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Beck, Paul [Hrsg.]; Hofele, Engelbert [Hrsg.]; Diözese Rottenburg [Hrsg.]
Diözesan-Archiv von Schwaben: Organ für Geschichte, Altertumskunde, Kunst und Kultur der Diözese Rottenburg und der angrenzenden Gebiete — 16.1898

DOI Artikel:
Renz, Gustav Adolf: Zwei Biberacher Handschriften, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.18488#0062

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58

Es werden dem Rath die gemaincn und
Privatschulen warm ans Herz gelegt damit
nichts der christlich Kirchen Ordnung zu-
wider gelehrt und gehandelt werde. „Weiter
sv svllcn Sye, heißt es in der Münchener
Handschrift, auch Jederzeit frombe Redliche,
Katholisches Männer zue Spithal-
pflegern verordnen, damit den Armen,
Krankhen taktlich vorgestanden vnd jeder-
zeit mit einem katholischen Priester ver-
sehen werden." Auf diese Wahlordnung
Karl V. folgt eine in der Handschrift in
extenso aufgeführte Urkunde Ferdinands I.
gegeben zu Konstanz am 21. Januar 1563
dessen Titel also lautet: „Oecretunr vnd
Endtscbaidt von Ihrer Kays. May. Uer-
ciinunclO Urimo der Statt Bibcrach er-
thailt. Die Ersetzung bes Regiments der
Burgerschafft Gehorsamb vnd anders be-
treffend." Dieses Dekret war veranlaßt
worden, durch die vor den kaiserlichen Hof-
rat gebrachten Zwistigkeiten des Biberacher
Rates und der Bürgerschaft der Parität
halber und es sieht sich darin der Kaiser
veranlaßt, gemäß des Augsburger Neli-
gionsfriedens (1555) den beiden Konfes-
sionen friedliches Zusammenleben dringendst
anznempfehlen, besonders sollte eS den
Predigern (Prädikanten) der katholischen
wie Augöburgisehen Konfession aufs strengste
verboten sein, „Schmähungen vnd unge-
schickte unbescheidene Reden" in ihren
Predigen gegen die andere Konfession zu
gebrauchen. Die Rals-, Gerichts- und
anderen Aemter sollen gleichmäßig besetzt
werden. Des weiteren droht der Kaiser
dem Rat zu Biberach, dem vorgeworfe»
wurde, daß er nicht zum besten Hause,
sondern der Stadt und des Spitals Ein-
kommen zu unnützen und unnötigen Aus-
gaben übel anwende und einige Rats-
Herren sich in ihrer Verwaltung etwas
ungeschickt, ungebührlich und fahrlässig
zeigen, sich mit dem Anslande in Verbin-
dung setzen und als dessen Werkzeuge
gegen die Interessen der Stadt und ein-
zelner Bürger gebrauchen lassen, mit
strengster Inquisition und Bestrafung,
wenn hierin nicht alsbald Wandel ge-
schaffen werde. Zugleich erhöht das kaiser-
liche Dekret die Zahl der Natspersonen
von 15 aus 21 unter Bestätigung der
*) Im Original unterstrichen.

Wahlordnung seines Bruders Karl V.
Daran schließt sich ein dem Osnabrückschen
Friedensschluss (Kap. V Nr. 2) entnom-
mene Disposition über die Parität der
Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Bi-
berach und Ravensburg und ein von der
kaiserlichen Exekutionskommission, bestehend
aus Wolfs Christoph von Bernhausen,
Hans Albrecht v. Wöllwarth und den Ju-
risten Or. Georg Koeberlin und Or. Bern-
hardt Planer am 23. April bezw. 3. Mai
1649 zu Biberach hierüber aufgerichteter
und von der gesamten Einwohnerschaft
beschworener Rezeß, auf Grund dessen die
Gleichberechtignngderkatholischen und augs-
bnrgischen Konfession nach der politischen,
administrativen und kirchlichen Seite hin fest-
gesetzt wird, auf dessen Inhalt wir aber Rau-
mes halber nicht näher eingehen können und
nur einzelne Abschnitte heransgreiien wollen.
Die Administration der Spital- und
Pfarrpflege soll von beiden Rcligionsange-
hvrigen in gleicher Anzahl verwaltet wer-
den, doch soll den Katholiken in Bestel-
lung der Pfarrer und anderen geistlichen
Bencfizien keinerlei Eintrag geschehen. Die
sieben Zünfte, Zunft- und Artikelbüchlein
sollen „hinfüro observirt, solche aber in
dem Wenigsten nit zu Anßschließnng vnd
Nachtheil ein oder den andern Religions-
verwandten, verstanden, gebraucht oder auß-
gedentet werden". Alle und jede gemainer
Statt zugehörigen Archive, auch Rats-,
Gerichts- und andere Protokolle, Bücher
und Schriften, ^ctn und R,e§estn, auch
andere dergleichen Schritten und Doku-
mente beiderseits bona kicke ausgehändigt
und zum Besten deS gemeinen Stadtwesens
eingeliefert werden. Aus dem Abschnitt
»cke ecdesinskicis« mag hervorgehoben
werden, daß ans Beschwerde der Prote-
stanten, es werde ihnen bei Reichung der
Kommunion der Durchgang in den Chor
der Pfarrkirche verwehrt und sie verlangen
eine Oeffnung desselben, verfügt wurde,
es habe diese „Eröffnung vnd transitns
vmb den Mitler Altar, jedoch nur allein
vnder wehrender (während) Communion
hinfüro gestattet zu werden, ausser dessen
aber vnd weiter Sie (die Protestanten)
sich des Chors nichts anzumassen haben
sollen. Jngleicbem mögen auch die Ehen
außer dem Chor vor dem beschlossenen,
mitlen Altar eingesegnet werden." An
 
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