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Es schlug der Ritter an's Herbergthor,

Da schwankte der dicke Wirth hervor.

Der Ritter herrschte: „Sagt au, mein Wirth!

Hat sich kein Mägdlein zu Euch verirrt?

Ein Mägdelein, schön und gelb von Haar,

Hell leuchtet ihr freundlich Augenpaar,

Sie duftet wie Veilchen in der Au,

Wie Maienröslein im Morgenthau;

Ihr Antlitz glänzet wie laut'res Gold,

Ost gab ich ihr schon der Minne Sold,

Und widersag' ihr mein Lebtag nicht,

Bis mir das Herz in dem Leibe bricht."

Da grunzte der Wirth: „Drinn' sitzen vier
Mit einem braunen Mädel beim Bier."

„Ha!" schnaubte der Ritter, „Ihr feistes Schwein,

Ich suche die Blume von Nierenstein!"

Heinz Dewils.

Zrugniß.

Daß die Grenze des herzoglichen Jagdreviercs Lauschhcim
zum Zwecke der Verpflockung mit dem Pflug umgerissen wurde,
dieß bezeugt mit einem Knecht und zwei Ochsen des Bürger-
meisters zwei Tage lang

die gehorsamste

Gemeindeverwaltung M.

Privatsekretär: „Sagen Sic mir, Herr Gchcimrath,
was versteht man denn eigentlich unter „Gesetz" — was unter
„Verordnung" — und wie unterscheiden sich Beide?" —
Geheimrath: „Gesetz" wird abgeleitet von „Satz" —
Bodensatz und ist der Rückstand von langen Bcrathungen,
Disputationen, Modifikationen, Anträgen, Emendationen, Reden
und Gegenreden, Erwägungen, Professoren- und Advokatcn-
Sprüchcn; es enthält daher stets etwas Nicdcrschlagendcs
und eine Mixtur für juridische und politische Apotheker zur Ana-
lysirung und Applikation ans Entgegengesetztes. Tie Bedeutung
, ist vermöge der Vorsatzsilbe „Ge" dieselbe, wie bei Geschrei
statt Schrei, Gezier statt Zier, Gcstopsel statt Stöpsel.
— „Verordnung" ist ein Kind einer fruchtbaren Regierung;
es wird in Zwillings-, Drillings- u. s. w. Auflage geboren, jeden-
falls einzeln alle 9 Monate und tritt mit Geschrei in die Welt,
um die natürliche „Ordnung" zu verderben, zu verbessern,
zu verarbeiten. Tie Vorsatzsilbe „Vcr" ist maßgebend. — Ter
wesentliche Unterschied Beider besteht darin, daß Gesetz: generis
neutrius, b. h. ein Zwitterding, die Verordnung aber redseligen
weiblichen Geschlechts (gsneris teminini) ist, daß Beide fort-
während zwar das „Halten" brauchen, das Gesetz aber ge-
wöhnlich um einige Jahre älter wird, als die Verordnung!"
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Werk/Gegenstand/Objekt

Titel

Titel/Objekt
"Die verlorene Jungfrau" "Juridisch-philologisch"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Grafik

Inschrift/Wasserzeichen

Aufbewahrung/Standort

Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES

Objektbeschreibung

Maß-/Formatangaben

Auflage/Druckzustand

Werktitel/Werkverzeichnis

Herstellung/Entstehung

Entstehungsort (GND)
München

Auftrag

Publikation

Fund/Ausgrabung

Provenienz

Restaurierung

Sammlung Eingang

Ausstellung

Bearbeitung/Umgestaltung

Thema/Bildinhalt

Thema/Bildinhalt (GND)
Sporn <Reiten>
Mann <Motiv>
Herberge
Wirt
Verordnung
Junge Frau
Lanze
Suche
Geste <Motiv>
Sekretär
Schlüssel <Motiv>
Rüstung <Schutzkleidung, Motiv>
Gespräch <Motiv>
Gesetz
Karikatur
Ritter <Motiv>
Geheimer Rat <Motiv>
Satirische Zeitschrift

Literaturangabe

Rechte am Objekt

Aufnahmen/Reproduktionen

Künstler/Urheber (GND)
Universitätsbibliothek Heidelberg
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
Alle Rechte vorbehalten - Freier Zugang
Creditline
Fliegende Blätter, 55.1871, Nr. 1375, S. 164
 
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