschaffung" solcher
Bücher allein gethan, so müßte die Ukenschheit auf anderen Gebieten
des Wissens schon viel weiter fortgeschritten sein, als sie es thatsächlich
nicht ist. Dabei wird vollständig übersehen, daß die Ukenschheit, trotz
der Legionen von Büchern, die es bereits auf Gottes Erdboden gibt
und die sich mit jedem Tage noch vermehren, in vielen Dingen noch
sehr schlecht nnterrichtet und wissensbedürftig ist; man übersieht ferner,
daß das Lernen durch Unterricht und das Lernen durch Bücher zwei
ganz verschiedene Dinge sind, die sich in ihrer Wirkung zu einander
ungefähr ebenso verhalten, wie Denken und Sprechen.
Worauf wir aber, um den praktischen Gesichtspunkt nicht zu
verlieren, zu sprechen kommen wollen, ist die Frage: „Wie" der zum
gewerblichen Berufe sich heranbildenden Jugend ein gewisses erweitertes
Ukaß von Rechtskenntniß und zugleich ein gewisses Rechts-Gefühl zuin
Zwecke besseren Verständnisses der im künftigen wirthschastlichen Leben
sich bietenden praktischen Fälle beizubringen sei.
Daß es heute gerade in den gewerblichen Klassen unserer Bcrufs-
stände an dem richtigen Rechtsgefühl, an einer diesem Gefühl ent-
sprechenden Geistesausbildnng, an einer gewissen Gewandtheit i»
Beurtheilung der im Geschäfts- und Erwerbsleben sich bietenden Fälle
vielfach mangelt, ist bekannt. So mancher würde nicht erst durch
Schaden klug werden müssen, wenn er zu Zeiten seiner beruflichen Aus-
bildung Gelegenheit gehabt hätte, mit den für seinen Stand geltenden
Rechtsbestimmungen des Wirthschafts-, lfandels- und Gewerberechtes
und der Sozialgesetzgebung unter Leitung eines praktischen Lehrmeisters
sich genügend vertraut zu machen. Es hätte ihm dies nicht allein
Kenntnisse und Gricntirungsvermögen in Bezug auf die maßgebenden
gesetzlichen Bestimmungen eingetragen, sondern es hätte auch Denk-
nnd Beurthcilungsvermögen in einem gesteigerten klkaße bei ihm zur
Entwickelung gebracht, was im späteren geschäftlichen Leben, wie auch
in sozialer kjinsicht, ihm nur zu statten gekommen wäre. Zwar wirkt
man nach dieser Richtung jetzt vielfach durch populäre Vorträge in
gewerblichen und kaufmännischen vereinen; man hat auch volkswirth.
schaftliche Werke und Fachzeitschriften, welche für Rcchtsbelchrnng der
gewerblichen Kreise Sorge tragen. Allein, — und das sei hier gegen
über den Ausführungen Damian Gronens-Köln ganz besonders hervor
gehoben —, was vermögen im Grunde alle diese löblichen Bestreb-
ungen, wenn es beim Einzelnen an der Hauptsache fehlt — an dein
richtigen Erfassen des Gegenstandes, an der nöthigen Ausbildung
des Unterscheidungsvermögens, an dem richtigen Gefühl. Letzteres
kann aber nur in der Iugerid ausgebildet und entwickelt werden.
Soll es in dem richtigen Maße später vorhanden sein, in der er-
wünschten Schärfe geistig beim Einzelnen zu Tage treten und so der
künftigen erwerbsgeschäftlichen Praxis als nothwendige Ergänzung
wirklich zugute kommen, so ist eine frühzeitige Anleitung und
Pflege erforderlich. Eine spätere Anregung, beispielsweise durch Lesen
volksthümlich geschriebener Bücher, wird jenes Gefühl nimmermehr
zum selbstständigen Leben erwecken können. Die erforderliche sach-
gemäße Anleitung geht aber überall da am besten von statten, wo die
Heranbildung zum späteren gewerblichen Berufe theoretisch, praktisch
und systematisch mit einem gewissen Lern- und Wissenszwang beim
Einzelnen planmäßig verfolgt und andauernd geübt wird, d. h. in
unseren gewerblichen, kunstgewerblichen und Industrie-Schulen.
Man hat die ökonomische Bedeutung dieser Schulen bei ihrem
ersten Aufblühen in Deutschland lange Zeit unterschätzt und ihnen
deßhalb auch diejenige Anerkennung nicht gezollt, die sie in hohem
Maße verdienen als Binde- und Mittelglieder zwischen Handwerkerstand
und Gelehrtenstand.
Erst in den letzten zehn Jahren ist die Existenzberechtigung, mehr noch,
die Nothwendigkeit solcher Schulen zur Heranbildung eines berufs-
tauglichen Kaufmann- und Handwerkerstandes von vielen Seiten erkannt
worden. Man hat eingesehen, daß solche Fachschulen ein dringendes
Bedürfniß unserer Zeit sind, und daß die richtige Erziehung des
jungen Mannes für den zu erfassenden Beruf frühzeitig schon in die
entsprechenden Bahnen gelenkt werden muß; daß der Besuch von
Realschulen oder gar Real-Gymnasien für den dem gewerblichen wie
dem kaufmännischen Fache sich künftig widmenden jungen Mann für
die später zu nehmende praktische Laufbahn wenig Werth hat, in
vielem nichts anderes als Zeitverlust bedeutet.
Es sind daher die gewerblichen Fortbildungsschulen, die Gcwerbe-
und Industrieschulen, an denen der dem praktischen Erwerbsleben sich
Widmende seine fachliche Ausbildung zu suchen hat. Hier soll er in
allen Zweigen des ihm für später nothwendigen Wissens hcrangebildet,
für die Praxis vorbereitet werden, Hier an diesen Schulen erweist sich
deßhalb auch der Unterricht in Fächern am ersprießlichsten, die zwar
als Neben- oder Hilfsfächer gegenüber anderen betrachtet werden müssen,
später aber im praktischen Leben erst an ihrer berufstechnischen Be-
deutung gewinnen.
Ein solches Hilfsfach ist denn auch, und vorzugsweise in der
Neuzeit erst, der gewerberechtliche und bis zu gewissem Grade auch
der sozialpolitische und volkswirthschaftliche Unterricht geworden.
wie ungemein nothwendig und von welchem Nutzen es ist, an
jenen Schulen Handels-, Gewcrbercchts- und wirthschaftslehre in den
Kreis der Disciplincn niithereinzuziehen, ja solche in einem erweiterten
Maße als seither durch praktische Uebungen zur Darlegung zu bringen,
das beweist einestheils die in den niederen Erwerbskreisen heute noch
vorhandene hochgradige Rechts-Unwissenheit über unsere einfachsten
gewerblichen Einrichtungen, deren Zwecke u. s. w., anderntheils auch
die zum Schaden der Betreffenden noch so häufig an den Tag tretende
große Ungelenkigkcit im Erfassen der einfachste» Rechtsbegriffe, in
Beurtheilung der gewöhnlichsten gewerblichen und wirthschastlichen
Verhältnisse.
Die rechtzeitige Belehrung und Aufklärung über gewisse Seiten
unseres Rechts- und wirthschaftslebens ist in jüngeren Lrwcrbskreisen
doppeltes und dreifaches Bedürfniß geworden. Abgesehen davon, daß
der Staat von jedem seiner Unterthanen die Kenntniß des Rechtes
fordert und Unkenntniß nicht vor Nachtheil schützt, erscheint es umsomehr
angczcigt, ein gewisses Maß von Rechts- und Wirthschafts-Kcnntniß
sich anzueignen, da wir gegenwärtig in einem überaus raschen Fort-
schreiten, um nicht zu sagen Ivechsel, ans diesem Gebiete begriffen
sind. Die Rechtsentwickelung vollzieht sich, gerade was das Gewerbe-,
Handels- und Wirthschaftsrecht von heute anbclangt, in stetig fort-
schreitender Veränderung von Altem zu Neuem. Man könnte das
allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch von ;8SY, das seine Geltung bis
auf heute bewahrt hat, in seiner Druckstärke von 225 Seiten ver-
doppeln, verdreifachen, wollte man die in der Zwischenzeit ergangenen
neuen Gesetze und Zusatzbestimmungen bei den einschlägigen Titeln
und Artikeln einreihen. Tag für Tag kommen Neuerungen, Ab»
Änderungen, insbesondere das Gewerbe- und Wirthschaftsrecht ist auf
deni Wege, eine vollständige Uingestaltung und einen dem neuzeitlichen
Wirthschaftsleben angepaßten modernen Ausbau von Fall zu Fall zu
erfahren.
Fast die meisten neuen Gesetze und Verordnungen nehmen auf
den Handel, das Gewerbe- und Wirthschaftsleben der Gegenwart Bezug.
Es erfordert deren näheres verständniß ein in gewissem Maße aus-
gebildetes Rechtsgefühl, Benrtheilungsvermögen, logisches Denken.
Auch die Rechtssprechung der höheren Gerichte ist geeignet, den recht-
lichen Gesichtskreis des Einzelnen zu erweitern. Ihre fortgesetzte Be-
kanntschaft, wenigstens was die wichtigeren Fälle anbelangt, erleichtert
ungemein das richtige verstehen der neueren Rechtseinrichtungen, lehrt
das rechtlich Wesentliche voni Unwesentlichen trennen und unterscheiden.
Wohl mancher Erwerbsmann, sei er nun Künstler, Kaufmann,
Industrieller oder Handwerker, könnte sich die Kosten eines Prozesses,
einer juristischen Auskunft ersparen, wenn er über die allgemeinen
Grundgesetze des juristischen Denkens und Beurtheilens in seiner Jugend
einiges gehört und solche bis zu gewissem Grade praktisch anwenden
gelernt hätte. Das aber können gerade die wenigsten unserer Künstler,
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austau sch und in einer aus diesem hervorgegangenen Wissens-
Übertragung besteht, ersetzen lassen durch den todten Buchstaben
eines Katechismus, und sei dieser auch noch so vo lksthü m Ii ch
geschrieben. Wir haben hier dasselbe zu sagen, was über die auto-
didaktische Erlernung fremder Sprachen mit ksilfe sog. „Schnellsprecher",
Bücher, nach welchen man in wenigen Wochen geläufig die Anwendung
einer fremden Sprache selbst erlernen soll, bereits allen bekannt ist.
DH ne Unterricht geht es auch bei Erlernung der Grundzüge unserer
gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke richtiger Beurtheilung und An-
wendung derselben im wirthschastlichen Leben nicht. Wir glauben
nicht zu viel zu sagen, wenn wir hier jeder Selbsterlernung die Möglich-
lichkeit vollkommen richtiger Anwendung des Erlernten auf künftige
praktische Fälle schlechthin absprechen. In Hunderten von Zweifel-
fällen wird hier unfehlbar der Autodidakt weit eher das Unrichtige
treffen als das Richtige. Auch verspricht man sich von der Beschaffung
volksthiimlicher, übersichtlicher Werke über Gesetzeskunde und volks-
wirthschaft für unsere deutschen Staatsbürger ein viel zu weitgehendes
fortbildendes Resultat. Wäre es mit der „Beschaffung" solcher
Bücher allein gethan, so müßte die Ukenschheit auf anderen Gebieten
des Wissens schon viel weiter fortgeschritten sein, als sie es thatsächlich
nicht ist. Dabei wird vollständig übersehen, daß die Ukenschheit, trotz
der Legionen von Büchern, die es bereits auf Gottes Erdboden gibt
und die sich mit jedem Tage noch vermehren, in vielen Dingen noch
sehr schlecht nnterrichtet und wissensbedürftig ist; man übersieht ferner,
daß das Lernen durch Unterricht und das Lernen durch Bücher zwei
ganz verschiedene Dinge sind, die sich in ihrer Wirkung zu einander
ungefähr ebenso verhalten, wie Denken und Sprechen.
Worauf wir aber, um den praktischen Gesichtspunkt nicht zu
verlieren, zu sprechen kommen wollen, ist die Frage: „Wie" der zum
gewerblichen Berufe sich heranbildenden Jugend ein gewisses erweitertes
Ukaß von Rechtskenntniß und zugleich ein gewisses Rechts-Gefühl zuin
Zwecke besseren Verständnisses der im künftigen wirthschastlichen Leben
sich bietenden praktischen Fälle beizubringen sei.
Daß es heute gerade in den gewerblichen Klassen unserer Bcrufs-
stände an dem richtigen Rechtsgefühl, an einer diesem Gefühl ent-
sprechenden Geistesausbildnng, an einer gewissen Gewandtheit i»
Beurtheilung der im Geschäfts- und Erwerbsleben sich bietenden Fälle
vielfach mangelt, ist bekannt. So mancher würde nicht erst durch
Schaden klug werden müssen, wenn er zu Zeiten seiner beruflichen Aus-
bildung Gelegenheit gehabt hätte, mit den für seinen Stand geltenden
Rechtsbestimmungen des Wirthschafts-, lfandels- und Gewerberechtes
und der Sozialgesetzgebung unter Leitung eines praktischen Lehrmeisters
sich genügend vertraut zu machen. Es hätte ihm dies nicht allein
Kenntnisse und Gricntirungsvermögen in Bezug auf die maßgebenden
gesetzlichen Bestimmungen eingetragen, sondern es hätte auch Denk-
nnd Beurthcilungsvermögen in einem gesteigerten klkaße bei ihm zur
Entwickelung gebracht, was im späteren geschäftlichen Leben, wie auch
in sozialer kjinsicht, ihm nur zu statten gekommen wäre. Zwar wirkt
man nach dieser Richtung jetzt vielfach durch populäre Vorträge in
gewerblichen und kaufmännischen vereinen; man hat auch volkswirth.
schaftliche Werke und Fachzeitschriften, welche für Rcchtsbelchrnng der
gewerblichen Kreise Sorge tragen. Allein, — und das sei hier gegen
über den Ausführungen Damian Gronens-Köln ganz besonders hervor
gehoben —, was vermögen im Grunde alle diese löblichen Bestreb-
ungen, wenn es beim Einzelnen an der Hauptsache fehlt — an dein
richtigen Erfassen des Gegenstandes, an der nöthigen Ausbildung
des Unterscheidungsvermögens, an dem richtigen Gefühl. Letzteres
kann aber nur in der Iugerid ausgebildet und entwickelt werden.
Soll es in dem richtigen Maße später vorhanden sein, in der er-
wünschten Schärfe geistig beim Einzelnen zu Tage treten und so der
künftigen erwerbsgeschäftlichen Praxis als nothwendige Ergänzung
wirklich zugute kommen, so ist eine frühzeitige Anleitung und
Pflege erforderlich. Eine spätere Anregung, beispielsweise durch Lesen
volksthümlich geschriebener Bücher, wird jenes Gefühl nimmermehr
zum selbstständigen Leben erwecken können. Die erforderliche sach-
gemäße Anleitung geht aber überall da am besten von statten, wo die
Heranbildung zum späteren gewerblichen Berufe theoretisch, praktisch
und systematisch mit einem gewissen Lern- und Wissenszwang beim
Einzelnen planmäßig verfolgt und andauernd geübt wird, d. h. in
unseren gewerblichen, kunstgewerblichen und Industrie-Schulen.
Man hat die ökonomische Bedeutung dieser Schulen bei ihrem
ersten Aufblühen in Deutschland lange Zeit unterschätzt und ihnen
deßhalb auch diejenige Anerkennung nicht gezollt, die sie in hohem
Maße verdienen als Binde- und Mittelglieder zwischen Handwerkerstand
und Gelehrtenstand.
Erst in den letzten zehn Jahren ist die Existenzberechtigung, mehr noch,
die Nothwendigkeit solcher Schulen zur Heranbildung eines berufs-
tauglichen Kaufmann- und Handwerkerstandes von vielen Seiten erkannt
worden. Man hat eingesehen, daß solche Fachschulen ein dringendes
Bedürfniß unserer Zeit sind, und daß die richtige Erziehung des
jungen Mannes für den zu erfassenden Beruf frühzeitig schon in die
entsprechenden Bahnen gelenkt werden muß; daß der Besuch von
Realschulen oder gar Real-Gymnasien für den dem gewerblichen wie
dem kaufmännischen Fache sich künftig widmenden jungen Mann für
die später zu nehmende praktische Laufbahn wenig Werth hat, in
vielem nichts anderes als Zeitverlust bedeutet.
Es sind daher die gewerblichen Fortbildungsschulen, die Gcwerbe-
und Industrieschulen, an denen der dem praktischen Erwerbsleben sich
Widmende seine fachliche Ausbildung zu suchen hat. Hier soll er in
allen Zweigen des ihm für später nothwendigen Wissens hcrangebildet,
für die Praxis vorbereitet werden, Hier an diesen Schulen erweist sich
deßhalb auch der Unterricht in Fächern am ersprießlichsten, die zwar
als Neben- oder Hilfsfächer gegenüber anderen betrachtet werden müssen,
später aber im praktischen Leben erst an ihrer berufstechnischen Be-
deutung gewinnen.
Ein solches Hilfsfach ist denn auch, und vorzugsweise in der
Neuzeit erst, der gewerberechtliche und bis zu gewissem Grade auch
der sozialpolitische und volkswirthschaftliche Unterricht geworden.
wie ungemein nothwendig und von welchem Nutzen es ist, an
jenen Schulen Handels-, Gewcrbercchts- und wirthschaftslehre in den
Kreis der Disciplincn niithereinzuziehen, ja solche in einem erweiterten
Maße als seither durch praktische Uebungen zur Darlegung zu bringen,
das beweist einestheils die in den niederen Erwerbskreisen heute noch
vorhandene hochgradige Rechts-Unwissenheit über unsere einfachsten
gewerblichen Einrichtungen, deren Zwecke u. s. w., anderntheils auch
die zum Schaden der Betreffenden noch so häufig an den Tag tretende
große Ungelenkigkcit im Erfassen der einfachste» Rechtsbegriffe, in
Beurtheilung der gewöhnlichsten gewerblichen und wirthschastlichen
Verhältnisse.
Die rechtzeitige Belehrung und Aufklärung über gewisse Seiten
unseres Rechts- und wirthschaftslebens ist in jüngeren Lrwcrbskreisen
doppeltes und dreifaches Bedürfniß geworden. Abgesehen davon, daß
der Staat von jedem seiner Unterthanen die Kenntniß des Rechtes
fordert und Unkenntniß nicht vor Nachtheil schützt, erscheint es umsomehr
angczcigt, ein gewisses Maß von Rechts- und Wirthschafts-Kcnntniß
sich anzueignen, da wir gegenwärtig in einem überaus raschen Fort-
schreiten, um nicht zu sagen Ivechsel, ans diesem Gebiete begriffen
sind. Die Rechtsentwickelung vollzieht sich, gerade was das Gewerbe-,
Handels- und Wirthschaftsrecht von heute anbclangt, in stetig fort-
schreitender Veränderung von Altem zu Neuem. Man könnte das
allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch von ;8SY, das seine Geltung bis
auf heute bewahrt hat, in seiner Druckstärke von 225 Seiten ver-
doppeln, verdreifachen, wollte man die in der Zwischenzeit ergangenen
neuen Gesetze und Zusatzbestimmungen bei den einschlägigen Titeln
und Artikeln einreihen. Tag für Tag kommen Neuerungen, Ab»
Änderungen, insbesondere das Gewerbe- und Wirthschaftsrecht ist auf
deni Wege, eine vollständige Uingestaltung und einen dem neuzeitlichen
Wirthschaftsleben angepaßten modernen Ausbau von Fall zu Fall zu
erfahren.
Fast die meisten neuen Gesetze und Verordnungen nehmen auf
den Handel, das Gewerbe- und Wirthschaftsleben der Gegenwart Bezug.
Es erfordert deren näheres verständniß ein in gewissem Maße aus-
gebildetes Rechtsgefühl, Benrtheilungsvermögen, logisches Denken.
Auch die Rechtssprechung der höheren Gerichte ist geeignet, den recht-
lichen Gesichtskreis des Einzelnen zu erweitern. Ihre fortgesetzte Be-
kanntschaft, wenigstens was die wichtigeren Fälle anbelangt, erleichtert
ungemein das richtige verstehen der neueren Rechtseinrichtungen, lehrt
das rechtlich Wesentliche voni Unwesentlichen trennen und unterscheiden.
Wohl mancher Erwerbsmann, sei er nun Künstler, Kaufmann,
Industrieller oder Handwerker, könnte sich die Kosten eines Prozesses,
einer juristischen Auskunft ersparen, wenn er über die allgemeinen
Grundgesetze des juristischen Denkens und Beurtheilens in seiner Jugend
einiges gehört und solche bis zu gewissem Grade praktisch anwenden
gelernt hätte. Das aber können gerade die wenigsten unserer Künstler,
X
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