Text der Fälschungen.
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No. 4 [780]:
«quando apud Saxonis et inter nos, omnia in
pace et concordia composita sunt, Eomam ire pro-
positum est, filium nostrum Pipinum ab Adriano papa
baptizari decreuimus.» [«Constantiam orandi gratia
intravimus.»]
le Vorlage benutzt wurde, vielmehr durchaus
Herrn, contr. 780:
«Karolus-dispositis tarn Saxonum quam Slave-
rum rebus, ipse Romam orandi gratia adiit;
Pipinus filius Karoli Roma ab Adriano papa
baptizatus et cum fratre L. rex unetus.»
Daß auch im weiteren keine echte urkundlich
gelehrte Konstruktion vorliegt, ist bei der formellen Zusammensetzung der Urkunde unzweifelhaft;
thatsächlich finden sich denn auch ziemlich weitgehende Anklänge an Ratperts casus1):
Ratpert c. 7: Nr. i:
«. . praeeipiens, ut post mortem episcopi «. . contulimus, ut monachi in eodem coe-
monachi praedictorum monasteriorum potestatem nobio . ., post obitum J. episcopi, nullam respec-
haberent sibi eligendi abbates, et ut nulli . . essent tum ad episcopatum habeant, . . sed inter se
subjecti.» liberam potestatem eligendi abbatem habeant, et
non aliunde assumatur.»
Mit besonderer Liebe sind dann die Wendungen über die freie Wahl ausgeführt und man
darf in ihnen nach ihrer Breite und Ausführlichkeit den Hauptzweck des Fälschers ausgedrückt
finden; die Geltung des Beschlusses der sanior pars bei der freien Wahl wird dabei vornehmlich
betont. —
Überblicken wir noch einmal die Zusammensetzung dieser Fälschungen, so sahen wir, daß
die graphische Ausstattung der Urschriften durchweg das Werk eines späteren Fälschers war; nur
hie und da wurden verschwindende Reste echter Diplome von ihm benutzt. Siegelnachbildungen
scheinen überhaupt nicht vorgekommen zu sein; die uns noch erhaltenen Siegel und Bullen sind
sämtlich echt. — Was die Texte anbetrifft, so bestand die Thätigkeit des Fälschers bei einer gewissen
Reihe von einfachen Besitzurkunden vornehmlich in Bearbeitung echter Vorlagen, unter Ein-
fügung der gewünschten Besitzungen; alle anderen Fälschungen sind aus verschiedenen Teilen
zusammengesetzt; bei zweien derselben erwiesen sich zunächst auch diese einzelnen Teile an sich
als echt, so daß man die Fälschung hier in der tendenziösen Zusammenfügung sehen mußte; in
einigen weiteren Stücken waren freilich längere Abschnitte aus echten Mustern als Grundlage be-
merkbar, der eigentliche Zweck des Verfassers aber schien in selbständigen Interpolationen ver-
folgt; die große Mehrzahl der Fälschungen schließlich zeigte eine echte Überlieferung allein im
Protokoll, während sich im Text nur gelegentliche Verwertung von echten Formeln, seltener Be-
nutzung der Chronik des Herrn, contr. nachweisen ließ; der überwiegende Teil des Kontextes konnte
hier als das einheitliche Produkt des Fälschers erkannt werden, zumal alle fremden Hülfsmittel m
eine ihm eigentümliche, durchweg gereimte Fassung verarbeitet erschienen.
Für die weitere Untersuchung der Fälschungen kommen also nun einerseits die unzweifelhaft
gefälschten Teile, andererseits die Art und Weise der Bearbeitung in Betracht.
■) St. Call. Ct. Q. ii, p. 12 13; ,ch Klau)je nich Jaß h.or der Fa,8cher den Ratpert abgeschrieben; es soll
nur angedeutet werden, aus welcher Art Quellen derselbe seine Wissenschaft schöpfte.
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No. 4 [780]:
«quando apud Saxonis et inter nos, omnia in
pace et concordia composita sunt, Eomam ire pro-
positum est, filium nostrum Pipinum ab Adriano papa
baptizari decreuimus.» [«Constantiam orandi gratia
intravimus.»]
le Vorlage benutzt wurde, vielmehr durchaus
Herrn, contr. 780:
«Karolus-dispositis tarn Saxonum quam Slave-
rum rebus, ipse Romam orandi gratia adiit;
Pipinus filius Karoli Roma ab Adriano papa
baptizatus et cum fratre L. rex unetus.»
Daß auch im weiteren keine echte urkundlich
gelehrte Konstruktion vorliegt, ist bei der formellen Zusammensetzung der Urkunde unzweifelhaft;
thatsächlich finden sich denn auch ziemlich weitgehende Anklänge an Ratperts casus1):
Ratpert c. 7: Nr. i:
«. . praeeipiens, ut post mortem episcopi «. . contulimus, ut monachi in eodem coe-
monachi praedictorum monasteriorum potestatem nobio . ., post obitum J. episcopi, nullam respec-
haberent sibi eligendi abbates, et ut nulli . . essent tum ad episcopatum habeant, . . sed inter se
subjecti.» liberam potestatem eligendi abbatem habeant, et
non aliunde assumatur.»
Mit besonderer Liebe sind dann die Wendungen über die freie Wahl ausgeführt und man
darf in ihnen nach ihrer Breite und Ausführlichkeit den Hauptzweck des Fälschers ausgedrückt
finden; die Geltung des Beschlusses der sanior pars bei der freien Wahl wird dabei vornehmlich
betont. —
Überblicken wir noch einmal die Zusammensetzung dieser Fälschungen, so sahen wir, daß
die graphische Ausstattung der Urschriften durchweg das Werk eines späteren Fälschers war; nur
hie und da wurden verschwindende Reste echter Diplome von ihm benutzt. Siegelnachbildungen
scheinen überhaupt nicht vorgekommen zu sein; die uns noch erhaltenen Siegel und Bullen sind
sämtlich echt. — Was die Texte anbetrifft, so bestand die Thätigkeit des Fälschers bei einer gewissen
Reihe von einfachen Besitzurkunden vornehmlich in Bearbeitung echter Vorlagen, unter Ein-
fügung der gewünschten Besitzungen; alle anderen Fälschungen sind aus verschiedenen Teilen
zusammengesetzt; bei zweien derselben erwiesen sich zunächst auch diese einzelnen Teile an sich
als echt, so daß man die Fälschung hier in der tendenziösen Zusammenfügung sehen mußte; in
einigen weiteren Stücken waren freilich längere Abschnitte aus echten Mustern als Grundlage be-
merkbar, der eigentliche Zweck des Verfassers aber schien in selbständigen Interpolationen ver-
folgt; die große Mehrzahl der Fälschungen schließlich zeigte eine echte Überlieferung allein im
Protokoll, während sich im Text nur gelegentliche Verwertung von echten Formeln, seltener Be-
nutzung der Chronik des Herrn, contr. nachweisen ließ; der überwiegende Teil des Kontextes konnte
hier als das einheitliche Produkt des Fälschers erkannt werden, zumal alle fremden Hülfsmittel m
eine ihm eigentümliche, durchweg gereimte Fassung verarbeitet erschienen.
Für die weitere Untersuchung der Fälschungen kommen also nun einerseits die unzweifelhaft
gefälschten Teile, andererseits die Art und Weise der Bearbeitung in Betracht.
■) St. Call. Ct. Q. ii, p. 12 13; ,ch Klau)je nich Jaß h.or der Fa,8cher den Ratpert abgeschrieben; es soll
nur angedeutet werden, aus welcher Art Quellen derselbe seine Wissenschaft schöpfte.